Beschluss
19 E 1110/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1206.19E1110.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die beiderseitigen Einverständniserklärungen gelten über den senatsinternen Berichterstatterwechsel hinweg fort, der zum 1. Februar 2017 eingetreten ist. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1996 ‑ 9 B 32.96 ‑, NVwZ 1996, Beilage 5, 33, juris, Rn. 4 a. E.; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2017 ‑ 19 A 508/16 ‑, NVwZ-RR 2017, 498, juris, Rn. 2 f.; Schmidt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 87a, Rn. 14. Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die begehrte Umbettung der Urne seiner Mutter, welche er am 8. Juni 2016 im Urnenrasenreihengrab Feld 003a, Nr. 052, auf dem städtischen Friedhof B. -S. hat beisetzen lassen, verstößt gegen § 12 Abs. 3 Satz 1 der Friedhofssatzung (FS) der Stadt B. vom 1. Januar 2011 in der Fassung des 3. Nachtrages vom 10. Dezember 2014. Nach dieser Vorschrift sind Umbettungen von Verstorbenen und Aschen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb der Stadt B. nicht zulässig. Die Voraussetzungen dieser Verbotsnorm sind hier erfüllt. Der Kläger begehrt die Umbettung in das Reihengrab Flur 6, Nr. 48, in dem sein am 9. März 1972 verstorbener Vater erdbestattet ist und für das sich seine Mutter nach Ablauf der 25-jährigen Ruhefrist am 15. Mai 1997 widerruflich zur weiteren Grabpflege verpflichtet hatte. Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieses Grab seine Eigenschaft als Reihengrab im Sinn des § 12 Abs. 3 Satz 1 FS nicht verloren, „spätestens … seit neben der Grabstätte weder rechts noch links gleichzeitig davor und dahinter weitere Grabstätten noch vorhanden sind.“ Diese vordergründige bildhafte Umschreibung widerstreitet der Definition in § 15 Abs. 1 Satz 1 FS, die dem überkommenen Verständnis des Begriffs des Reihengrabs entspricht. Danach sind Reihengrabstätten einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle nur für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen werden. Das Grab des Vaters erfüllt diese Voraussetzungen nach wie vor, auch wenn in Flur 6 des städtischen Friedhofs B. -S. seit Ende der 1980-er Jahre aus geologischen Gründen keine Erdbestattungen mehr zulässig sind. Der Umstand, dass die Ruhezeit des Grabes schon vor 20 Jahren abgelaufen ist, hat den Fortbestand der ‑ bislang nicht eingeebneten ‑ Grabstätte nicht berührt und damit auch nicht deren Eigenschaft als Reihengrab. Auch unabhängig von der Verbotsnorm in § 12 Abs. 3 Satz 1 FS hat der Kläger keinen Anspruch auf die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 FS erforderliche Zustimmung des B. Stadtbetriebes zu der begehrten Umbettung. Nach Satz 2 wird diese Zustimmung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen erteilt, wenn im Einzelfall nicht die Wahrung der Totenruhe und/oder der Würde des Ortes nachhaltig entgegensteht. Hier steht die Wahrung der Totenruhe der Umbettung nachhaltig entgegen, weil die Totenruhe nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls höheres Gewicht hat als das Umbettungsinteresse des Klägers. Unterstellt man seine Behauptung als wahr, seine Mutter habe zu ihren Lebzeiten den ausdrücklichen Wunsch geäußert, ihre letzte Ruhe gemeinsam mit ihrem Ehemann zu finden, hatte sie diesen Willen schon anlässlich seiner Bestattung im Jahr 1972 dadurch konterkariert, dass sie diese in einem Reihengrab vornehmen ließ, also in einer einstelligen Grabstätte, deren Nachbarbelegung von der Friedhofsverwaltung „der Reihe nach“ bestimmt wird. Auch nach Ablauf der Ruhefrist im Jahr 1997 hat sie nicht ersichtlich erwogen, an anderer Stelle ein zweistelliges Wahlgrab zu erwerben und ihren Ehemann dorthin umbetten zu lassen. Schließlich hat auch der Kläger selbst nach dem Versterben seiner Mutter am 16. Mai 2016 und vor deren Beisetzung am 8. Juni 2016 nicht ersichtlich erwogen, ein solches Wahlgrab für beide Eltern zu erwerben. Unzutreffend ist seine sinngemäße Behauptung in der Klageschrift, daran wegen der Beisetzungsfrist nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW gehindert gewesen zu sein. Denn diese beträgt 6 Wochen, lief also erst Ende Juni ab. Keine hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich auch aus den „Zweifel[n] an der Rechtmäßigkeit der Satzung“, welche der Kläger vor allem in Bezug auf andere Bestimmungen als diejenigen näher konkretisiert hat, auf die es nach den vorstehenden Ausführungen ankommt. Inwiefern jene anderen Bestimmungen eine Unwirksamkeit der hier einschlägigen Satzungsnormen zur Folge haben sollen, ist nicht erkennbar. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbotsnorm in § 12 Abs. 3 Satz 1 FS. Sie schränkt Umbettungen aus wichtigem Grund aus einer Reihengrabstätte nicht unverhältnismäßig ein, weil sie nur Umbettungen innerhalb der Stadt B. betrifft und auch dort eine Umbettung in ein Wahlgrab möglich bleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).