Beschluss
18 E 906/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1211.18E906.17.00
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Leitsätze
Ein von einem anderen Schengen-Staat ausgestelltes Schengen-Visum ist ein Aufenthaltstitel i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und vermittelt deshalb keinen rechtmäßigen Aufenthalt i.S.V. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein von einem anderen Schengen-Staat ausgestelltes Schengen-Visum ist ein Aufenthaltstitel i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und vermittelt deshalb keinen rechtmäßigen Aufenthalt i.S.V. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG, zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung auch nach Maßgabe der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 - nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der mit einem tschechischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereisten Antragstellerin kein Anspruch auf die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG zusteht, weil ihr am 11. Juli 2017 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug keine Fiktionswirkungen nach § 81 Abs. 3, 4 AufenthG ausgelöst hat. Anders als die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, kann sie sich nicht auf eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG berufen, da diese Regelung das Fehlen eines Aufenthaltstitels voraussetzt. Über einen Aufenthaltstitel verfügte die Antragstellerin aber im Zeitpunkt der Antragstellung am 11. Juli 2017. Denn das ihr erteilte, noch nicht abgelaufene tschechische Schengen-Visum stellt einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dar, auch wenn es von einem anderen Schengen-Staat erteilt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2008 - 18 B 943/08 -, juris, Rn. 2; OVG B-B, Beschluss vom 3. April 2014 - 3 S 4.14 -, juris, Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 31. Oktober 2011 - 11 ME 315/11 - juris, Rn. 5 m.w.N.; Bay VGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 10 CS 12.2679 -, juris, Rn. 8 ff. Ist damit allenfalls der Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG eröffnet, kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Dies gilt schon deshalb, weil der in § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG angeordnete - hier greifende - Ausschluss der Fiktionswirkung von Visa nach § 6 Abs. 1 AufenthG ansonsten leerliefe. Anders als die Antragstellerin wohl meint, ist der nationale Gesetzgeber nicht gehindert, Schengen-Visa eine Fortgeltungsfiktion nach nationalem Recht zu- oder abzusprechen. Die unionsrechtlichen Wirkungen des Schengen-Visums werden hierdurch nicht in Frage gestellt, denn dieses vermittelt dem Ausländer angesichts seiner Vorläufigkeit und seiner eingeschränkten Zweckrichtung kein Aufenthaltsrecht über seinen Geltungszeitraum hinaus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2008 - 18 B 943/08 -, juris, Rn. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar.