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Beschluss

4 B 634/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1211.4B634.17.00
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Leitsätze

Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG bezweckt nicht nur die Verhin-derung des Verderbens oder des Qualitätsverlustes von Frischwaren, sondern dient zugleich der Befriedigung des Bedürfnisses des Verbrauchers nach Frischwaren bereits am Montagmor¬gen bzw. am Morgen nach einem Feiertag.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.5.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG bezweckt nicht nur die Verhin-derung des Verderbens oder des Qualitätsverlustes von Frischwaren, sondern dient zugleich der Befriedigung des Bedürfnisses des Verbrauchers nach Frischwaren bereits am Montagmor¬gen bzw. am Morgen nach einem Feiertag. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.5.2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Beigeladenen die ab dem 5.3.2017 geplante Sonntagsarbeit im Zentrallager in S. zu untersagen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die antragsbefugte Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Untersagung der Sonntagsarbeit bei der Beigeladenen glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte Anspruch auf ein Einschreiten der Antragsgegnerin in Form einer Untersagungsverfügung gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 ArbZG bestehe bei summarischer Prüfung nicht. Die Sonntagsarbeit im Zentrallager der Beigeladenen sei nach der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG zulässig. Die Beigeladene nehme an Sonntagen den Transport und die Kommissionierung von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 StVO vor. Diese Arbeiten könnten nicht an Werktagen vorgenommen werden. Unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes, auch das Frischwarenangebot für Verbraucher an Montagmorgen zu verbessern, habe die Beigeladene glaubhaft eine derartige Erweiterung ihres Frischesortiments vorgetragen, dass eine Belieferung ihrer Filialbetriebe mit Frischwaren am Montagmorgen aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten (Verkehrssituation, Lage der Filialbetriebe zum Zentrallager) nicht mehr in der Weise möglich sei, dass die gelieferten Waren bei Ladenöffnung bereits angeliefert, verräumt und für den Verbraucher zum Kauf bereit stünden. Die Möglichkeit einer anderweitigen Arbeitsorganisation bzw. anderer Betriebsabläufe, die eine Sonntagsarbeit vermieden, sei nicht glaubhaft gemacht. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft den Anwendungsbereich von § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG auch auf den Zweck ausgedehnt, dem Bedürfnis des Verbrauchers nach Frischwaren schon am Montagmorgen Rechnung zu tragen, verfängt nicht. Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG bezweckt nicht nur die Verhinderung des Verderbens oder des Qualitätsverlustes von Frischwaren, sondern dient zugleich der Befriedigung eines Bedürfnisses des Verbrauchers nach Frischwaren bereits am Montagmorgen bzw. am Morgen nach einem Feiertag (im Folgenden einheitlich als Montagmorgen bezeichnet). So auch Neumann/Biebl, Arbeitszeitgesetz, 16. Auflage 2013, § 10 Rn. 32; Wank: in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage 2015, § 10 ArbZG Rn. 14. Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Sie schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig. Dies gilt auch für die Heranziehung der Gesetzesmaterialien, soweit sie auf den objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Vgl. hierzu nur: BVerwG, Urteil vom 25.1.2017 ‒ 9 C 30.15 ‒, NJW 2017, 2635 = juris, Rn. 14, m. w. N. Schon der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG spricht für eine Berücksichtigung auch eines Bedürfnisses der Verbraucher nach Frischwaren schon am Montagmorgen. Danach dürfen, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen (im Folgenden allgemein als Sonntag bezeichnet) abweichend von § 9 beschäftigt werden in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung ‒ StVO ‒. § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVO benennt als leichtverderbliche Waren frische Milch und frische Milcherzeugnisse, frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse, frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse sowie leicht verderbliches Obst und Gemüse. Dass die Vorschrift den Schutz der dort benannten Güter bezweckt, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10.7.2015 ‒ 4 B 792/15 ‒, NVwZ-RR 2015, 776 = juris, Rn. 9 ff., ist in dem Verweis auf die leichtverderblichen Waren im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVO angelegt. Der Gesetzeswortlaut spricht indes für eine über den Schutz allein vor einem Verderben der Waren hinausgehende Zielsetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG. Denn Sonntagsbeschäftigung ist danach zulässig „beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren“, und nicht etwa – im Sinne des Rechtsstandpunktes der Antragstellerin – nur „zum Schutz vor Verderben“ oder „um dem Verderben vorzubeugen“. Von der auf die Verderblichkeit – nicht ein tatsächliches Verderben – der zu transportierenden und zu kommissionierenden Waren abstellenden Formulierung ist dem möglichen Wortsinn nach auch der Fall umfasst, dass ohne Transport und Kommissionierung am Sonntag die betreffenden Waren den Verbrauchern am Montagmorgen nicht rechtzeitig im Einzelhandel zur Verfügung stehen, weil – einerseits – am Montagmorgen die zur Bereitstellung der Waren notwendigen Arbeiten nicht rechtzeitig vor Ladenöffnung abgeschlossen werden können, und – andererseits – wegen der Verderblichkeit der Waren auch eine Vorverlagerung dieser Arbeiten auf die dem Sonntag vorausgehenden Tage nicht in Betracht kommt. Wäre es dem Gesetzgeber dagegen ausschließlich um den Schutz vor dem Verderben von Waren gegangen, so hätte es nahe gelegen, auch Blumen, deren Verderben ebenso wie das der Frischwaren des § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVO bei Arbeitsstillstand am Sonntag zu befürchten wäre, in den Schutz einzubeziehen. Da er aber ausschließlich Nahrungsmittel einbezogen hat, wird auch hierin seine Absicht deutlich, eine Versorgung der Bevölkerung mit solchen Waren am Montagmorgen sicherzustellen. Der systematische Vergleich mit § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG lässt gleichfalls erkennen, dass der Gesetzgeber nicht ausschließlich den Schutz von Waren als solchen bezweckt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG ist die Sonntagsarbeit unter anderem zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen zulässig. Auch insoweit geht es nicht nur um die Verhinderung des Verderbens als Selbstzweck, sondern darum, die weitere Verarbeitung und gegebenenfalls den Verkauf des Erzeugnisses zu ermöglichen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1989 ‒ 14 S 1009/88 ‒, GewArch 1990, 407 = juris, Rn. 20, zu der Vorgängervorschrift des § 105c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Die Intention des Gesetzgebers, mit § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG auch dem Bedürfnis des Verbrauchers nach Frischwaren schon am Montagmorgen Rechnung zu tragen, lässt sich eindeutig den Gesetzesmaterialien entnehmen. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.10.1993 (Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts, BT-Drs. 12/5888, S. 7 f., 29) war die Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot in § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG der Vorgängervorschrift des § 105i Abs. 1 GewO folgend noch auf Verkehrsbetriebe beschränkt. Auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drs. 12/6990, S. 14) wurde die Formulierung um den Einschub „sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung“ ergänzt. In dem zugehörigen Bericht heißt es, durch die Änderung solle sichergestellt werden, dass Frischwaren nicht nur abweichend vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot der Straßenverkehrsordnung an Sonn- und Feiertagen befördert, sondern auch kommissioniert werden dürfen. Damit werde das Verderben bzw. der Qualitätsverlust bei Frischwaren verhindert und zugleich dem Bedürfnis das Verbrauchers nach Frischwaren schon am Montagmorgen Rechnung getragen (BT-Drs. 12/6990, S. 43). Ob Anlass für die unverändert in das Gesetz übernommene Beschlussempfehlung auch die zuvor ergangene Rechtsprechung zur jedenfalls grundsätzlichen Unzulässigkeit von Sonntagsarbeit zum Kommissionieren und Ausliefern von leicht verderblichem Obst und Gemüse, vgl. VGH Bad-Württ., Urteil vom 17.11.1989 ‒ 14 S 1009/88 ‒, GewArch 1990, 407 = juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7.10.1993 ‒ 4 A 129/90 ‒, GewArch 1994, 170 = juris, Rn. 24 ff., war, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht direkt entnehmen. Jedoch zeigt der Verweis des Ausschussberichts auf ein Bedürfnis des Verbrauchers nach Frischwaren bereits am Montagmorgen, das in dem vorstehend zitierten Urteil des Senats vom 7.10.1993 gerade verneint worden war, dass sich der Gesetzgeber der Problematik bewusst war und sie einer positiven Klärung zuführen wollte. Schließlich spricht für eine Auslegung, wonach mit der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG auch einem Bedürfnis der Bevölkerung nach Frischwaren am Montagmorgen entsprochen werden soll, weiterhin der Umstand, dass die Vorschrift bei einem strikt auf eine Verhinderung des Verderbens von Frischwaren begrenzen Verständnis weitgehend leer liefe. Ein etwaiges Verderben von Frischwaren, wird als solches ‒ wie die Antragstellerin selbst zutreffend ausgeführt hat ‒ durch das vom Gesetzgeber ermöglichte sonntägliche Kommissionieren und den Transport jedenfalls in der Regel nicht beeinflusst. Ob Frischwaren den Sonntag entsprechend gekühlt in einem Zentrallager oder – nach Kommissionierung und Transport – in einer Filiale verbringen, hat auf ihren Zustand keine Auswirkungen. Der werktägliche Verkauf von (möglichst frischen) Frischwaren ist ‒ abgesehen vom Montagmorgen ‒ durch ein Kommissionieren der Waren und ihren Transport am vorangegangenen oder gleichen Werktag sichergestellt. Ausschließlich für den Montagmorgen kann die Kommissionierung und der Transport der Frischwaren am Sonntag Bedeutung haben. In dieser Auslegung stimmt die Norm auch mit dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV überein. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin dient das sonntägliche Kommissionieren und der Transport von Frischwaren nicht einem bloßen wirtschaftlichen Interesse der Einzelhändler und dem alltäglichen Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) der potentiellen Kunden. Vielmehr dient die Norm einem darüber hinausgehenden Interesse der Versorgung der Bevölkerung mit Frischwaren, damit einem dem Sonn- und Feiertagsschutz prinzipiell gleichwertigen Interesse, zumal es nicht einmal um den Verkauf an Sonntagen geht. Das Beschwerdevorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Arbeiten bei der Beigeladenen auch werktags erledigt werden könnten, so dass eine Sonntagsarbeit nach § 10 Abs. 1 ArbZG unzulässig wäre. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Zielsetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG nicht nur die Vermeidung eines Warenverderbs, sondern auch die Befriedigung eines Verbraucherbedürfnisses nach Frischwaren schon am Montagmorgen umfasst, ist nicht erkennbar, dass die Beigeladene den erforderlichen Transport und die Kommissionierung der Frischwaren auch werktags, insbesondere entsprechend ihrer früheren Vorgehensweise in der Nacht zum Montag ab 0.00 Uhr, vornehmen könnte. Nach dem Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 ArbZG, der für alle aufgezählten Ausnahmen gilt, ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nur zulässig, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Die Arbeiten können nicht an Werktagen vorgenommen werden, wenn dies technisch unmöglich ist. Diese Voraussetzung ist aber auch gegeben, wenn die Verlagerung der Arbeiten auf Werktage wegen unverhältnismäßiger Nachteile wirtschaftlicher oder sozialer Art unzumutbar ist. Dafür sind die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse maßgeblich. Jedenfalls soll der einleitende Satzteil des § 10 Abs. 1 ArbZG bewirken, dass die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung auf ein Mindestmaß reduziert wird. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 ‒ 1 C 17.99 ‒, BVerwGE 112, 51 = juris, Rn. 31; Schliemann, Arbeitszeitgesetz mit Nebengesetzen, 3. Auflage 2017, § 10 Rn. 9. Diese Voraussetzungen berücksichtigend ist nicht erkennbar, dass die Beigeladene angesichts des erheblich angewachsenen Frischesortiments sowohl Transport als auch Kommissionierung im Zentrallager ab 0.00 Uhr montags so erledigen kann, dass die Waren zur Ladenöffnung am Montagmorgen in den Filialen zum Verkauf bereit liegen. Die Beigeladene hat unbestritten vorgetragen, dass sich das Sortiment an den für den Verbraucher besonders bedeutsamen Frischwaren im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVO aufgrund gestiegener Verbrauchererwartungen an das Warenangebot im Obst- und Gemüsesortiment von 50 bis 60 auf derzeit circa 120 Artikel verdoppelt, im Frischfleisch- und -fischsortiment von 15 bis 20 auf über 50 Artikel erhöht habe. Dies führe wiederum dazu, dass mittlerweile für den Montag circa 350 Paletten Frischfleisch und -fisch sowie Obst und Gemüse am Zentrallager angeliefert würden, was circa 14.000 Kartons ausmache. Diese müssten für derzeit 56 Verkaufsstellen kommissioniert werden. Sodann müssten die Verkaufsstellen, die in einem Einzugsgebiet mit einem Durchmesser von mehr als 110 km lägen, beliefert werden. Die früheren Betriebsabläufe im Zentrallager mit Anlieferung und Annahme der Waren ab 0.00 Uhr am Montag durch zwei Mitarbeiter, der darauffolgenden Kommissionierung der Waren von 2.00 Uhr bis 4.30 Uhr durch 22 Mitarbeiter, des innerbetrieblichen Transports ab 2.30 Uhr durch zwei bis drei Mitarbeiter sowie des Transports zu den Filialen einschließlich des Beladens der LKWs ab 4.00 Uhr durch 27 Mitarbeiter, führten nach ihren Angaben dazu, dass häufig Filialen erst weit nach 6.00 Uhr am Montagmorgen beliefert worden seien. Damit sei für das Einräumen der Waren im Verkaufsraum bis zur Ladenöffnung kaum bis gar keine Zeit mehr verblieben. Der Problematik der nicht rechtzeitigen Vorhaltung der Frischewaren in den Verkaufsstellen ist die Beigeladene dadurch entgegen getreten, dass sie die Betriebsabläufe im Zentrallager von der Nacht zum Montag auf den Sonntag verlegt hat. Dabei ist in der am 1.3.2017 in Kraft getretenen Betriebsvereinbarung ein Arbeitszeitrahmen ab 9.00 Uhr für die Warenannahme durch zwei Mitarbeiter vorgesehen, für die Kommissionierung durch 16 Mitarbeiter und den innerbetrieblichen Transport durch einen Mitarbeiter jeweils ab 10.00 Uhr. Damit besteht die Möglichkeit, ab 13.00 Uhr mit sechs Mitarbeitern das Beladen und den Transport zu den Filialen ‒ die bis 22.00 Uhr angefahren werden dürfen ‒ durchzuführen, so dass die Frischwaren bereits am Montagmorgen direkt zur Einräumung zur Verfügung stehen. Tatsächlich nutzt die Beigeladene diesen Zeitrahmen derzeit nicht aus. Sie hat angegeben, die Warenannahme ab 10.00 Uhr mit zwei Mitarbeitern zu beginnen, die Kommissionierung mit 16 Mitarbeitern und den innerbetrieblichen Transport mit einem Mitarbeiter ab 12.00 Uhr durchzuführen, und das Beladen und den Transport zu den Filialen durch sechs Mitarbeiter ab 14.00 Uhr zu erledigen. Insoweit geht der Einwand der Antragstellerin fehl, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, weil die Beigeladene nicht zur konkreteren Darstellung der Betriebsabläufe aufgefordert worden sei. Bereits mit ihrer Antragserwiderung hatte die Beigeladene die früheren Betriebsabläufe dargestellt. Der zukünftig beabsichtigte Betriebsablauf hatte sich unmittelbar aus dem mit der Antragsschrift vorgelegten Entwurf der Betriebsvereinbarung ergeben. Relevante Änderungen dieser Abläufe haben die zwischenzeitlich eingeholten Auskünfte nicht ergeben und werden auch von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Inwieweit eine von der Antragstellerin vorgeschlagene Erhöhung des Personals unter Beibehaltung der früheren Betriebsabläufe die rechtzeitige Belieferung der Filialen sicherstellen könnte, ist nicht ersichtlich. Zum einen kann die Beigeladene ausschließlich auf zumutbare Änderungen ihrer Betriebsabläufe zur Verhinderung von Sonntagsarbeit verwiesen werden. Dies schließt es aus, ihr eine umfangreiche Umgestaltung ihrer Personalplanung abzuverlangen. Eine Vorhaltung zusätzlichen Personals allein zum montagmorgendlichen Einräumen der Frischwaren bei eventueller Verspätung des LKWs in jeder Filiale kann angesichts der damit verbundenen erheblichen zusätzlichen Personalkosten nur als wirtschaftlich unzumutbar angesehen werden. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Schliemann, Arbeitszeitgesetz mit Nebengesetzen, 3. Auflage 2017, § 10 Rn. 9. Zum anderen könnte auch mit Hilfe dieses Personals eine Belieferung erst nach Ladenöffnung nicht mehr aufgefangen werden. Gleiches gilt ‒ ungeachtet der sich insoweit ebenfalls stellenden Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ‒ für einen Einsatz zusätzlichen Personals im Zentrallager. Auch hierdurch könnte eine Verspätung der Warenanlieferung im Zentrallager nur bedingt aufgefangen werden. Vorschläge für anderweitige, die angestiegenen Frischwarenmengen berücksichtigende Betriebsabläufe unter Vermeidung der Sonntagsarbeit hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Anhaltspunkte für entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin den Umfang der Sonntagsarbeit bei der Beigeladenen beanstandet, führt dies nicht zu einer anderweitigen Einschätzung. Zwar ist nicht nur die Arbeit als solche, sondern auch der personelle Umfang der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Vgl. Schliemann, Arbeitszeitgesetz mit Nebengesetzes, 3. Auflage 2017, § 10 Rn. 9. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Beigeladene dieses Maß überschritten haben könnte. Abgesehen davon, dass sie angesichts der sich aus dem Manteltarifvertrag ergebenden Entgeltzuschläge für die Sonntagsarbeit in Höhe von 120 % und für Feiertagsarbeit an Wochentagen in Höhe von 200 % ein evidentes wirtschaftliches Interesse an der Minimierung der Sonn- und Feiertagsarbeit haben dürfte, berücksichtigt die Antragstellerin bei ihrem Vergleich mit den früheren Betriebsabläufen nicht die erhebliche Mengensteigerung der umzusetzenden Frischwaren. Dessen ungeachtet erklären sich die von der Antragstellerin beanstandeten längeren Arbeitszeiten der am Sonntag eingesetzten Mitarbeiter durch eine Reduzierung ihrer Anzahl im Vergleich zu den früheren Betriebsabläufen. So verringert sich die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter in der Kommissionierung von 22 auf 16, im innerbetrieblichen Transport von zwei bis drei auf einen einzigen und im Fuhrpark von 27 (jedoch unter Einberechnung des Transports nicht ausschließlich von Frischwaren) auf sechs. Darüber hinaus könnte eine Rückkehr der Beigeladenen zu den vorherigen, die Nacht auf Montag beanspruchenden Betriebsabläufen zu erheblichen, wenn nicht gar unzumutbaren sozialen Nachteilen der Arbeitnehmer führen. Denn die Beigeladene vermeidet mit der Neuregelung der Betriebsabläufe Nachtarbeit ihrer Arbeitnehmer in erheblichem Umfang. Dies ist bereits in der Präambel der zugrunde liegenden Betriebsvereinbarung vom 22.2.2017 ausgeführt. Die Nachtarbeiten, die nach den früheren Betriebsabläufen ab 0.00 Uhr am Montag stattgefunden haben, sind nunmehr weitestgehend auf den Sonntag zwischen 9.00 Uhr bis maximal 23.00 Uhr verlegt. Die Vermeidung von Nachtarbeit, die nach § 6 ArbZG ebenfalls besonderen Vorgaben genügen muss, dient ihrerseits dem Grundrechtsschutz der Arbeitnehmer nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Nachtarbeit ist grundsätzlich für jeden Menschen schädlich. Sie führt zu Schlaflosigkeit, Appetitstörungen, Störungen des Magen-Darmtraktes, erhöhter Nervosität und Reizbarkeit sowie zu einer Herabsetzung der Leistungsfähigkeit. Vgl. BVerfG, Urteil vom 28.1.1992 ‒ 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91 ‒, BVerfGE 85, 191 = juris, Rn. 56; BT-Drs. 12/5888, S. 21. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt, weil sie sich durch ihre Antragstellung dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, der die Beteiligten nicht entgegen getreten sind. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.