Urteil
13 A 902/15.T
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1213.13A902.15T.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster vom 4. Februar 2015 geändert.
Gegen den Beschuldigten wird wegen Verletzung seiner Berufspflichten auf einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 25.000 Euro erkannt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Beschuldigten auferlegt. Seine notwendigen Auslagen in beiden Instanzen trägt er selbst.
Die Gebühr wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster vom 4. Februar 2015 geändert. Gegen den Beschuldigten wird wegen Verletzung seiner Berufspflichten auf einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 25.000 Euro erkannt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Beschuldigten auferlegt. Seine notwendigen Auslagen in beiden Instanzen trägt er selbst. Die Gebühr wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der am 28. Oktober 1962 geborene Beschuldigte ist seit dem 22. April 1999 approbierter psychologischer Psychotherapeut. Seit dem 26. Januar 2000 ist er zudem als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert. Er ist in einer Praxis tätig und verfügt über einen hälftigen Versorgungsauftrag bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen- Lippe. Seit dem 1. Juli 2017 ist er zusätzlich mit 5 Stunden pro Woche als Entlastungsassistent in der Praxis der Dipl.-Psych. S. in L. angestellt. Seit September 2014 ist er Dozent und Supervisor am Lehrinstitut für Psychodynamische Psychotherapie ‑ LPP ‑ in I.. Sein jährliches Einkommen beträgt vor Steuern 80.000 - 90.000 Euro. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet. Er ist Vater der am 7. November 2002 geborenen Q. F., die bei ihrer Mutter, der Zeugin M. F., lebt. Auf Grund einer bei der Antragstellerin am 30. April 2009 eingegangenen Beschwerde der Zeugin D. X. sowie einer weiteren am 6. Mai 2009 eingegangenen Beschwerde der Zeugin M. F., in welchen beide Frauen von ihren sexuellen Kontakten zum Beschuldigten während laufender psychotherapeutischer Behandlungen ihrer Kinder, der am 23. Februar 1998 geborenen N. X. und dem am 10. Januar 1995 geborenen O. F., berichteten, leitete die Antragstellerin ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ein. Nach Anhörung des Beschuldigten stellte die Antragstellerin auf Grund eines Vorstandsbeschlusses vom 17. März 2011 am 29. März 2011 beim Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, „jeweils in 2 Fällen a) nicht die erforderliche abstinente Haltung gegenüber Personen, die einem Patienten nahe stehen und die sich bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auf deren Eltern erstreckt, gewahrt zu haben und außertherapeutische Kontakte zu Patientinnen und Patienten nicht auf das Nötige beschränkt und derart gestaltet zu haben, dass die eigene Unabhängigkeit und die der Patientinnen und Patienten möglichst wenig beeinträchtigt wird und hierdurch ebenfalls seine Pflicht verletzt zu haben, die Beziehung zu Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen professionell zu gestalten und dabei jederzeit angemessen die besondere Verantwortung gegenüber seinen Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen und die Vertrauensbeziehung von Patientinnen und Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse zu missbrauchen; und jeweils in einem Fall b) seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und nicht dem ihm entgegengebrachten Vertrauen entsprochen zu haben; c) gegen seine Schweigepflicht gegenüber einer Patientin verstoßen zu haben; d) gegen seine Schweigepflicht gegenüber einer am therapeutischen Prozess teilnehmenden Bezugsperson hinsichtlich der von der jeweiligen Person anvertrauten Mitteilungen verstoßen zu haben; indem er jeweils in zwei Fällen a) während des Behandlungszeitraumes eine sexuelle Beziehung jeweils zu der Mutter eines minderjährigen Patienten und einer minderjährigen Patientin aufgebaut hat und infolge dieser Beziehung durch private Besuche der jeweiligen Mutter des Patienten bzw. der Patientin den außertherapeutischen Kontakt zu diesen weit über das Nötige hinaus gehabt und die Beziehung des Patienten/der Patientin zu ihm dadurch erheblich beeinträchtigt hat. Durch diese Beziehung unter Fortführung des therapeutischen Kontakts hat er seine Patienten in eine erhebliche Konfliktsituation gebracht und sich diesen als unprofessionell offenbart; und indem er jeweils in einem Fall b) den Aufenthalt auf einer Geburtstagsfeier bei einer Patientin gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung mit 2 Therapiestunden abgerechnet hat; c) in Anwesenheit einer Patientin gegenüber deren Mutter dieser von dem Verlauf der Therapie berichtet hat; d) persönliche Einzelheiten der Mutter eines Patienten, die er im Rahmen der Elterngespräche erlangte, in dem gemeinsamen Bekannten- und Freundeskreis preisgegeben hat. Berufsrechtverstoß gemäß § 29 Abs. 1 Heilberufsgesetz(im Folgenden „HeilBerG“) in der Fassung vom 09.05.2000 (Beschwerde Frau F.) sowie Berufsrechtsverstoß gemäß § 4 Abs. 2 der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (BO) in der Fassung vom 12.11.2004 und gegen § 5 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 BO, § 6 Abs. 1, BO und § 14 Abs. 5 BO (Beschwerde Frau X.).“ Im Juni 2011 ging bei der Antragsgegnerin eine weitere Beschwerde ein. In dieser erklärte die am 28. Mai 1985 geborene Zeugin B. V., der Beschuldigte, bei dem sie in Behandlung gewesen sei, habe sie ab Mai 2006 bis in jüngster Zeit zu sexuellen Kontakten genötigt. Auf Grund eines Vorstandsbeschlusses vom 3. November 2011 erweiterte die Antragsgegnerin deshalb am 4. November 2011 den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, „e. die Vertrauensbeziehung von einer Patientin zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbraucht und sexuellen Kontakt zu dieser Patientin gehabt zu haben indem er e. ab Anfang Mai 2006 bis Februar 2011 über 100 Mal den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin B. V. vollzogen hat. Berufsrechtsverstoß gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW vom 02.02.2005 (BO) bw. § 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW vom 25.04.2008 (BO neu).“ Am 6. Juli 2011 erstattete die Zeugin B. V. bei der Polizei L. Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung. Mit Strafbefehl vom 24. Juli 2012 - Cs 49 Js 179/11 - wurde gegen den Beschuldigten wegen Vergehens nach den §§ 174 c Abs. 2, 53 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde durch Beschluss des Amtsgerichts L. - Schöffengericht - vom gleichen Tage auf drei Jahre festgesetzt. Im Einzelnen heißt es zum Tatvorwurf: „Die Zeugin B. V., die unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und unter Betreuung steht, war seit dem Jahre 2001 bei Ihnen in psychotherapeutischer Behandlung, die zwar offiziell 2005 endete, jedoch bis Ende 2008 fortgesetzt wurde. Im genannten Tatzeitraum [Anm: Juli 2006 bis Dezember 2008] führten Sie monatlich einmal mit der Zeugin in Ihrer Wohnung bzw. Praxis in L. den Geschlechtsverkehr aus und tauschten Zärtlichkeiten mit ihr aus.“ Auf den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch des Beschuldigten wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 29. November 2012, zu der die Zeugin nicht erschienen war, gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt unter der Auflage, einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 5.000 Euro in monatlichen Raten zu je 1.000 Euro zu bezahlen. Durch Beschluss des Amtsgerichts L. ‑ Schöffengericht - vom 8. Juli 2013 - 74 Cs-49 Js 179/11-88/12 - wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten endgültig eingestellt, nachdem dieser die Auflage erfüllt hatte. Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster hat gegen den Beschuldigten durch Beschluss vom 22. August 2014 das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Es hat dem Beschuldigten als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen die Berufspflichten verstoßen zu haben, „seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegen gebrachten Vertrauen zu entsprechen, jeglichen sexuellen Kontakt zu seinen Patientinnen und Patienten zu unterlassen und diese abstinente Haltung auch auf die Personen zu erstrecken, die einem Patienten nahe stehen, bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auf deren Eltern und Personensorgeberechtigte, und zwar auch in der Zeit nach Beendigung der Psychotherapie, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung der Patientinnen und Patienten zu dem Psychotherapeuten gegeben ist, außertherapeutische Kontakte zu Patientinnen und Patienten auf das Nötigste zu beschränken und so zu gestalten, dass die eigene Unabhängigkeit und die der Patientinnen und Patienten möglichst wenig beeinträchtigt werden, die Beziehung zu Patientinnen und deren Bezugspersonen professionell zu gestalten und dabei jederzeit angemessen die besondere Verantwortung gegenüber den Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen sowie die Vertrauensbeziehung von Patientinnen nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse zu missbrauchen, und zwar auch nach Beendigung der Psychotherapie, indem er 1. im Frühjahr 2001 zu der Mutter des jedenfalls bis Januar 2002 noch von ihm behandelten minderjährigen Patienten O. F., Frau M. F., eine private Beziehung aufgenommen hat, die bis Ende des Jahres 2003 angedauert hat, in deren Verlauf es auch zu sexuellen Kontakten gekommen ist und infolge der er auch außertherapeutischen Kontakt zu dem Patienten weit über das Nötige hinaus gehabt und die Beziehung des Patienten zu ihm dadurch beeinträchtigt hat, wodurch er seinen Patienten in eine erhebliche Konfliktsituation gebracht hat, und 2. im November 2005 zu der Mutter der noch bis Juni 2007 von ihm behandelten minderjährigen Patientin N. X., Frau D. X., eine private Beziehung aufgenommen hat, die jedenfalls bis Herbst des Jahres 2008 angedauert hat, in deren Verlauf es ebenfalls zu sexuellen Kontakten gekommen ist und infolge der er auch außertherapeutischen Kontakt zu der Patientin weit über das Nötige hinaus gehabt und die Beziehung der Patientin zu ihm dadurch beeinträchtigt hat, wodurch er seine Patientin in eine erhebliche Konfliktsituation gebracht hat, sowie 3. in der Zeit von Mai 2006 bis Februar 2011 die bis Ende des Jahres 2008 noch von ihm behandelten Patientin Frau B. V. regelmäßig, insgesamt etwa einhundert mal, zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs in den Räumen seiner Praxis, in seiner Wohnung und in ihrer Wohnung veranlasst hat, ferner 4. seinen Aufenthalt bei einer Geburtstagsfeier seiner Patientin N. X. gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung mit zwei Therapiestunden abgerechnet hat, Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes NRW (HeilBerG), § 4 Abs. 2 und § 5 Absätze 1 bis 5 der Berufsordnung der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten Nordrhein- Westfalen (Berufsordnung - BO -) vom 12. November 2004, § 3 Abs. 1 und § 6 Absätze 1, 2, 4, 5, 6 und 7 sowie § 14 Abs. 5 der Berufsordnung vom 25. April 2008.“ Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster hat in der Hauptverhandlung am 21. Januar 2015 die Zeugin B. V. sowie am 4. Februar 2015 die Zeugen M. F., O. F. und D. X. angehört. Der Beschuldigte hat an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen. Die Zeugin B. V. hatte zuvor mitteilen lassen, dass sie sich wegen ihrer fortbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung seit 2009 bei dem psychologischen Psychotherapeuten Dr. W. G. in Behandlung befinde. Sie sähe sich nicht in der Lage, in Gegenwart des Beschuldigten auszusagen. Hierzu hatte sie eine Bescheinigung des Dr. G. vom 29. Oktober 2014 vorgelegt. N. X. konnte nicht als Zeugin vernommen worden, da sie sich am 29. April 2011 vor einen Zug geworfen und infolge dessen verstorben war. Durch Urteil vom 4. Februar 2015 hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster festgestellt, dass der Beschuldigte wegen Verletzung von Berufspflichten zur Ausübung des Berufs als Psychotherapeut unwürdig ist. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, das berufsgerichtliche Verfahren sei nicht wegen Verjährung oder einer überlangen Dauer des Verfahrens einzustellen. Aufgrund der vorgelegten Akten der Antragstellerin und der Staatsanwaltschaft L. (74 Cs-49 Js179/11-88/12), der schriftlichen Einlassungen des Beschuldigten durch seine Beistände und deren Angaben im Übrigen sowie der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sei vom folgenden Sachverhalt auszugehen: „Der Sohn der Zeugin M. F., der am 10. Januar 1995 geborene O. F., begann im August 2000 bei dem Beschuldigten eine Therapie, weil er im Kindergarten wegen seines aggressiven Verhaltens aufgefallen war. Vorangegangen war die Trennung seiner Mutter von dem schwer depressiven Vater des Patienten, der zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Suizidversuche begangen hatte. Diese Therapie endete am 23. Januar 2002 (Vortrag der Zeugin M. F.), spätestens am 29. August 2002 (Schreiben der Krankenkasse des Patienten vom 16. April 2009). Dabei waren die Zeugin F. und der Beschuldigte übereinstimmend zu dem Entschluss gelangt, die Therapie zu beenden, wobei die Zeugin eine Fortsetzung auch nicht mehr für notwendig hielt, da ihr Sohn sich stabilisiert zu haben schien. Im Frühsommer (Mai oder Juni) 2001 begann der Beschuldigte, eine vertrauensvolle persönliche Beziehung zu dem Patienten und der Zeugin aufzubauen. Es kam zu ersten privaten Treffen des Beschuldigten mit der Zeugin und seinem Patienten in der Mittagspause des Beschuldigten am A., wo die Zeugin mit ihrem Sohn häufig ihre Freizeit verbrachte, was dem Beschuldigten aus den Gesprächen mit ihr bekannt war. Der Beschuldigte lud die Zeugin und ihren Sohn, seinen Patienten, beispielsweise zu einer Tasse Kaffee und einem Eis ein oder schlug gemeinsame lnliner-Fahrten vor, und es wurden entsprechende Treffen vereinbart. Die Zeugin war zu dieser Zeit durch das Scheidungsverfahren und das Sorgerechtsverfahren betreffend ihren Sohn sowie andere Auseinandersetzungen wegen eines zuvor gekauften Hauses sehr belastet und froh, in dem Beschuldigten jemand gefunden zu haben, der ein verständnisvoller Zuhörer war, mit dem sie über ihre Probleme reden konnte und von dem sie das Gefühl hatte, dass er sie halten und auffangen würde. Der Beschuldigte fragte die Zeugin häufig nach ihren privaten Umständen und bot auch seine Unterstützung an, indem er beispielsweise mit Blick auf das Sorgerechtsverfahren versprach, mit einem Mitarbeiter des Jugendamtes zu reden. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Mutter seines Patienten, der Zeugin F., wurde schnell enger und es fanden häufiger gemeinsame Unternehmungen, teilweise allein mit der Zeugin, teilweise aber auch zusammen mit dem Sohn O., statt. Bereits etwa ab Juli 2001 verabredeten sich der Beschuldigte und die Zeugin F. auch abends, etwa zu gemeinsamen Besuchen einer Kneipe oder zum Tanzen gehen. Diese abendlichen Treffen fanden etwa einmal wöchentlich, manchmal auch mit einer Pause von zwei Wochen, statt. Schließlich kam es etwa Ende September oder Anfang Oktober 2001 auch zu sexuellen Kontakten. Jedenfalls zu dieser Zeit fanden auch noch Elterngespräche mit dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Therapie von O. F. statt. Zu Beginn der Beziehung erklärte der Beschuldigte der Zeugin, dass er eine Beziehung mit ihr nicht eingehen dürfe; er zog sich dann vorübergehend zurück, meldete sich aber anschließend jedes Mal doch wieder bei der Zeugin. Zunächst verhinderte der Beschuldigte auch jeden Kontakt zwischen der Zeugin und den Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, in der er wohnte, mit der Begründung, dass niemand von ihrer Beziehung wissen dürfe, da er sonst berufsrechtliche Schwierigkeiten bekommen könne. Erst ab Sommer 2002 lernte die Zeugin auch die übrigen Mitglieder der Wohngemeinschaft kennen. Im März 2002 wurde bei der Zeugin eine Schwangerschaft in der fünften Schwangerschaftswoche festgestellt. Im Frühjahr (Ostern oder Mai) 2002 fuhr der Beschuldigte erstmals mit der Zeugin und ihrem Sohn gemeinsam in Urlaub, im August 2002 unternahm er mit Ihnen gemeinsam eine zweiwöchige Urlaubsreise. Am 7. November 2002 wurde die Tochter Q. F. geboren, deren Vater der Beschuldigte ist. Zum 1. April 2003 stellte der Beschuldigte die Zeugin F. als Mitarbeiterin für seine Praxis ein, zum 1. September 2003 erfolgte die Anmietung einer als gemeinsam gedachten Wohnung, in die allerdings nur die Zeugin mit ihren Kindern einzog. Der Beschuldigte verbrachte zwar viel Zeit in der fraglichen Wohnung, in die er auch einige Möbelstücke eingebracht hatte, behielt aber weiterhin auch sein Zimmer in seiner Wohngemeinschaft, in das er sich auch immer wieder zurückzog. Die Zeugin M. F. freute sich über die Beziehung mit dem Beschuldigten; sie hatte sich in ihn verliebt und ging davon aus, dass die Beziehung auch auf Liebe seitens des Beschuldigten gegründet war. Der Zeuge O. F. stand der Beziehung seiner Mutter mit dem Beschuldigten zunächst positiv gegenüber; aufgrund der häufigen gemeinsamen Unternehmungen kam es zu einer Annäherung des Zeugen an den Beschuldigten. O. F. äußerte auch den Wunsch, den Beschuldigten ebenso „Papa" nennen zu dürfen wie dies später seine Schwester, die Tochter des Beschuldigten, tun würde; diesen Wunsch lehnte der Beschuldigte allerdings nachdrücklich ab. Jedenfalls nach dem Einzug in die neue Wohnung kam es immer häufiger zu Auseinandersetzungen zwischen dem Beschuldigten und seinem ehemaligen Patienten, dem Zeugen O. F., die sich immer mehr verschärften. Der Beschuldigte fühlte sich durch die Anwesenheit von O. häufig gestört, etwa weil O. sich in der Küche und nicht in seinem Zimmer aufhielt, weil er wegen einer Erkrankung zuhause geblieben und nicht zu seinem Freund gegangen war, oder weil er nachts in das Schlafzimmer seiner Mutter gekommen war. Der Zeuge O. F. fühlte sich demgegenüber, insbesondere durch die Weigerung des Beschuldigten, sich von dem Zeugen „Papa" nennen zu lassen, zurückgestoßen und begann, sich auch selbst zurückzuziehen. Nachdem die Situation sich immer weiter zuspitzte, weil der Beschuldigte auf die Zeugin F. und ihren Sohn den Eindruck erweckte, an O. nicht interessiert zu sein, und dieser immer mehr mit Ablehnung auf den Beschuldigten reagierte, beendete die Zeugin schließlich Ende des Jahres 2003 die Beziehung. Nach einer in den Verwaltungsvorgängen der Antragstellerin befindlichen eidesstaatlichen Versicherung, die der Beschuldigte im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens abgegeben hat, endete die Beziehung im November 2003. Am 13. Oktober 2005 begann die Tochter der Zeugin D. X., die am 23. Februar 1998 geborene N. X., eine Therapie bei dem Beschuldigten. Vorangegangen war eine streitbehaftete Trennung der Zeugin X. von ihrem früheren Partner, dem Vater von N.. Grund für die Therapie von N. war der Umstand, dass ihr leiblicher Vater sie verleugnete und jeglichen Kontakt mit ihr ablehnte, worunter N. X. sehr litt. Zu dieser Zeit befand sich auch die Zeugin X. selbst in einer sehr schwierigen privaten Situation. Die Therapie von N. endete mit Beginn der Sommerferien des Jahres 2007 gegen Ende des Monats Juni 2007 (Angaben der Mutter), jedenfalls am 13. September 2007 (Liste der Krankenkasse der Patientin N. X. vom 23. April 2009). Die Mutter von N., die Zeugin D. X., und der Beschuldigte waren gemeinsam übereingekommen, die Therapie zu beenden. Grund hierfür war aus der Sicht der Zeugin X. vor allem, dass zu erkennen war, dass die Situation die Patientin N. X. zunehmend belastete, da sie es aus ihrer Sicht mit zwei verschiedenen Personen zu tun hatte, nämlich dem Therapeuten einerseits und dem Freund ihrer Mutter im Alltag andererseits. Darüber hinaus war bei der Mutter der Eindruck entstanden, dass es ihrer Tochter inzwischen wieder gut gehe. Anfang November 2006 bat der Beschuldigte die Zeugin X. vor Beginn einer Therapiestunde um ein kurzes Gespräch über seine persönliche Situation. Er erklärte ihr, dass er sich an diesem Tag kaum in der Lage sehe, mit seiner Patientin N. X. zu arbeiten, weil er sich in einer genau gegensätzlichen Situation befinde wie J. Vater: er müsse um das Umgangsrecht mit seiner Tochter (aus der Beziehung zu der Zeugin F., Anm. d. Gerichts) kämpfen, das die Kindsmutter ihm verwehre. Die Zeugin X., die bis zu diesem Zeitpunkt weder Kenntnisse über das Privatleben des Beschuldigten gehabt noch sich Gedanken darüber gemacht hatte, begann nunmehr, über die private Situation des Beschuldigten nachzudenken. Dadurch vollzog sich nach dem Eindruck der Zeugin X. eine Art Rollentausch: der Beschuldigte erwartete von ihr Hilfe oder Antworten und sie bemühte sich, hilfreich zu sein. In der Folgezeit änderten sich der Umgangston und die Themen in den Gesprächen zwischen der Zeugin X. und dem Beschuldigten. Der Beschuldigte sprach viel über sein Privatleben, beispielsweise über seinen Kampf um seine Tochter und seine Wohnungssuche; er befragte die Zeugin auch vermehrt nach ihrer persönlichen Situation, die sich zwischenzeitlich deutlich stabilisiert hatte. Auch in den Elterngesprächen ging es immer weniger um die Patientin N. und ihre Probleme, vielmehr wurde immer mehr privates aus dem Leben der Zeugin D. X. und dem des Beschuldigten ausgetauscht. Der 23. Februar 2007, der (neunte) Geburtstag der Patientin N. X., fiel auf einen Tag, an dem üblicherweise eine Therapiestunde stattfand. Die Patientin N. X. konnte sich nicht entscheiden, ob sie ihren Geburtstag feiern oder die Therapiestunde durchführen sollte, deshalb lud sie den Beschuldigten zu ihrer Geburtstagsfeier zu sich nach Hause ein. Der Beschuldigte, der von der Zeugin D. X. gehört hatte, dass in dem Haus, in dem sich ihre Wohnung befand, eine andere Wohnung zu vermieten war, kam bereits am Vormittag des Tages, um sich das Haus und den Garten und die fragliche Wohnung anzusehen. Nachmittags kam er erneut, um an der Geburtstagsfeier teilzunehmen, bei der er unvermittelt zum „Du" gegenüber der Zeugin D. X. überging. Als Gäste waren nicht nur andere Kinder eingeladen, sondern auch teilweise deren Eltern und andere Freunde der Zeugin D. X., und es wurde lange gefeiert. Eine Therapiestunde mit N. X. fand an diesem Tag nicht statt. Nachdem N. bereits zu Bett gegangen war und alle übrigen Gäste die Feier verlassen hatten, blieb der Beschuldigte noch bei der Zeugin D. X.; im Verlauf des weiteren Abends kam es zunächst zu Zärtlichkeiten („Knutschen") und schließlich zu Intimitäten (Geschlechtsverkehr), der Beschuldigte blieb bis zum nächsten Morgen in der Wohnung der Zeugin X., wo er dann auch gemeinsam mit ihr und N. X. das Frühstück einnahm. Zur Erklärung N. gegenüber erläuterte er, am Vorabend zu viel getrunken zu haben, um noch mit dem Fahrrad nach Hause fahren zu können. Für den fraglichen Tag hat der Beschuldigte ausweislich der vorgelegten Liste der Krankenkasse über die Behandlungstermine eine Therapiestunde abgerechnet. Bereits am Nachmittag des Tages nach dem Geburtstag erschien der Beschuldigte erneut bei D. und N. X.. Es wurde von dem übrig gebliebenen Kuchen gegessen und ein Spaziergang gemacht. In den folgenden Tagen erschien der Beschuldigte immer wieder, und es wurde gemeinsam etwas unternommen, ohne dass diese Besuche verabredet worden waren. Die Zeugin hatte den Eindruck, als ob der Beschuldigte etwas wie ein Zuhause suche, sie empfand diese Situation insgesamt aber als sehr entspannt, und auch die Patientin N. X. freute sich, wenn der Beschuldigte kam, weil sie ihn nett fand. In der Folgezeit wurden die Besuche häufiger. Zu Zärtlichkeiten, wie etwa Umarmungen oder Küssen, kam es in dieser Zeit nur selten, gelegentlich allerdings erneut zu Intimitäten (Geschlechtsverkehr). Im Laufe der Zeit entwickelte sich aus diesen Besuchen eine Stetigkeit, die bei der Zeugin den Eindruck erweckte, dass es sich um eine Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten handele. Der Beschuldigte verbrachte während dieser Zeit insgesamt einen großen Teil seiner freien Zeit mit der Zeugin X. und ihrer Tochter, der Patientin N. X.. Schließlich blieb der Beschuldigte auch über Nacht bei der Zeugin. Im Laufe der Zeit stellte sich heraus, dass die Situation für die Patientin N. X. zunehmend verwirrend wurde, weil sie dem Beschuldigten einerseits weiterhin als Therapeut und andererseits im Alltag zu Hause begegnete. Sie machte sich beispielsweise Gedanken darüber, wann sie ihn mit „Sie" ansprechen musste und wann sie ihn duzen durfte, und war außerdem besorgt, dass der Beschuldigte sich mit ihrer Mutter über die Therapie unterhalten würde und damit nicht mehr ihr exklusiver Vertrauter wäre. Zudem begann der Beschuldigte, den sie als verständnisvollen Therapeuten kennen gelernt hatte, sich als Mann im Alltag ungerecht, aggressiv und der Patientin gegenüber gleichgültig zu verhalten. Deshalb beschlossen der Beschuldigte und die Zeugin X. im Sommer 2007, die Therapie von N. bei dem Beschuldigten zu beenden. Einer Nachfolgetherapie fand nicht statt, weil die Zeugin X. eine solche nicht für erforderlich hielt. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin X. entwickelte sich immer enger. Sie sahen sich teilweise fast täglich, machten gemeinsam Sport, besuchten einen Tanzkurs und verbrachten viele Abende gemeinsam, etwa mit Kino- und Kneipenbesuchen. Schließlich lernten die Zeugin X. und ihre Tochter auch die Tochter des Beschuldigten kennen. Sie verstanden sich sehr gut mit ihr; der Beschuldigte und die Zeugin X. und ihrer Tochter begannen deshalb, die vierzehntägig stattfindenden Besuchswochenenden, an denen die Tochter des Beschuldigten bei ihrem Vater war, gemeinsam zu verbringen. Die Patientin N. X. nahm für die Tochter des Beschuldigten die Rolle einer großen Schwester ein. Trotzdem thematisierte der Beschuldigte auch wiederholt, dass diese Beziehung gegen seine Standesregeln verstoße und daher nicht statthaft sei. Er gab an, dass er damit sogar seinen Beruf riskiere, und dass er darunter sehr leide. Er verschwand dann auch gelegentlich für einige Tage, kam aber anschließend wieder zurück und nahm die Beziehung wieder auf. Die Zeugin X. schloss aus diesem Verhalten zunächst, dass er sich seiner Verantwortung bewusst war und damit umgehen konnte; er wirkte auf sie als jemand, der nett und verlässlich war und wollte, dass es ihr und ihrer Tochter gut geht. Weitere Gedanken machten sie sich nicht. Später machte das ambivalente Verhalten des Beschuldigten die Zeugin X. zunehmend unzufrieden und verletzte sie. Sie versuchte deshalb auch wiederholt, die Beziehung wieder zu beenden, was der Beschuldigte aber nicht hinnahm, sondern sich bemühte, die Beziehung fortzusetzen. In den Sommerferien 2008 verbrachten der Beschuldigte und die Zeugin X. gemeinsam mit beiden Kindern einen Urlaub, den die Zeugin X. als „katastrophal" empfand, weil der Beschuldigte sich nach ihrer Auffassung in keiner Weise auf die beiden Kinder habe einlassen können. Nach diesem Urlaub lehnte ihre Tochter N. jeden weiteren Kontakt zu dem Beschuldigten ab. Wegen des Kontakts zu der Tochter des Beschuldigten fanden aber weiterhin noch gemeinsame Wochenenden statt. Anfang Oktober 2008 beendete die Zeugin X. die Beziehung zu dem Beschuldigen endgültig und widerstand jedem weiteren Versuch seinerseits, die Beziehung doch fortzusetzen. Um ihrer Tochter den Kontakt zu der Tochter des Beschuldigten weiterhin möglich zu machen, nahm sie Kontakt zu deren Mutter, der Zeugin F., auf. Im Jahr 2000 oder 2001 hatte die am 21. Dezember 1981 geborene Zeugin B. V. eine Therapie bei dem Beschuldigten begonnen wegen ihrer Angstzustände, die nach ihren Angaben auf einen als Kind erlittenen sexuellen Missbrauch in der Familie zurückzuführen waren. Nachdem die von der Krankenkasse finanzierte Therapie beendet war, erhielt die Zeugin V. für die Weiterführung der Therapie im Februar 2004 vom „K." einen Betrag in Höhe von 1.497,84 € und im Juli 2005 von der T." einen weiteren Betrag in Höhe von 1.500 €. Sie hatte um diese Unterstützung gebeten, weil sie die Therapie unbedingt bei dem Beschuldigten fortsetzen wollte, da nach ihren Angaben der Kontakt zu ihm für sie so wichtig geworden war. Er war für die Zeugin einer der wenigen Menschen, zu denen sie Vertrauen gefasst hatte. In der Zeit nach Abschluss auch der von der T." finanzierten Therapiestunden kam es zu gelegentlichen privaten Treffen, beispielsweise einem Ausflug in die Stadt und ins „Strand Café" sowie zu einem gelegentlichen Austausch von E-Mails und SMS-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin V..“ Nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster, dass der Beschuldigte in der Zeit von Mai 2006 bis Februar 2011 eine sexuelle Beziehung mit der Zeugin V. gehabt und mit ihr in dieser Zeit etwa hundertmal den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Auszugehen sei lediglich von einem geringfügigen Verstoß gegen das Abstinenz-gebot, der in einem privaten Kontakt durch das Senden von E-Mails und SMS-Nachrichten nach Beendigung der Therapie bestanden habe. Nach den getroffenen Feststellungen - so das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster - sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus Eigennutz zur Verfolgung seiner Interessen und ohne Rücksicht auf die ihm anvertrauten Patienten gehandelt habe und dabei nicht nur einmal, sondern im Wiederholungsfall mit allen einem Psychotherapeuten zur Verfügung stehenden Mitteln jeweils den Umstand ausgenutzt habe, dass es sich bei den Frauen, mit denen er eine Beziehung habe eingehen wollen, um alleinerziehende Mütter gehandelt habe, die gerade eine Krise in ihrem eigenen Leben durchlebt hätten und deshalb nicht stark und gefestigt, sondern besonders anlehnungs- und schutzbedürftig und bereit gewesen seien, sich auf einen anscheinend verständnisvollen und hilfsbereiten Partner einzulassen. Dabei sei die Initiative jedes Mal von dem Beschuldigten ausgegangen und er sei jedes Mal in der gleichen Art vorgegangen, so dass von einem systematischen Vorgehen gesprochen werden müsse. Zusätzlich erschwerend falle ins Gewicht, dass die Patienten jeweils Kinder gewesen seien, die besonders schutzwürdig gewesen seien und in deren Leben er einen besonderen Stellenwert eingenommen habe. Diesen habe er eine schwerwiegende Schädigung jedenfalls insoweit zugefügt, dass ihnen dadurch für die Zukunft jede Hoffnung auf eine vertrauensvolle und exklusive Beziehung zu einem Therapeuten und damit einem möglichen Helfer in einer schwierigen Situation genommen worden sei. Anlass zur Annahme, der Beschuldigte habe sein Fehlverhalten eingesehen, bestünde nicht. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil rechtzeitig am 7. April 2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Das Urteil leide unter Verfahrensfehlern. Das Berufsgericht gehe davon aus, dass die Verjährungsfrist des § 59 Abs. 4 HeilBerG von fünf Jahren erst dann zu laufen beginne, wenn ein „als einheitlich zu würdigendes Verhalten" vollständig beendet und abgeschlossen sei, da einzelne Teilhandlungen eines einzelnen Berufsvergehens nicht selbständig verjährten. Das Berufsgericht sei in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass es hinsichtlich der Beurteilung der Vergehen einen „Fortsetzungszusammenhang" gebe. Auch wenn ihm, dem Beschuldigten, gleichartige Verstöße gegen Berufspflichten vorgeworfen würden, fehle es an einer Bewertungseinheit schon deshalb, weil unterschiedliche Personen betroffen seien und zwischen den einzelnen „Tathandlungen" mehrere Jahre lägen. Hiernach könne es keinem Zweifel begegnen, dass jedenfalls der Vorgang F. spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Berufsgericht verjährt gewesen sei. Bei isolierter Betrachtung hätte dieser bis dahin einmalige Vorgang allenfalls eine Geldbuße gerechtfertigt. Auf die Frage, ob die überlange Verfahrensdauer ihm anzulasten sei, komme es in dem Zusammenhang nicht mehr an. Diese Frage sei aber entscheidungserheblich im Hinblick auf den Vorgang X., wo ihm vorgehalten werde, mit der Zeugin D. X. im Jahr 2007 eine private Beziehung aufgenommen zu haben, die bis Herbst des Jahres 2008 angedauert habe. Bis zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens am 29. März 2011 seien immerhin vier Jahre vergangen, bis zur Entscheidung des Gerichts sogar acht Jahre. Die Verzögerung habe er nicht zu verantworten, das Berufsgericht habe sich nicht veranlasst gesehen, die wirklichen Hintergründe der Verfahrensverzögerung auch nur ansatzweise zu hinterfragen. Der Anfang November 2011 weiter gestellte Ergänzungsantrag wegen des Vorgangs V. sei ihm wegen des Grundsatzes in dubio pro reo nicht anzulasten. Soweit das Berufsgericht seine fehlende Mitwirkung bemängelt habe, finde dies seinen Grund in der Bescheinigung des Dr. G. vom 29. Oktober 2014. Offensichtlich sei das Heilberufsgericht in Verkennung seiner Motivation und Absicht, die Zeugin V. nicht mehr als nach den Umständen notwendig zu belasten, zu völlig falschen Schlüssen gekommen. Er habe zudem dem Gericht schon in einem früheren Verfahrensstadium den Vorschlag gemacht, von einer umfangreichen Beweisaufnahme auch mit der Vernehmung von Kindern wegen der damit einhergehenden Belastungen für die Verfahrensbeteiligten abzusehen. Was ihm im Hinblick auf das „Abstinenzgebot" hinsichtlich der Zeugin V. vom Heilberufsgericht vorgeworfen werde, erschließe sich ihm nicht. Er habe in seinem Schriftsatz vom 11. April 2014 lediglich erklärt, dass es nach Beendigung der Therapie in der Folgezeit einen Austausch von harmlosen E-Mails gegeben habe, wobei er die Patientin auf deren Wunsch hin ein einziges Mal in ihrer neuen Wohnung im Jahre 2010 besucht habe. Welchen Inhalt diese E-Mails gehabt hätten, habe das Heilberufsgericht nicht festgestellt - diese auch nicht zur Vorlage erbeten -, so dass er nicht wisse und auch nicht wissen könne, was ihm vorgeworfen werde. Dessen unbeschadet seien die Vorwürfe im Zusammenhang mit diesem Vorgang auch nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. In der Sache sei es sowohl der Zeugin M. F. als auch der Zeugin D. X., die intensiven Kontakt zueinander pflegten, mit ihren Aussagen um Rache und Vergeltung wegen einer enttäuschten Liebesbeziehung gegangen. Im Falle der Zeugin M. F. komme hinzu, dass es dieser darum gehe, das alleinige Umgangsrecht mit der Tochter Q. zu erhalten und damit das Vater/Kind-Verhältnis zu ihm zu zerstören. Die Zeugin M. F. habe vorgetragen, dass die Therapie ihres Sohnes, des Zeugen O. F., am 23. Januar 2002 beendet gewesen sei, sodass im Hinblick auf das Geburtsdatum seiner Tochter Q. am 7. November 2002 der geschlechtliche Verkehr nach Therapieende stattgefunden haben müsse. Im Hinblick auf den Beziehungssachverhalt sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beziehung zu der Zeugin M. F. nicht um ein „Täter-Opfer-Verhältnis" im eigentlichen Sinne gehandelt habe. Im Verhältnis zu seinem Patienten, dem Zeugen O. F., sei ihm nichts vorzuwerfen. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass aus der Beziehung zu der Zeugin M. F. ein Kind hervorgegangen sei, zu dem er familiären Kontakt pflege. Die Entscheidung des Berufsgerichts greife schwer in das Persönlichkeitsrecht auch des Kindes ein. Bezeichnend sei, dass seine Tochter nach der Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht geäußert habe: „Ich bin dann wohl das Ergebnis eines Verbrechens." Eine nähere Beziehung zu der Zeugin D. X. sei zurückzuführen auf ein eher zufälliges Treffen der Kinder Q. F. und N. X. im Sommer 2007. Ein intimes Verhältnis zu der Zeugin D. X. habe sich zuvor beiläufig dadurch ergeben, dass nicht er die Zeugin X. eingeladen habe, sondern die Zeugin D. X. ihm am 23. Februar 2007 Gelegenheit zur Übernachtung gegeben habe, wobei dahinstehen könne, inwieweit der von beiden Seiten genossene Alkohol mitursächlich gewesen sei. Ohnehin habe er der mehrfachen Einladung von N. X. nur vor dem Hintergrund Folge geleistet, dass sich ein Ende der Therapie in zeitlicher Hinsicht bereits zu diesem Zeitpunkt abgezeichnet habe, da deren Erkrankung an Gürtelrose einen positiven Verlauf genommen habe. Die irrtümlich erfolgte Abrechnung einer Therapiestunde in Sachen X. sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen; dessen ungeachtet fehlten im Urteil auch Feststellungen zum Schaden. Abgesehen davon sei eine Schadenswiedergutmachung erfolgt. Die angeforderten Patientenunterlagen zu N. X. könne er nicht vorlegen, diese seien abhandengekommen, wahrscheinlich gestohlen. Insgesamt fehle es an einer objektiven Bewertung der Vorwürfe von Seiten des Berufsgerichts, die aber gerade bei der Beurteilung von Beziehungskonflikten erforderlich sei. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Unterstellung, die Initiative sei jeweils von ihm ausgegangen und es sei ihm darauf angekommen, mit den Müttern der Patienten eine intime Beziehung einzugehen. Gleiches gelte für die unzutreffende Behauptung, er habe aus dem Therapieverhältnis Informationen für eigene Beziehungsambitionen missbraucht. Seine Patienten seien weder abstrakt noch tatsächlich geschädigt worden. Soweit in einem Schreiben der Antragstellerin vom 9. Mai 2011 auf einen Anruf der Zeugin M. F. vom 6. Mai 2011 Bezug genommen werde, in dem diese im Zusammenhang mit dem Suizid der N. X. mitgeteilt habe, „Letztlich habe auch die Enttäuschung über Herrn E. dazu geführt, dass sie sich keinem neuen/weiteren Psychotherapeuten habe öffnen könne, was mehr als nötig gewesen wäre.“, handele es sich um eine infame Unterstellung. Bei der Bewertung sei außer Acht gelassen worden, dass inzwischen Jahre vergangen seien, ohne dass ihm gegenüber nochmals Vorwürfe laut geworden seien. Schließlich sei anzumerken, dass das Abstinenzgebot zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beziehung zu der Zeugin M. F. noch nicht (eindeutig) in der Berufsordnung normiert gewesen sei. Berufsunwürdiges (strafbares) Verhalten müsse aber vorhersehbar und gesetzlich normiert sein. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie hier - das eigentliche Verhältnis zum Patienten nicht betroffen sei. Der Beschuldigte beantragt, das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster vom 4. Februar 2015 aufzuheben und festzustellen, dass eine Verletzung von Berufspflichten nicht vorliegt, hilfsweise nicht erwiesen ist. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Ausführungen im angefochtenen Urteil insgesamt, vor allem auch hinsichtlich der Beweiswürdigung, für zutreffend. Der Beschuldigte könne sich weder auf eine Verjährung noch auf eine überlange Verfahrensdauer berufen. Soweit beanstandet werde, dass im Zeitpunkt der Aufnahme einer privaten Beziehung eine ausdrückliche Normierung des Abstinenzgebots noch nicht erfolgt sei, sei darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Bestimmtheit von Normen in der Berufsordnung andere Maßstäbe anzulegen seien als an Normen in Strafgesetzen. Vor Inkrafttreten des § 5 BO in der Fassung vom 12. November 2004 bzw. des § 6 BO in der Fassung vom 25. April 2008 sei das Verhalten des Beschuldigten nach § 29 Abs. 1 HeilBerG berufsrechtlich zu beanstanden gewesen. Dass der Beschuldigte weiterhin den Aspekt der Gefährdung der Psychotherapie bzw. des Behandlungserfolges der betroffenen minderjährigen Patienten ausblende bzw. nicht akzeptieren wolle, dass das Abstinenzgebot eine präventive Funktion habe, zeuge von einer resistenten Uneinsichtigkeit. Anders als der Beschuldigte meine, komme es nicht darauf an, ob sich die Verletzung des Abstinenzgebots ‑ objektiv - ausgewirkt habe. Bei der Begründung einer intimen Beziehung zu einem Elternteil sei zu berücksichtigen, dass neben dem minderjährigen Patienten noch eine weitere Person ‑ nämlich die Bezugsperson des Patienten - betroffen sei. Auch die therapeutischen Gespräche mit den Eltern im Rahmen der Therapie des Kindes bedürften eines Vertrauensverhältnisses und erforderten eine abstinente Haltung. Dementsprechend sei auch der einbezogene Elternteil von der Abstinenzverletzung betroffen. Dass Elternteile sich auf eine Beziehung zum Therapeuten einließen, sei unerheblich, weil allein der Psychotherapeut Adressat des Abstinenzgebots sei. Die Vertreterin der Aufsichtsbehörde hat von einer Stellungnahme abgesehen und stellt keinen Antrag. Approbationsrechtliche Maßnahmen behält sie sich vor. Das Landesberufsgericht für Heilberufe hat in der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2017 den Beschuldigten angehört und das im erstinstanzlichen Verfahren angefertigte Protokoll über die Vernehmung der Zeugen M. und O. F., D. X. und B. V. verlesen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft L. - 49 Js 179/11 -. II. Die Berufung des Beschuldigten ist zulässig und zum Teil begründet. Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster hat, soweit Berufspflichtverletzungen im erstinstanzlichen Verfahren streitgegenständlich waren und im Berufungsverfahren weiterhin streitgegenständlich sind (dazu A) und das Verfahren auch nicht wegen einer Verjährung oder einer überlangen Verfahrensdauer einzustellen ist (dazu B), im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Beschuldigte Berufspflichten verletzt hat (dazu C). Anders als vom Berufsgericht angenommen, rechtfertigen die Berufspflichtverletzungen aber nicht die Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs, sondern nur einen Verweis und eine empfindliche Geldbuße (dazu D). A. Gegenstand der Urteilsfindung sind Anschuldigungen, die im Eröffnungsbeschluss des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster vom 22. August 2014 aufgeführt sind und sich in den Eröffnungsanträgen der Antragstellerin wiederfinden (I). Soweit danach Anschuldigungen in zulässiger Weise zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gemacht worden sind, sind sie wegen des Grundsatzes der Einheit des Berufsvergehens auch im Berufungsverfahren streitgegenständlich. Eine Beschränkung auf einzelne Berufspflichtverletzungen scheidet aus (II.) I. In zeitlicher Hinsicht beschränken sich die gegen den Beschuldigten gerichteten Anschuldigungen der Antragstellerin auf den Zeitraum ab Aufnahme sexueller Kontakte zu den Zeuginnen M. F. und D. X. während der therapeutischen Behandlung der Kinder O. F. und N. X. bis zum Abschluss der Behandlung. Verstöße gegen das Abstinenzgebot vor Aufnahme einer sexuellen Beziehung sowie nach dem Abschluss der therapeutischen Behandlung sind, anders als es im Eröffnungsbeschluss des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster vom 22. August 2014 anklingt und wie sie im erstinstanzlichen Urteil auch geprüft wurden, nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beschränkung der Prüfung folgt aus der Dispositionsbefugnis der Antragstellerin, die - wie die weiteren Ausführungen in dem Eröffnungsantrag vom 28. März 2011 belegen - den Vorwurf insoweit ebenfalls beschränkt hat. Allein die Antragstellerin, nicht aber das Gericht, bestimmt darüber, ob überhaupt ein berufsgerichtliches Verfahren in Gang gesetzt werden soll und welchen Gegenstand es haben soll. Das Berufsgericht darf weder selbst ein berufsgerichtliches Verfahren in Gang setzen, noch kann es den Gegenstand eines von den in § 71 Abs. 1 und 2 HeilBerG genannten Antragsberechtigten eingeleiteten Verfahrens eigenständig erweitern. Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Urteil vom 5. Oktober 2016 - 13 A 1028/14T -; Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009, Rn. 188. II. Anders als der Beschuldigte meint, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens weiterhin der in dem Eröffnungsantrag vom 4. November 2011 sowie im Eröffnungsbeschluss des Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster vom 22. August 2014 angeführte Vorwurf einer Berufspflichtverletzung hinsichtlich der Zeugin B. V.. Auch wenn das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster ausgeführt hat, es habe nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass der Beschuldigte in der Zeit von Mai 2006 bis Februar 2011 eine sexuelle Beziehung mit der Zeugin gehabt und mit ihr in dieser Zeit etwa hundertmal den Geschlechtsverkehr vollzogen habe (Bl. 17 des Urteils), scheidet eine Beschränkung der nur vom Beschuldigten eingelegten Berufung auf die Anschuldigungspunkte bzw. Vorwürfe im Übrigen wegen des Grundsatzes der Einheit des Berufsvergehens aus. Nach diesem Grundsatz werden anders als im Strafprozess, in dem die Berufung gemäß § 318 Satz 1 StPO auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden kann, im berufsgerichtlichen Verfahren - vergleichbar dem Disziplinarrecht - nicht einzelne Pflichtverletzungen gemaßregelt. Vielmehr werden das Verhalten und die Persönlichkeit des Beschuldigten insgesamt gewürdigt und mit einer einheitlichen Maßnahme geahndet. Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe Münster Beschlüsse vom 10. Februar 2014 - 13 E 494/12.T -, juris, Rn. 23, sowie vom 12. Dezember 2014 - 13 E 260/13. T -; OVG Berlin-Bbg., Senat für Heilberufe, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 90 H 4.07 -, juris, Rn. 31; OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2017 - 6 Bf 81/15. HBG -, juris, Rn. 191; Willems, Die Rüge durch die Heilberufskammer, MedR 2010, 770 (776); ders., Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009, Rn. 433 ff., 596 ff. Aus der einheitlichen Betrachtungsweise können - wie im Diziplinarrecht - allenfalls solche Pflichtverletzungen ausscheiden, die mit den Übrigen, später hinzugetretenen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen. Vgl. für das Disziplinarrecht, BVerwG Urteile vom 22. Juni 1997 - I D 46.77 -, juris, Rn. 18, und vom 14. November 2007 – 1 D 6.06 -, juris, Rn. 56; Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Urteil vom 24. Januar 1980 - ZA 1/76 -, juris, Rn. 43; Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz Urteil vom 12. Mai 1993 - LBGH A 10094/93 -, juris, Rn. 32. Von dem danach erforderlichen Zusammenhang ist hier ungeachtet des Umstandes, dass unterschiedliche Personen betroffen sind und zwischen den einzelnen Anschuldigungen Jahre liegen, wegen der Gleichartigkeit der angeschuldigten Berufspflichtverletzungen auszugehen. In all den Fällen steht dasselbe oder ein zumindest vergleichbares Fehlverhalten des Beschuldigten im Raum, die gebotene Distanz zu den Patienten bzw. zu den ihnen nahestehenden Personen nicht gewahrt zu haben. Aus dem Grundsatz der Einheit des Berufsvergehens folgt, dass im Berufungsverfahren alle streitgegenständlichen Vorwürfe zu Grunde zu legen sind, mit der Folge, dass eine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende rechtliche oder tatsächliche Beurteilung des festgestellten Tatbestandes im Berufungsverfahren nicht ausgeschlossen ist. Dem steht nicht entgegen, dass das erstinstanzliche Urteil wegen § 99 Abs. 3 HeilBerG im Strafausspruch nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden kann. B. Einer Sachentscheidung in Gestalt der von der Antragstellerin angestrebten Verurteilung des Beschuldigten steht weder eine Verjährung (I.) noch eine überlange Verfahrensdauer (II.) entgegen. Das Verfahren ist nicht in analoger Anwendung des § 95 Abs. 1 HeilBerG einzustellen. Vgl. Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009, Rn. 481. I. Nach § 59 Abs. 4 HeilBerG gilt, dass wenn seit einer Verletzung der Berufspflichten, die höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als fünf Jahre verstrichen sind, berufsgerichtliche Maßnahmen nicht mehr zulässig sind; ist vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist von diesem Zeitpunkt an für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Wegen des Grundsatzes der Einheit des Berufsvergehens, wonach, wie ausgeführt, nicht einzelne Verfehlungen zu ahnden sind, sondern das Verhalten des Beschuldigten in seiner Gesamtheit einer berufsrechtlichen Würdigung zu unterziehen ist, beginnt bei einem - wie hier - aus mehreren Pflichtverletzungen bestehenden Vergehen die Frist erst mit Vollendung der zeitlich letzten Pflichtverletzung. Vgl. für das Disziplinarrecht BVerwG, 14. November 2007 - 1 D 6.06 -, juris, Rn.123. Dies kann dazu führen, dass auch lange zurückliegende Pflichtverletzungen erneut in die berufsrechtliche Betrachtung einbezogen werden können und müssen, wenn weitere Pflichtverletzungen hinzutreten, die für sich allein oder zusammen mit den älteren eine nicht der "Verjährung" unterliegende berufsrechtliche Maßnahme notwendig machen. Dies hat zur Folge, dass einzelne Teilhandlungen eines einheitlichen Berufsvergehens nicht selbständig verjähren. Vgl. Willems, Das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, 2009, Rn. 486. Ausgehend hiervon fehlt es an den benannten, eine Verfahrenseinstellung rechtfertigenden Voraussetzungen schon deshalb, weil der Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens bereits am 29. März 2011 beim Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster eingegangen ist und zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich des Vorfalls X. nicht mehr als fünf Jahre vergangen waren. Aus den oben angeführten Gründen steht der Vorfall F. hiermit im erforderlichen Zusammenhang im Sinne eines einheitlichen Berufsvergehens. Die in § 59 Abs. 4 HeilBerG enthaltene Einschränkung der Verjährung auf weniger schwere Fälle ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil hier - anders als im Strafverfahren - nicht einzelne Delikte mit gesetzlich vorgesehenen Strafandrohungen sanktioniert werden, sondern die Persönlichkeit eines Beschuldigten gewürdigt wird. Vgl. Willems, das Verfahren vor den Heilberufsgerichten, Rn. 488 ff. m. w. N. 2. Das Verfahren ist auch nicht wegen einer überlangen Verfahrensdauer einzustellen. Ob eine mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes oder Art. 6 EMRK nicht im Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, die im Ausnahmefall eine Verfahrenseinstellung zur Folge haben kann, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, sind dabei insbesondere der durch Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs sowie der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat. St. Rspr., vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. September 2009 - 2 BvR 1089/09 -, juris, Rn. 3, vom 21. Januar 2004 - 2 BvR 1471/03 -, juris, Rn. 30, und vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03 -, NJW 2003, 2228; Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Urteile vom 29. September 2010 - 6t A 1292/08.T -, juris, Rn. 11, und vom 22. Juni 2005 - 6t A 595/04.T -, juris; Rn. 23. Hiervon ausgehend kann eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht festgestellt werden. Bereits mit Blick auf die Schwere der Tatvorwürfe - in Rede stehen wiederholte Verstöße gegen Pflichten aus dem Kernbereich der psychotherapeutischen Tätigkeit - sowie unter Berücksichtigung des erst im Juli 2013 endgültig eingestellten Strafverfahrens - 74 Cs- 49 Js 179/11-88/12 - hinsichtlich der Zeugin B. V. ist die Verfahrensdauer - beginnend mit der Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen der Vorfälle betreffend die Zeuginnen M. U. und D. X. nach Eingang der Beschwerden im Jahr 2009 bis zum Erlass des Berufungsurteils - auch unter Berücksichtigung der dem Beschuldigten daraus erwachsenen Belastungen nicht als unangemessen lang zu bewerten. Ob dem Beschuldigten eine Verfahrensverzögerung anzulasten ist, ist deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. C. Die Antragstellerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte in den Fällen F. und X. das Abstinenzgebot (dazu I.) verletzt hat. Er hat hinsichtlich der Zeugen M. und O. F. (dazu II. 1.) gegen die aus § 29 Abs. 1 HeilBerG folgenden sowie hinsichtlich der Zeugin D. X. und ihrer Tochter N. (dazu II. 2) gegen die in § 5 der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2004 (MBl. NRW. 2005 S. 99) - im Folgenden: BO 2004 - benannten Berufspflichten verstoßen. Dass die Anschuldigungen hinsichtlich der Zeugin V. (dazu II. 3.) in tatsächlicher Hinsicht zutreffen, und der Beschuldigte sich insoweit eines Verstoßes gegen aus § 5 BO 2004 bzw. § 6 der Berufsordnung der Kammer der Psychologischen Psychotherapeuten und Jugendlichenpsychotherapeuten Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2008 (MBl. NRW. S. 378) - im Folgenden: BO 2008 - folgenden Berufspflichten schuldig gemacht hat, ist hingegen nicht erwiesen. Entsprechende gilt, soweit dem Beschuldigten vorgeworfen wird, gegen § 4 Abs. 2 BO 2004 verstoßen zu haben, indem er für den 23. Februar 2007 zwei Therapiestunden abgerechnet hat (dazu II. 4.). I. Die Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer vom 25. April 2008, in Kraft getreten am 5. August 2008, regelt auf der Grundlage des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) Berufspflichten der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Land NRW. Im Einzelnen heißt es: § 6 Abstinenz (1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben die Pflicht, ihre Beziehungen zu Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen professionell zu gestalten und dabei jederzeit die besondere Verantwortung gegenüber ihren Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen. (2) Sie dürfen die Vertrauensbeziehung von Patientinnen und Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen. (3) … (4) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen außertherapeutische Kontakte zu Patientinnen und Patienten auf das Nötige beschränken und so gestalten, dass eine therapeutische Beziehung möglichst wenig beeinträchtigt wird. (5) Jeglicher sexuelle Kontakt von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu ihren Patientinnen und Patienten ist unzulässig. (6) Die abstinente Haltung erstreckt sich auch auf die Personen, die einer Patientin oder einem Patienten nahe stehen, bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auf deren Eltern und Sorgeberechtigte. (7) Das Abstinenzgebot gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherapie, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung der Patientinnen und Patienten zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten gegeben ist. Die Verantwortung für ein berufsethisch einwandfreies Vorgehen trägt allein die behandelnde Psychotherapeutin oder der behandelnde Psychotherapeut. Die Beschäftigung ehemaliger Patientinnen und Patienten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist unzulässig. Die entsprechende Regelung in § 5 BO 2004, in Kraft getreten am 3. Februar 2005, lautete wie folgt: § 5 Abstinenz (1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben die Pflicht, ihre Beziehungen zu Patientinnen und Patienten und deren Bezugspersonen professionell zu gestalten und dabei jederzeit angemessen die besondere Verantwortung gegenüber ihren Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen. (2) Sie dürfen die Vertrauensbeziehung von Patientinnen und Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen. … (3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen außertherapeutische Kontakte zu Patientinnen und Patienten auf das Nötige beschränken und so gestalten, dass die eigene Unabhängigkeit und die der Patientinnen und Patienten möglichst wenig beeinträchtigt werden. (4) Jeglicher sexueller Kontakt von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu ihren Patientinnen und Patienten ist unzulässig. Diese abstinente Haltung erstreckt sich auch auf die Personen, die diesen nahe stehen, bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auf deren Eltern und Sorgeberechtigte. (5) Die Verpflichtung, die Vertrauensbeziehung nicht zu missbrauchen, gilt auch nach Beendigung der Psychotherapie. Das Abstinenzgebot folgte vor dem Inkrafttreten der BO 2004 - und damit zur Zeit der (sexuellen) Beziehung des Beschuldigten zu der Zeugin M. F. - aus § 29 Abs. 1 HeilBerG. Danach sind die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. In der Rechtsprechung des Landesberufsgerichts für Heilberufe ist geklärt, dass ein Rückgriff auf die Generalklausel zulässig ist, wenn - wie hier - Verstöße gegen Pflichten aus dem Kernbereich der psychotherapeutischen Tätigkeit in Rede stehen. Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG für das Land NRW, Urteil vom 7. September 1995 - 12 A 1621/92.T -, sowie Beschluss vom 16. Oktober 1996 - 1t E 993/95 -, juris, Rn. 28 (Apotheker). Der Möglichkeit zur berufsrechtlichen Sanktionierung steht auch das Bestimmt-heitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht entgegen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2014 - 1 BvR 1128/13 -,GesR 2014, 312 = juris, Rn. 13, vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01 -, juris, Rn. 14 -, und vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518/66 -, juris, Rn. 50. Eine vollständige Aufführung berufsbezogener Pflichten im Gesetz ist weder möglich noch nötig. Eine generalklauselartige Umschreibung der Berufspflichten genügt, wenn es sich um Pflichten handelt, die sich aus den den Berufsangehörigen gestellten Aufgaben ergeben und für diese leicht erkennbar sind. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2014 - 1 BvR 1128/13 - GesR 2014, 312 = juris, Rn. 15 zu §§ 29 ff. HeilBerG NRW; vom 20. April 1982 - 1 BvR 522/78 - BVerfGE 60, 215 (230) =, juris, Rn. 79; Gerichtshof für die Heilberufe Bremen, Urteil vom 16. Januar 1991 - HB-BA 1/90 -, juris, Rn. 34. Das ist hier der Fall. Das Abstinenzgebot stellte bereits vor dem Inkrafttreten der BO 2004 ein Grundprinzip der beruflichen Tätigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dar. Es ist ein in der Psychotherapie seit jeher allgemein anerkannter Grundsatz, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die therapeutische Vertrauensbeziehung nicht zur Befriedigung eigener Interessen, Wünsche und Bedürfnisse nutzen dürfen und nicht nur (sexuelle) Kontakte zwischen dem Therapeuten und dem Patienten, sondern auch zwischen dem Therapeuten und dem in die Therapie eingebundenen Elternteil eines minderjährigen Patienten zu unterbleiben haben, um weder die Therapie als solche noch den angestrebten Therapieerfolg zu gefährden. Im Einzelnen hat das Landesberufsgericht für Heilberufe in seinem Beschluss vom 10. Februar 2014 - 13 E 494/12. T-, juris, zum Abstinenzgebot ausgeführt: „In der Psychotherapie kommt der systematischen Berücksichtigung und der kontinuierlichen Gestaltung der Therapeut-Patient-Beziehung eine zentrale Bedeutung zu. Eine tragende - je nach Therapieansatz, Symptomatik, Persönlichkeit und Kommunikationsstil des Patienten unterschiedlich ausgestaltete - therapeutische Beziehung ist Voraussetzung für den Therapieerfolg und der wichtigste Wirkfaktor. Vgl. dazu Holm-Hadulla, in: Senf/Broda (Hrsg.), Praxis der Psychotherapie, 4. Auflage 2007, Kapitel 10, S. 97 ff. Die Abstinenz ist ein wesentliches Merkmal dieser therapeutischen Beziehung und der Haltung des Therapeuten seinem Patienten gegenüber. Trotz der Nähe und Intimität, die im psychotherapeutischen Dialog entsteht, sind die Grenzen der psycho-therapeutischen Arbeitsbeziehung zu wahren und es ist sorgfältig mit der Verletzlichkeit und der Abhängigkeit des Patienten vom Therapeuten umzugehen. Der Therapeut darf die Vertrauensbeziehung zu seinem Patienten insbesondere nicht ausnutzen bzw. missbrauchen oder versuchen, aus den Kontakten persönliche oder wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Vgl. Jakl/Gutmann, MedR 2011, 259 (260); de Brito Santos-Dodt, Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg, Abstinenz: die verantwortungsbewusste Gestaltung der therapeutischen Beziehung, März 2006. Die abstinente Haltung des Therapeuten in der Psychotherapie dient dem Ziel, dem Patienten den Freiraum zu verschaffen, ohne Rücksicht auf die persönliche Situation des Therapeuten diesem die eigene Situation zur Bearbeitung anvertrauen zu können. Störungen der therapeutischen Arbeitsbeziehung sind durch den grundsätzlichen Verzicht auf gleichzeitige private Kontakte vorzubeugen. Das Abstinenzgebot beruht auf gesicherten Erkenntnissen über Wirkfaktoren in bonafide-Psychotherapien. Stellpflug/Berns, Musterberufsordnung für die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, 2. Auflage 2008, § 6 MBO, Rn. 134 ff. Die Basis des Abstinenzgebots liegt in der Rollenzuweisung als Helfender und Hilfesuchender in der Behandlung und der daraus resultierenden Asymmetrie. Vielfach kommt es bei psychotherapeutischen Behandlungen zu tiefergehenden emotionalen Prozessen (Übertragungen), die diese Rollenunterschiede verstärken. Verlässt der Behandler die psychotherapeutische Arbeitsebene, so wird die Rollenverteilung aufgelöst oder jedenfalls auf für den Patienten schwer entwirrbare Weise vermischt. Auch ohne diese Übertragungen besteht ein erhebliches, strukturelles Machtgefälle zwischen Psychotherapeut und Patient, das eine intensive Abhängigkeit und auch Verletzlichkeit des Patienten begründet. Vgl. Francke, Psychotherapeutenjournal 2006, 238; Kniesel, Rechtsprobleme beim Bruch des psychotherapeutischen Abstinenzgebots, 1997, S. 26 ff.; Schleu/Hillebrand/Gutmann, in: Hutterer-Krisch (Hrsg.), Grundriss der Psychotherapieethik, 2007, Kapitel 9, S. 363 (379 ff.). Aufgrund der spezifischen Rolle des psychotherapeutischen Heilbehandlers und der daraus folgenden Asymmetrie stellt Abstinenz eine einseitige Pflicht dar, die auch dann gilt, wenn der Patient außertherapeutische Kontakte wünscht oder mit diesen einverstanden ist. Vgl. Stellpflug/Berns, Musterberufsordnung für die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, 2. Auflage 2008, § 6 MBO, Rn. 136. Die Beachtung des Abstinenzgebots ist auch Teil eines grundlegenden ethischen Prinzips der Psychotherapie, des Prinzips der Nichtschädigung des Patienten. Vgl. Birnbacher/Kottje-Birnbacher, in: Senf/Broda (Hrsg), a. a. O., Kapitel 57, S. 761 (762 ff.); Schleu/Hillebrand/Gutmann, in: Hutterer-Krisch (Hrsg.), a. a. O., Kapitel 9, S. 363 (371). Hiervon ausgehend dient die Abstinenz dem Erhalt der Objektivität des Therapeuten und damit dem Therapieerfolg, vor allem aber dem Schutz der seelischen Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Patienten, der in einer Abhängigkeitsbeziehung zum Therapeuten steht. Nach den ethischen Prinzipien der American Psychological Association verzichtet der Therapeut auf das Eingehen multipler Beziehungen, die vernünftigerweise er-warten lassen, dass seine Objektivität, Kompetenz und die Effektivität in der Aus-übung seiner Arbeit in Frage gestellt werden, sowie wenn erwartet werden muss oder die Gefahr besteht, dass dabei ein Schaden für den Patienten entsteht oder dieser sich ausgenutzt fühlen könnte. Solche multiple Beziehungen werden auch dann angenommen, wenn der Therapeut in einer beruflichen (therapeutischen) Beziehung zu einer Person steht und zugleich eine Beziehung mit einer nahe-stehenden Person dieser Person besteht. Vgl. American, Psychological Association, Ethical Principles of Psychologists and Code of Conduct, www.apa.org, abgerufen am 16.1.2013) In das Abstinenzgebot sind wegen der Besonderheit der therapeutischen Beziehung gemäß § 6 Abs. 6 BO auch nahestehende Personen einbezogen, die typischerweise über Einflussmöglichkeiten verfügen. Vgl. Stellpflug/Berns, Musterberufsordnung für die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, 2. Auflage 2008, § 6 MBO, Rn. 145.“ II. Das Abstinenzgebot hat der Beschuldigte verletzt. 1. Er hat gegen die aus § 29 Abs. 1 HeilBerG folgende Pflicht, die erforderliche abstinente Haltung auch gegenüber Personen zu wahren, die dem minderjährigen Patienten nahestehen, vorsätzlich und schuldhaft verstoßen, indem er während der andauernden psychotherapeutischen Behandlung des minderjährigen Zeugen O. F. eine sexuelle Beziehung zu der Zeugin M. F. aufgenommen hat, in deren Folge es zu weiteren außertherapeutischen Kontakten zu den Zeugen M. und O. F. gekommen ist. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, der vorgelegten Akten der Antragstellerin und der Aussagen des Beschuldigten sowie der erstinstanzlich angehörten Zeugen M. F. und O. F. ist davon auszugehen, dass der seinerzeit minderjährige Zeuge O. F. von August 2000 bis mindestens Januar 2002 beim Beschuldigten in therapeutischer Behandlung war. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits im Herbst 2001, also während der laufenden Behandlung des Zeugen O. F., eine sexuelle Beziehung zu der Mutter, der Zeugin M. F., aufgenommen hat. Hierzu hat die Zeugin M. F. in der Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster bekundet, die Therapie ihres Sohnes beim Beschuldigten sei im Januar 2002 (laut Kalenderauszug am 23. Januar 2002) beendet gewesen. Dass die Therapie im Januar 2002 beendet wurde, hat der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht bestätigt. Die Zeugin M. F. hat weiter ausgeführt, die intime Beziehung habe im Herbst 2001 (September oder Oktober 2001) begonnen. Der Beschuldigte hat eingeräumt, er habe sich in die Zeugin M. F. verliebt (vgl. seinen an die Zeugin gerichteten Brief vom 9. Februar 2004). Er hat weiter in der Berufungsverhandlung eingeräumt, die privaten Kontakte hätten im Sommer 2001 begonnen, die ersten intimen Kontakte habe es vor Beendigung der Therapie, wohl im November 2001 gegeben. Dass es während der noch andauernden therapeutischen Behandlung des Zeugen O. X. zu weiteren außertherapeutische Kontakten mit den Zeugen gekommen ist, hält der Senat nicht für zweifelhaft, zumal der Beschuldigte in seinem an das Familiengericht in L. gerichteten Antrag zur Regelung des Umgangsrechts hinsichtlich seiner Tochter Q. vom 24. Mai 2005 erklärt hatte, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft für die Dauer von ca. drei Jahren bestanden habe (die seit Januar 2004 beendet sei), und auch seine Ausführungen in dem an die Zeugin M. F. gerichteten Brief vom 9. Februar 2004 dies belegen („Ich wollte Dich und bin total auf Dich abgefahren – ich war verliebt und wollte Dich. Gleichzeitig hatte ich Angst, daß ich damit eine unethische Handlung vollziehe, habe Angst bekommen und dich gebeten (und damit indirekt dich gezwungen) nichts von unseren Kontakten preiszugeben.“). Hierfür spricht im Übrigen auch, dass aus der Beziehung des Beschuldigten zu der Zeugin M. F. die am 7. November 2002 geborene Tochter des Beschuldigten, Q. F., hervorgegangen ist. Hierzu hat der Beschuldigte in der Berufsverhandlung ausgeführt, sie hätten nicht verhütet, und die Schwangerschaft sei von beiden gewollt worden. Dadurch, dass der Beschuldigte sich von seinen privaten Interessen hat leiten lassen, hat er, wie auch seine ambivalente Haltung zu der Beziehung zu der Zeugin M. F. zeigt, seine berufliche Unabhängigkeit und Integrität in Frage gestellt. Die während der laufenden Therapie erfolgten außertherapeutischen Kontakte des Beschuldigten zu dem Zeugen O. F. beeinträchtigten - zumindest abstrakt – auch dessen Unabhängigkeit mehr als nötig. Dass der Zeuge O. F. tatsächlich Schaden genommen hat, lässt sich zwar nicht nachweisen, eines solchen Nachweises bedarf es aber auch nicht. Das Abstinenzgebot hat, wie ausgeführt, eine präventive Funktion: Interessenkonflikte sollen abgewendet und Gefahren für den Therapieerfolg und die Gesundheit des Patienten soll vorgebeugt werden. Die Begründung einer intimen Beziehung des Therapeuten zu einem - wie hier - in die Therapie einbezogenen Elternteil birgt generell die Gefahr, dass sie sich negativ auf die Patient-Therapeuten-Beziehung und den Therapieerfolg auswirken kann. Es ist stets in Rechnung zu stellen, dass die mit der Therapeut-Elternteil-Beziehung entstehende Nähebeziehung zu dem sich noch in einer Entwicklungsphase befindlichen jungen Patienten Reaktionen, Emotionen, aber auch Erwartungen hervorrufen kann, die einer Überwindung seiner Probleme im Wege stehen oder diese, falls die Erwartungen enttäuscht werden, sogar verstärken können. Das Einbrechen des Therapeuten in den Alltag führt auch zu Unklarheiten bei der Rollenverteilung und stellt nicht zuletzt die Stellung des Therapeuten als verlässliche und objektive Vertrauensperson in Frage. Dieser Stellung kommt aber gerade, weil sich der minderjährige Patient noch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern oder einem Elternteil befindet und sich deshalb allein hilf- und machtlos fühlen kann, eine erhebliche Bedeutung zu. Das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten ist unprofessionell und vernachlässigt die ihm seinem Patienten gegenüber obliegende Verantwortung, weil er Gefahren für den Therapieerfolg und die Gesundheit seines minderjährigen Patienten in Kauf genommen hat. Durch die Begründung einer sexuellen Beziehung zu der in die Therapie eingebundenen Zeugin M. F. hat der Beschuldigte sich auch ihr gegenüber unprofessionell und verantwortungslos verhalten. Er musste wissen, dass für die um das Wohl ihres Sohnes besorgte Zeugin der mit der Therapie angestrebte (andauernde), aber durch die Beziehung zumindest abstrakt in Frage gestellte Therapieerfolg von immenser Bedeutung war. Unprofessionell und verantwortungslos verhalten hat der Beschuldigte sich aber auch deshalb, weil er weder in der Lage war, seine beziehungsbedingten Probleme selbst zu lösen, noch Anlass gesehen hat, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vielmehr hat er - was ihm die Fortführung der Beziehung ermög-lichte ‑ von der Zeugin M. F. Hilfe und Unterstützung durch das Geheimhalten der Beziehung verlangt und diese insoweit zusätzlich belastet. Dies hat die Zeugin M. F. bei ihrer Anhörung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekundet und wird auch durch den Inhalt des an diese adressierten Briefs des Beschuldigten vom 9. Februar 2004 bestätigt. Darin räumt er ein, der Zeugin gegenüber einen Geheimhaltungsdruck aufgebaut zu haben, der Ähnlichkeiten mit früherem belastenden Erleben der Zeugin hatte. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Beschuldigte schuldhaft gehandelt. Nach seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung ist davon auszugehen, dass ihm das Abstinenzgebot als Grundprinzip der Psychotherapie bekannt war und er gerade deshalb zur Vermeidung drohender berufsrechtlicher Konsequenzen die Zeugin F. zur Geheimhaltung der Beziehung angehalten hat. Seine Erklärung in der Hauptverhandlung vor dem Landesberufsgericht, im Jahr 2000 habe er nicht gewusst, dass sich das Verbot von sexuellen Handlungen auch auf Angehörige erstreckt, hiermit habe er sich erst später auseinandergesetzt, hält das Gericht angesichts der vorstehend geschilderten Umstände für unglaubhaft. Abgesehen davon würde eine Unwissenheit den Beschuldigten nicht entlasten, weil diesem das Ausmaß des Abstinenzgebots hätte bekannt sein müssen. 2. Gegen die aus § 5 Abs. 1, 3 und 4 BO 2004 folgenden Berufspflichten hat der Beschuldigte vorsätzlich und schuldhaft verstoßen, indem er während der andauernden psychotherapeutischen Behandlung der N. X. eine sexuelle Beziehung zu der Zeugin D. X. aufgenommen hat, in deren Folge es während des Behandlungszeitraums zu weiteren außertherapeutischen Kontakten zwischen ihm und der Zeugin D. X. und deren Tochter N. gekommen ist. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, den vorgelegten Akten der Antrag-stellerin und den Aussagen der Zeugin D. X. ist davon auszugehen, dass die seinerzeit minderjährige N. X. von Oktober 2005 bis mindestens Sommer 2007 bei dem Beschuldigten in therapeutischer Behandlung war. Zwar ist nach der Bescheinigung der EB. vom 24. April 2009 die letzte Behandlung am 13. September 2007 abgerechnet worden. Mit Blick darauf, dass im Juli 2007 nur eine und im August 2007 keine Behandlung in Rechnung gestellt worden ist, sind die Angaben der Zeugin D. F. zum zeitlichen Ende der Therapie plausibel. Substantiiert in Frage gestellt wird dies vom Beschuldigten nicht. Er selbst hatte in der Berufungsverhandlung von einem Ende der Behandlung im Sommer 2007 berichtet. Das Gericht ist weiter überzeugt, dass es während der laufenden Therapie am 23. Februar 2007 erstmals zu einem sexuellen Kontakt gekommen ist. Die Zeugin D. X. hat hierzu detailliert, lebensnah und in sich stimmig ausgeführt: „An N. Geburtstag [ Anmerkung des Gerichts: 23. Februar 2007 ] war sie dann auf die Idee gekommen, Herrn E. zu ihrer Geburtstagsfeier einzuladen, obwohl an diesem Tag eigentlich Therapie sein sollte, weil sie sich nicht entscheiden konnte, ob sie zur Therapie gehen wollte. Ich habe eigentlich damit gerechnet, dass er sagen würde, das ist ja eine tolle Idee, aber leider kann ich nicht. Aber zu meiner Verwunderung hat er sofort zugesagt. Ich hatte ihm auch erzählt, dass in dem Haus, in dem wir wohnten, eine Wohnung frei wäre. Und er war gerade auf Wohnungssuche. Er hatte jahrelang in einer WG gelebt und war da inzwischen sehr unglücklich und wollte dort weg. Er kam dann schon vormittags zu uns und hat sich das Haus und den Garten angesehen. Ich fand das zunächst merkwürdig, weil ich so früh gar nicht mit ihm gerechnet hatte. Er ist dann wieder gegangen und nachmittags zur Geburtstagsfeier wiedergekommen. Ich muss dazu erläutern, dass wir uns am Vormittag noch gesiezt hatten, aber am Nachmittag dann aber plötzlich ein Du im Raum stand. Einige der Erwachsenen blieben bis 21 bzw. 22 Uhr. Zum Schluss saßen dann Herr E. und ich alleine in der Küche und haben Rotwein getrunken. Es wurde davor auch schon der eine oder andere Rotwein getrunken und wir haben uns sehr nett und gut unterhalten. Es war wirklich eine sehr nette Atmosphäre. Irgendwann hat er mich dann von meinem Stuhl zu sich gezogen, auf seinen Schoß und wir haben dann geknutscht. Später sind wir dann „im Bett gelandet". Es war so, dass meine Tochter im Schlafzimmer in meinem Bett lag und wir beide sind dann ins Kinderzimmer gegangen. Irgendwann dann in der Nacht bin ich aufgestanden und in mein Bett zu N. gegangen. Herr E. ist im Kinderzimmer geblieben. Er ist die ganze Nacht bis morgens da geblieben und wir haben auch gefrühstückt. N. war zunächst etwas irritiert, aber Herr E. hat ihr dann erklärt, dass er zuviel getrunken hätte und nicht mehr mit dem Fahrrad hätte fahren können. Das hat sie dann akzeptiert, zumal die Situation ansonsten ja ganz unverfänglich aussah.“ Soweit der Beschuldigte in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals einen sexuellen Kontakt bestritten hat, ist sein Vorbringen unglaubhaft. Es beschränkt sich auf die pauschale Erklärung, er habe auf dem Sofa geschlafen, eine sexuelle Beziehung sei erst zum Ende der Behandlung entstanden, nämlich während einer Radtour in den Sommerferien, nachdem die Behandlung abgeschlossen gewesen sei, weil sich die Gürtelrose zurückgebildet und sich die Situation der Patientin auch mit Blick auf den Besuch der weiterführenden Schule stabilisiert habe. Dieser Vortrag ist schon in sich nicht stimmig, weil die Therapie bereits im Sommer 2007 abgeschlossen wurde und ein gemeinsamer Radurlaub in den Sommerferien jedenfalls nach den Aussagen der Zeugin D. X. erst im Jahr 2008 erfolgt sein soll. Erst in diesem Jahr dürfte die dann 10-jährige N. X. auch auf die weiterführende Schule gewechselt sein. Abgesehen davon steht das Vorbringen des Beschuldigten auch nicht im Einklang mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 16. Juni 2016 (Seite 16), in dem es heißt: „ Festzuhalten ist weiter, dass sich ein intimes Verhältnis zu der Zeugin X. zuvor eher beiläufig dadurch ergab, dass nicht der Beschuldigte die Zeugin X. eingeladen hat, sondern die Zeugin X. dem Beschuldigten am 23. Februar 2007 Gelegenheit zur Übernachtung gegeben hat (dabei mag dahinstehen, inwieweit der von beiden Seiten genossene Alkohol mitursächlich gewesen ist.) “ Hiermit im Einklang stehend heißt es auf Seite 30 des Schriftsatzes weiter: „So war der Geburtstag mit dem Beginn des Verhältnisses X. schon wegen der Umstände nicht „planbar“ (der Beschuldigte war mit dem Fahrrad gekommen, es gab viele Anwesende, aber auch alkoholische Getränke usw.)“ Anders als der Beschuldigte meint, besteht schon mit Blick auf das detaillierte und widerspruchsfreie Vorbringen der Zeugin D. X. kein Anlass zur Annahme, diese habe etwa aus Frustration über das Ende der Beziehung oder aus Rache, um dem Beschuldigten zu schaden, eine erfundene Geschichte dargestellt, zumal die Beziehung bereits geraume Zeit vor dem Verfassen der Beschwerdeschrift beendet war. Abgesehen davon hat der Beschuldigte den Vorwurf pauschal zunächst auch hinsichtlich der Zeugin F. erhoben, obwohl er in der Folgezeit insoweit eine Beziehung und auch ein sexuelles Verhältnis noch während der Therapie des Sohnes eingeräumt hat und sich seinem Brief vom 9. Februar 2004 entnehmen lässt, dass nicht er, sondern die Zeugin M. F. die Beziehung - gegen den Willen des Beschuldigten - beendet hat („… Mit diesem Brief möchte ich Abschied nehmen von meinem verkrampften Wunsch, eine Beziehung zu führen und sie im Notfall auch mit der Brechstange herbeizuführen. … Mit deiner Entscheidung die Beziehung zu beenden habe ich dann noch mehr gekämpft. ..) Ob in der Folgezeit bis zur Beendigung der Therapie der N. X. eine echte Liebesbeziehung zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin D. X. bestanden hat, ist ebenso wie die Frage, wer die Beziehung beendet hat, unerheblich. Jedenfalls steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es weiterhin außertherapeutische Kontakte zu N. und D. X. gegeben hat. Hierzu hat die Zeugin D. X. ebenfalls glaubhaft ausgeführt: „In der Folgezeit wurde über die Art unserer Beziehung überhaupt nicht geredet. Es war so, dass Herr E. dann nach dem Frühstück weggefahren ist und gegen 16 Uhr war er wieder da. N. hatte zu der Zeit Besuch und wir haben noch etwas von dem übrig gebliebenen Kuchen gegessen und einen Spaziergang gemacht. In den nächsten Tagen kam es immer wieder einmal vor, dass er vor der Tür stand und wir haben dann auch etwas unternommen. Insgesamt habe ich das Ganze als sehr entspannt empfunden. Zunächst ist es auch nicht dazu gekommen, dass wir noch einmal wieder im Bett gewesen sind. Ich hatte etwas den Eindruck, als ob er nach etwas suchen würde, was sich wie Zuhause anfühlt. N. hatte auch nichts dagegen, wenn er kam. Sie freute sich, weil sie ihn ja nett fand. Er kam einfach und zwar in der Folgezeit auch immer öfter. Wenn es in dieser Zeit Zärtlichkeiten gegeben hat, dann war es so, dass wir tatsächlich im Bett gewesen sind. Zwischendurch Zärtlichkeiten, wie etwa Küsse oder Umarmungen, hat es eigentlich nicht gegeben oder nur sehr wenig. Irgendwann entwickelte sich aus diesen Besuchen so eine Stetigkeit, dass es sich für mich schon wie eine Beziehung anfühlte. Schließlich blieb er auch über Nacht bei uns. Ich habe das aber zunächst lange herausgezögert wegen N.. Ich wollte sie damit nicht überfordern. … Die Therapie wurde in den Sommerferien nach dieser Geburtstagsfeier beendet. Man merkte, dass es für N. immer schwieriger wurde. Das gilt umso mehr, als sie es mit zwei unterschiedlichen Menschen zu tun hatte, nämlich dem Therapeuten und dem Mann im Alltag. Das war für sie sehr schwierig zu verkraften. So hat sie ihn z. B. in der Therapie gesiezt, obwohl ich nicht glaube, dass er das verlangt hat. Außerdem hat sie mich auch einmal gefragt, ob wir über das miteinander reden, was sie in der Therapie mit ihm bespricht. Das haben wir natürlich nicht getan. Aber es war augenscheinlich für sie doch eine Befürchtung. Wir haben uns dann darüber unterhalten und gemeinsam beschlossen, die Therapie zu beenden. Ich glaube aber, dass zu diesem Zeitpunkt die Therapie sowieso hätte beendet werden können, weil es N. zu dieser Zeit wieder richtig gut ging.“ Dem hat der Beschuldigte nicht Substantiiertes entgegengesetzt, sondern lediglich ohne nähere Konkretisierung erklärt, es habe später (nach der Geburtstagsfeier) Besuche gegeben, bei denen Kuchen gegessen und Kaffee getrunken worden sei. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte - wie die Antragstellerin diesem zu Recht vorwirft - aus den bereits zum Vorfall F. dargelegten Gründen seine Beziehung zu der Zeugin D. X. und deren Tochter N. nicht professionell gestaltet und auch die ihm diesen gegenüber obliegende besondere Verantwortung vernachlässigt. Insbesondere die glaubhaften Ausführungen der Zeugin X. bestätigen, dass sich die Gefahren, auf deren Vermeidung das Abstinenzgebot abzielt, zumindest in diesem Fall realisiert hatten. So kam N. X. nach den glaubhaften Aussagen ihrer Mutter mit der Doppelrolle des Beschuldigten als Freund der Mutter einerseits und Therapeut andererseits nicht zurecht und hatte zudem Befürchtungen, dass therapeutische Gesprächsinhalte an ihre Mutter weitergegeben wurden. Der Beschuldigte hat in der Berufungsverhandlung zudem eingeräumt, die bei N. angewandten tiefenpsychologischen Behandlungsmethoden könnten zu eine Vaterübertragung geführt haben. Zur Überzeugung des Senats hat der Beschuldigte auch schuldhaft gehandelt. Hier gelten die obigen Ausführungen zum Vorfall F. entsprechend. Hinzu tritt, dass der Beschuldigte schon die Beziehung zu der Zeugin F. hinter sich hatte, von deren Verstoß gegen die Berufspflichten er wusste. 3. Nicht erwiesen ist indes, dass der Beschuldigte in der Zeit von Mai 2006 bis Februar 2011 eine sexuelle Beziehung mit der Zeugin B. V. gehabt und mit ihr in dieser Zeit etwa hundertmal den Geschlechtsverkehr vollzogen hat und dadurch gegen das aus § 5 BO 2004, § 6 BO 2008 folgende Abstinenzgebot verstoßen hat. Der Beschuldigte hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten. Die Aussagen der Zeugin V. im berufsrechtlichen Verfahren sind, wovon bereits das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster zu Recht ausgegangen ist, nicht geeignet, die von ihr behaupteten intimen Kontakte als erwiesen anzusehen. Sie hat keine konkrete Sachdarstellung zu den angegebenen Ereignissen abgeben könnte, ihre Aussagen waren vielmehr äußerst vage und ohne genaue Angabe dazu, wann, in welchen Räumlichkeiten und unter welchen konkreten sonstigen Umständen es jeweils zum Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gekommen sein soll. Auf Befragen hat sie zudem selbst eingeräumt, die Zahl von 100 habe sie errechnet aus der Dauer der behaupteten Beziehung und der Häufigkeit der Treffen. Das Unvermögen zur substantiierten Schilderung der Vorwürfe mag zwar einer fortbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung der Zeugin, die unter einer posttraumatischen Belastung leidet, geschuldet sein. Gleichwohl genügt es nicht, von der Erwiesenheit der Tatvorwürfe auszugehen. Weitergehende Aufklärungsmöglichkeiten bestehen nicht, insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Zeugin im Fall einer erneuten Vernehmung vor dem Landesberufsgericht in der Lage wäre, den ihrer Beschwerde zu Grunde liegenden Vorwurf des sexuellen Missbrauch stimmig und nachvollziehbar zu schildern. Zeugen, die ihre Vorwürfe bestätigen könnten, hat die Zeugin nicht benannt. Es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass Personen existieren, die die Anschuldigungen bestätigen könnten. Ebenso fehlt es an einem Strafurteil, dessen tatbestandliche Feststellungen gemäß § 76 Abs. 3 HeilBerG zu Grunde gelegt werden könnten. Ob der Beschuldigte sich eines Verstoßes gegen das Abstinenzgebot unterhalb der Schwelle eines sexuellen Missbrauchs der Zeugin B. V. schuldig gemacht hat, ist nicht zu prüfen, weil ein solcher Vorwurf nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses ist und sich auch der Eröffnungsantrag der Antragstellerin hierauf nicht erstreckt. Dem Beschuldigten ist in dem Eröffnungsantrag lediglich vorgeworfen worden, die Vertrauensposition zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbraucht und sexuellen Kontakt zu der Patientin gehabt zu haben, indem er über 100 Mal den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen hat. Darüber konnte der Eröffnungsbeschluss aus den bereits dargelegten Gründen nicht hinausgehen und ist dies bei sachgerechter Auslegung auch nicht. 4. Die Abrechnung der - nicht abgehaltenen - zwei Therapiestunden am 23. Februar 2007 hat der Beschuldigte zwar eingeräumt. Die einmalig und allenfalls fahrlässig erfolgte fehlerhafte Abrechnung erreicht aber kein Gewicht, das es rechtfertigt insoweit von einer Berufspflichtverletzung nach § 4 Abs. 2 BO 2004 auszugehen. D. Für die festgestellten Verstöße gegen Berufspflichten ist der Erlass eines Verweises und die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 25.000 Euro nach § 60 Abs. 1lit b und d HeilBerG geboten. Das standesrechtliche Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts ‑ anders als das Strafrecht - nicht repressiv und damit nicht tatbezogen. Bei der Auswahl und Bemessung der zu treffenden berufsrechtlichen Maßnahmen sind deshalb nach allgemeinen berufsrechtlichen Grundsätzen das Gewicht der Verfehlung des Beschuldigten, sein Gesamtverhalten und seine Persönlichkeit im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung sowie das Ausmaß seiner Schuld zu gewichten; die individuelle Pflichtenmahnung steht im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist die Prognose des künftigen Verhaltens des Betroffenen maßgeblich. Ferner ist aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes der psychologischen Psychotherapeuten zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und die Zuverlässigkeit des Berufsstandes zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit dieses Berufsstandes zu gewährleisten. Dies zugrunde gelegt geht das Gericht davon aus, dass das Gewicht der dem Beschuldigten zur Last gelegten Berufspflichtverletzungen ohne Berücksichtigung zu Gunsten des Beschuldigten sprechender Umstände die Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs gerechtfertigt hätte, denn dieser hat nicht nur im Einzelfall, sondern wiederholt gegen das Abstinenzgebot verstoßen, welches dem Kernbereich der psychotherapeutischen Tätigkeit zuzuordnen ist. Ein solches Verhalten gefährdet in massiver Weise das Vertrauen potentieller Patientinnen und Patienten in ein unbeeinträchtigtes Verhältnis zum Therapeuten. Zu Lasten des Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, dass er nach dem Eindruck, den er während des Verfahrens und in der Hauptverhandlung vor dem Landesberufsgericht hinterlassen hat, weder das Ausmaß seines Fehlverhaltens zutreffend einschätzt noch bereit ist, hierfür die notwendige Verantwortung zu übernehmen. Er hat sich während des Verfahrens als „Opfer“ der Umstände präsentiert und zumindest teilweise versucht, die Verantwortung für sein Fehlverhalten abzuschieben. So hat er etwa darauf verwiesen, nicht er habe die Zeugin X. eingeladen, sondern diese habe ihm am 23. Februar 2007 nach reichlichem gemeinsamem Alkoholkonsum Gelegenheit zur Übernachtung gegeben. Ferner hat er behauptet, diese habe ihn später unter Druck gesetzt, er habe die Beziehung aber beenden wollen. (Schriftsatz vom 16. Juni 2015 „… Festzuhalten ist, dass sich ein intimes Verhältnis zu der Zeugin X. zuvor eher beiläufig dadurch ergab, dass nicht der Beschuldigte die Zeugin X. eingeladen hat, sondern die Zeugin X. den Beschuldigten am 23.02.2007 Gelegenheit zur Übernachtung gegeben hat (dabei mag dahinstehen, inwieweit der von beiden Seiten genossene Alkohol mitursächlich gewesen ist)“ …“So war der Geburtstag mit Beginn des Verhältnisses X. schon wegen der Umstände nicht „planbar“ (der Beschuldigte war mit dem Fahrrad gekommen, es gab viele Anwesende, aber auch alkoholische Getränke usw.…“, Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2017 „Frau X. hat mich unter Druck gesetzt, ich wollte die Beziehung beenden, was sie aber ignoriert hat.“). Der Beschuldigte verkennt zudem weiterhin, dass es ihn nicht entlastet, dass es sich jedenfalls im Fall F. um eine echte, beiderseitig gewollte Liebesbeziehung gehandelt haben soll. In gleicher Weise entlastet es ihn nicht, wenn er behauptet, die Zeugin X. sei die treibende Kraft gewesen, diese hätte ihm eine Beziehung nahezu aufgedrängt und sich auch gegen deren Beendigung gewehrt. Dies gilt auch für den Vorwurf, beide Zeuginnen wollten ihn nunmehr wegen enttäuschter Liebesbeziehungen bestrafen und die Zeugin F. wolle sich im familiengerichtlichen Verfahren Vorteile verschaffen. Er blendet aus, dass er als Psychotherapeut und Fachmann das Abstinenzgebot gerade in schwierigen Situationen zu beachten hat und dies von ihm erwartet werden kann und muss. Ihm müssen die Gefahren bekannt sein, die aus einem Verstoß gegen die Abstinenz für den betroffenen Patienten erwachsen können. Es obliegt deshalb allein ihm, für die Einhaltung der persönlichen Distanz Sorge zu tragen, wozu er tatsächlich - wiederholt - nicht in der Lage war. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit seinem Verhalten und seiner eigenen Persönlichkeit, welche sicherstellt, dass zukünftige Verstöße gegen das Abstinenzgebot ausgeschlossen sind, lässt der Beschuldigte nicht erkennen. Nach seinen Erklärungen in der Hauptverhandlung hält er es für ausreichend, an Supervisionen teilgenommen und in einer auch sein Fehlverhalten offenbart zu haben. Hier, so seine Erklärungen, habe er viel gelernt. Er wolle das, was er erlebt habe, nicht noch einmal erleben. Dies stelle er sicher, indem er Patienten, die einen sexuellen Missbrauch erlitten hätten, nicht mehr behandele. Eine erforderliche kritische Auseinandersetzung, die gewährleistet, dass dem Beschuldigten zukünftig in für ihn emotional schwierigen beruflichen Situationen, die nicht verlässlich auszuschließen sind, adäquate Handlungsoptionen zur Verfügung stehen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dass eine solche Auseinandersetzung angezeigt ist und dem Beschuldigten das Problembewusstsein hinsichtlich des Umfangs des Abstinenzgebots fehlt, bestätigt im Übrigen sein Umgang mit der Zeugin B. V.. So hat er eingeräumt, der offensichtlich weiterhin behandlungsbedürftigen Zeugin nach Therapieabschluss weiterhin telefonisch Ratschläge gegeben zu haben, sich mit ihr über private Angelegenheiten, wie die Probleme um seinen Umgang mit seiner Tochter Q., unterhalten und diese sogar zu Hause besucht zu haben, um sich deren neu angeschaffte Möbel anzuschauen. Der Beschuldigten verkennt im Übrigen hinsichtlich der von ihm beschriebenen, wohl auf den Vorfall V. bezogenen Maßnahme, keine Patienten, die einen sexuellen Missbrauch erlitten haben, zu behandeln, dass das Abstinenzgebot den Zweck verfolgt, von ihm ausgehende Gefahren für Dritte, nämlich Patienten und diese nahestehende Personen, abzuwenden. Es zielt nicht vornehmlich darauf ab, ihn selbst vor Nachstellungen von Patienten zu schützen. Schließlich vermag das Gericht ein ernsthaftes Bedauern über das Fehlverhalten in erster Linie auch nur insoweit zu erkennen, wie seine eigene berufliche und private Lebensgestaltung in Frage stehen. Zu Gunsten des Beschuldigten - mit der Folge, dass das Landesberufsgericht sich lediglich veranlasst sieht, eine empfindliche Geldbuße und einen Verweis auszusprechen - wird berücksichtigt, dass die Verfehlungen, welche dem Beschuldigten nachgewiesen werden können, Jahre zurückliegen und er seitdem berufsrechtlich nicht weiter in Erscheinung getreten ist. Angesichts der Schwere der hier in Rede stehenden Berufspflichtverletzungen erweisen sich die ausgesprochenen berufsrechtlichen Maßnahmen auch mit Blick darauf, dass das Heilberufsgesetz ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro vorsieht, nicht als unverhältnismäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 112 Satz 1 HeilBerG i. V. m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Das Urteil ist unanfechtbar.