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Beschluss

13 A 2795/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1214.13A2795.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des allein geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Wird – wie hier – eine Versagung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, ist zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich keinen Schutz gegen Entscheidungen des Gerichts bietet, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keinerlei Stütze mehr findet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris, Rn. 10, vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, juris, Rn. 7, und vom 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 ‑ 13 A 1277/17.A -, juris, Rn. 11 f. Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt vor dem Hintergrund dieser inhaltlichen Vorgabe von einem Antragsteller, der eine Verletzung seines Gehörsrechts durch die gerichtliche Ablehnung eines Beweisantrags rügt, zunächst, dass er gegenüber dem Berufungsgericht in der Antragsbegründung das ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt, was insbesondere die Mitteilung der dort (jeweils) aufgestellten Beweisbehauptung - des Beweisthemas - und des für sie (jeweils) angebotenen Beweismittels erfordert. Ferner hat der Kläger darzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist - in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung bzw. hier in den Entscheidungsgründen des Urteils angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung - darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Juli 2007‑ 7 UZ 422/07.A -, juris, Rn. 19. Bei der Nichtberücksichtigung eines auf Erhebung eines Sachverständigenbeweises gerichteten Beweisantrages ist zudem in Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Erkenntnismaterial darzulegen, dass und aus welchen Gründen sich eine weitere Beweiserhebung aufgedrängt hatte, weil die vorliegenden Gutachten und Auskünfte dem Gericht nicht die für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes erforderliche Sachkunde vermitteln konnten. Dies erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Aussagekraft der von dem Verwaltungsgericht beigezogenen Erkenntnismittel und deren Bewertung. Vgl. Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand April 1998, § 78, Rn. 669. Die für den Sachverständigenbeweis geltenden Grundsätze gelten auch für einen Antrag auf Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, dass amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes, auch wenn sie keine Sachverständigen-gutachten im eigentlichen Sinne darstellen, zulässige und selbständige Beweismittel sind. Sie können im allgemeinen als Beweismittel im Asylverfahren verwertet werden, und zwar, soweit sie in einzelnen Verfahren eingeholt worden sind, im Wege des Freibeweises, soweit sie in einem anderen Verfahren eingeholt worden sind, im Wege des Urkundenbeweises auch ohne Zustimmung der Beteiligten. Ihr Inhalt besteht jedoch regelmäßig aus einer gutachtlichen Äußerung, geprägt von einer genauen Kenntnis der Umstände des betreffenden Landes als auch vom Bemühen um Objektivität. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 1999 - 9 B 256.99 -, juris, Rn. 2, 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, juris, Rn. 2, und vom 9. März 1984 - 9 B 922/81 -, juris, Rn. 4, sowie Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 52.83 -, juris, Rn. 10. Auf Grund der Ähnlichkeiten zwischen Sachverständigengutachten und Auskünften des Auswärtigen Amtes ist es geboten, sie auch in Bezug auf die Darlegungsan-forderungen im Rahmen der Anhörungsrüge bei Nichtberücksichtigung eines ent-sprechenden Beweisantrages gleich zu behandeln. Diesen Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt das Vorbringen des Klägers schon deswegen nicht, weil es an jeglicher Auseinander-setzung mit den vom Gericht beigezogenen Erkenntnismitteln – Berichte staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, u.a. den Lageberichten des Auswärtigen Amtes – zu den Möglichkeiten der eigenständigen und familienunabhängigen Sicherung des Lebensunterhaltes eines alleinstehenden jungen Mannen in größeren Städten als auch in Bezug auf die Situation der Hazara in Afghanistan fehlt. Letztlich wendet sich der Kläger – eher im Stile einer Berufungsbegründung – gegen die gerichtliche Bewertung seiner Situation im Falle der Rückkehr nach Afghanistan. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine – ver-meintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 ‑ 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, vom 8. Mai 2015 - 13 A 949/15.A -, juris, Rn. 3 f., und vom 18. September 2014 - 13 A 1019/14.A – juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N. Ohnehin hat das Verwaltungsgericht hier die Beweisanträge zu Recht auf den Beweisablehnungsgrund der eigenen Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO analog) gestützt. Tatsacheninstanzen können einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft besonders in Asylver-fahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, nämlich im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrens-fehlerfrei ablehnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2014 -13 A 410/13.A -, juris, Rn. 28, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).