Beschluss
15 A 2315/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1214.15A2315.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für beide Instanzen auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für beide Instanzen auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016- 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, mit weiteren Nachweisen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2015 in der Fassung, die er in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2016 erhalten hat, aufzuheben, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sei § 8 Abs. 2 der Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten vom 21. Dezember 2010 in der Fassung vom 18. November 2014 (Abwasserbeseitigungssatzung - ABS). Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ABS könne die Gemeinde für die Einleitung von Niederschlagswasser eine Vorbehandlung (Vorreinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Vorbehandlungsanlage anordnen, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26. Mai 2004 (MinBl. 2004, S. 583 ff.) auslöse. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 ABS gelte die vorstehende Vorbehandlungspflicht auch für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten, mithin auch für den Kläger. § 8 Abs. 2 ABS sei wirksam. Die Beklagte habe ihn fehlerfrei auf das vorliegende Verfahren angewandt. Diese Annahmen stellt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage. Der Kläger bestreitet seine Verpflichtung zur Vorbehandlung des Straßenoberflächenwassers als solche nicht (mehr). Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 mitgeteilt, er erkenne seine grundsätzliche Pflicht zur Vorreinigung der Niederschlagswasser an. Auch in der von ihm vorgelegten Niederschrift vom 29. November 2016 über eine Besprechung mit der Beklagten am 28. November 2016 heißt es, er akzeptiere das Urteil des Verwaltungsgerichts vom Grundsatz her. Der Kläger ist allerdings der Auffassung, dass der Beklagten die Befugnis fehle, diese Verpflichtung gegenüber ihm als Hoheitsträger durch Verwaltungsakt durchzusetzen. Der angefochtene Verwaltungsakt stelle nicht nur fest, dass eine entsprechende rechtliche Verpflichtung bestehe, sondern setze einen Fertigstellungstermin für die erforderlichen Anlagen fest. Im Begründungsteil des Bescheids sei sogar von einer eventuellen Ersatzvornahme die Rede. Dieses Vorbringen begründet indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die einschlägigen Satzungsermächtigungen (vgl. §§ 8 Abs. 1, 9 Satz 1 GO NRW,§ 44 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW n. F.) verleihen der Gemeinde die umfassende Befugnis, den Betrieb und die Benutzung einer öffentliche Abwasseranlage zu regeln (sog. Anstaltsgewalt). Die Grenzen dieser Regelungsbefugnis ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie - abgesehen vom Gleichbehandlungsgebot - aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Vgl. zu alledem OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2009 - 15 A 996/09 -, juris Rn. 3 ff., und vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, juris Rn. 10; speziell zur satzungsrechtlichen Befugnis, eine Pflicht zum Einbau und zur Unterhaltung von technischen Einrichtungen wie Fettabscheideranlagen einzuführen: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 9 ff., und vom 13. September 2012 - 15 A 1467/11 -, juris Rn. 20. Die Anstaltsgewalt bringt es mit sich, dass die Konkretisierung der dem Benutzer einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung obliegenden Pflichten auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt verfügt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002- 15 B 1355/02 -, juris Rn. 12. Ausgehend davon durfte die Beklagte gegenüber dem Kläger anordnen, dass das auf den näher bezeichneten Flächen der Landesstraßen L 87 und L 317 anfallende Niederschlagswasser nur noch nach einer Vorreinigung/Vorbehandlung in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden darf und dieses Verbot nach Ablauf von fünf Monaten nach Bestandskraft des Bescheides zu beachten ist (Ziffer 1 der Anordnung vom 22. Juli 2015 in der Fassung der Erklärung vom 4. Oktober 2016). Der - wie beschrieben aus der Anstaltsgewalt resultierenden - Anordnungsbefugnis gegenüber dem materiell auch an das Abwasserbeseitigungsrecht gebundenen Kläger steht nicht allgemein entgegen, dass es sich bei dem Bau und der Unterhalt öffentlicher Straßen um eine hoheitliche Tätigkeit bzw. um eine in öffentlich-rechtlicher Regie wahrgenommene Aufgabe handelt. Denn die Anordnung greift nicht wesentlich in den Bereich dieser hoheitlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Aufgabenwahrnehmung ein. Sie schafft keinen Kompetenzkonflikt, durch den der Kläger substantiell an seiner Aufgabenerfüllung gehindert wäre. Die Anordnung regelt in erster Linie die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung der Beklagten. Sie hat lediglich mittelbare und eher randständige Folgen für den Bau und die Unterhaltung der Landesstraße durch den Kläger. Jenseits dessen wird dessen Zuständigkeitssphäre nicht berührt. Ihm verbleibt auch im Hinblick auf die konkrete technische Umsetzung der Anordnung ein erheblicher Spielraum. So verpflichtet ihn die Beklagte nicht auf eine bestimmte Umsetzungsvariante. Vgl. zum Problemkreis der Ordnungspflicht von Hoheitsträgern insbesondere BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2002 - 7 C 24.01 -, juris Rn. 7 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 21. April 2004 - 7 LC 98/02 -, juris Rn. 44; Borowski, VerwArch 2010, 58 ff. Zu weitergehenden Ausführungen sieht sich der Senat mangels entsprechender Darlegungen des Klägers zu diesem Punkt nicht veranlasst. Die Frage der Zulässigkeit einer Ersatzvornahme gegenüber dem Kläger stellt sich nicht, weil die Beklagte keine Ersatzvornahme gemäß § 63 VwVG NRW angedroht hat. In welcher Variante die Anlage letztlich auszuführen ist, berührt die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht. Im Rahmen der zu beachtenden Vorgaben bleibt dem Kläger ‑ vergleichbar der Möglichkeit des Anbietens eines Austauschmittels - ein Wahlrecht, wie er die Anforderungen erfüllt. Dabei kann er die in Betracht kommenden Ausführungsarten mit der Beklagten abstimmen. Zwar mag die - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Oktober 2016 entsprechend verlängerte - Erfüllungsfrist von fünf Monaten ab Bestandskraft als knapp bemessen erscheinen, um innerhalb dieser Zeitspanne die Ausführungsplanung, die Ausschreibung und die Baumaßnahmen vollständig umzusetzen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin die Rechtsauffassung der Beklagten schon vor Erlass der angefochtenen Anordnung seit mehreren Jahren bekannt war und das Vergaberecht Instrumente zur Verfügung stellt, um auf kurzfristige Bedarfslagen schnell zu reagieren, so dass die besagte Frist - gerade auch mit Blick auf das geschützte Rechtsgut - letztendlich nicht unangemessen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat macht insoweit von Amts wegen von seiner Abänderungsbefugnis gemäß § 63Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch. Wendet sich der Kläger - wie hier - gegen den Anschluss- und Benutzungszwang bzw. dessen Ausgestaltung, will er damit finanzielle Aufwendungen vermeiden. Diese umfassen die Kosten für den Anschluss an die gemeindliche Kanalisation. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stehen die exakten Anschlusskosten in der Regel aber nicht fest. Deshalb ist in Streitigkeiten wegen Anschluss- und Benutzungszwangs regelmäßig auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen. Etwas anderes gilt allenfalls ausnahmsweise dann, wenn die voraussichtlichen Anschlusskosten von vornherein hinreichend belastbar beziffert werden können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2017- 15 B 1093/17 -, juris Rn. 48, vom 22. August 2017- 15 E 648/17 -, vom 1. April 2015 ‑ 15 E 284/15 -, juris Rn. 8, und vom 16. April 2008 ‑ 15 E 246/08 -. Gemessen daran ist der Streitwert für beide Instanzen auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,- € festzusetzen. Das Gutachten der I. & C. GmbH aus dem Jahr 2012 bildet die voraussichtlichen Investitionskosten nicht hinreichend exakt ab. Vielmehr sind diese regelmäßig erst dann erkennbar, wenn die schlussendlich zur Ausführung gelangende Anlagenplanung erfolgt ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).