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Beschluss

7 B 1035/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1215.7B1035.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid für das Vorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück N. Allee 148 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nachbarschützende Vorschriften seien nicht verletzt. Insbesondere liege kein Abstandsrechtsverstoß vor. Nach planungsrechtlichen Vorschriften müsse vorliegend an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ohne Abstand gebaut werden. Dies gelte für die gesamte von der Baugenehmigung erfasste Fläche, die nicht an der im Plan eingezeichneten hinteren Baugrenze ende. Der genehmigte Anbau falle unter eine Ausnahme gemäß dem Bebauungsplan der Beklagten. Selbst wenn die Ausnahmeregelung nicht einschlägig sein sollte, und für die Überschreitung der Baugrenze eine Befreiung erforderlich wäre, führe dies nicht zu einem Abstandflächenverstoß. Die Festsetzung der hinteren Baugrenze habe keine drittschützende Wirkung. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch unter Berücksichtigung der Änderungen des Vorhabens in der Fassung gemäß dem Nachtragsbescheid vom 5.10.2017 fällt die gebotene Abwägungsentscheidung (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nicht zu Gunsten des Antragstellers aus. Vgl. zum Überprüfungsumfang im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2013 - 7 B 570/13 -, juris. Dass es sich bei der Baugenehmigung aufgrund der in Rede stehenden Modifizierungen nunmehr um ein „aliud“ handelt, wie der Antragsteller meint, und sich die Hauptsache deshalb erledigt hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsteller macht in der Sache ohne Erfolg geltend, die Baugenehmigung sei nachbarrechtswidrig. Im Rahmen der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage vermag der Senat eine Nachbarrechtsverletzung durch das zugelassene Vorhaben auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Darlegungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung und dem ergänzenden Schriftsatz vom 30.10.2017 nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller rügt, der zugelassene grenzständige Anbau sei entgegen den maßgeblichen Bestimmungen mit einer zu großen Bautiefe im rückwärtigen Bereich genehmigt worden, ist damit ein Nachbarrechtsverstoß nicht hinreichend aufgezeigt. Der Senat geht davon aus, dass nach Abschnitt I. Nr. 3.1 des einschlägigen Bebauungsplans von der rückwärtigen Baugrenzenfestsetzung eine planungsrechtliche Ausnahme (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) erteilt werden durfte. Dies gilt angesichts der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Umstände auch mit Blick auf die Ausnahmevoraussetzung nach Abschnitt I. Nr. 3.1 a) des Bebauungsplans, die nach Auffassung des Antragstellers nicht erfüllt sein soll; danach muss ein Anbau an die bestehenden Vordergebäude in den einzelnen Geschossen gestaffelt erfolgen; das ist nach den grün gestempelten, und damit zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Bauvorlagen (vgl. etwa den Schnitt D‑D in dem Vorgang zur Nachtragsgenehmigung vom 5.10.2017) hier vorgesehen; Anhaltspunkte dafür, dass die Ausnahme nur auf noch bestehende Anbauten anzuwenden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen; deshalb kommt es auf den vom Antragsteller hervorgehobenen Umstand, dass der frühere Anbau im Frühjahr 2016 abgerissen worden ist, nicht entscheidungserheblich an. Dass die Voraussetzung gemäß Abschnitt I. Nr. 3.1 c) des Plans nicht erfüllt sein könnte, wird vom Antragsteller im Schriftsatz vom 30.10.2017 lediglich pauschal behauptet, aber nicht näher ausgeführt. Dass die Ausnahme gemäß Abschnitt I. Nr. 3.1 des Plans nicht ausdrücklich erteilt wurde, sondern der Sache nach im Rahmen der Baugenehmigungsentscheidung, ist für das Vorliegen eines Nachbarrechtsverstoßes unerheblich. Einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot sieht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht. Dass das Vorhaben der Beigeladenen dem Grundstück des Antragstellers in nachbarrechtsrelevanter Weise Licht und Luft nehmen oder eine erdrückende Wirkung entfalten könnte, ist nach den einschlägigen Maßstäben nicht ersichtlich. Mit entsprechenden Beeinträchtigungen muss ein Grundstückseigentümer in bebauten innerstädtischen Bereichen regelmäßig rechnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2014 - 7 B 1416/13 -, juris. Ebenso wenig ist ein nachbarrechtsrelevanter Bestimmtheitsmangel der Baugenehmigung zu erkennen. Die vom Antragsteller vorgetragenen Unstimmigkeiten sind jedenfalls nicht mit Blick auf das Grundstück des Antragstellers von Nachbarrechtsrelevanz. Dass die rückwärtige Baugrenze nur im Lageplan, nicht hingegen in den Grundrissen des Erdgeschosses und Obergeschosses dargestellt ist, führt hier nicht etwa zu Unklarheiten darüber, in welchem Umfang (max. 3 m) die Baugrenze im rückwärtigen Bereich überschritten wird. Ebenso wenig bestehen Unklarheiten darüber, dass das Obergeschoss nach den Bauvorlagen um 1,50 m zurückspringt; dies ergibt bereits eine Zusammenschau der Eintragungen im grün gestempelten Lageplan, in dem sich ein schwarzer Strich mit der Erläuterung „gepl. Attika 69,85 m“ findet, und der entsprechenden Eintragungen der Attika in dem Schnitt D-D der Baugenehmigung vom 5.10.2017 „+8.09 OK Attika, +0.00 61.76 üNHN“; das Maß von 1,50 m lässt sich auf dem Lageplan im Maßstab von 1:250 hinreichend genau abgreifen. Auch mit Blick auf die Darstellung der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten „Brandschutzwand“ ist ein nachbarrechtsrelevanter Bestimmtheitsmangel nicht zu erkennen. Nach den maßgeblichen Bauvorlagen, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sind, ist nicht zweifelhaft, dass die Beigeladenen ihr Vorhaben so errichten, dass unmittelbar an der Grenze eine Außenwand steht und damit eine geschlossene Bauweise gegeben ist (vgl. die Grundrisse Erdgeschoss und erstes Obergeschoss sowie den Schnitt G-G zur Baugenehmigung vom 5.10.2017). Ebenso wenig ergeben sich Bestimmtheitsmängel von Nachbarrechtsrelevanz im Hinblick auf den Standort des Sichtschutzes im Bereich des Dachaustritts (vgl. den Grundriss Dachaufsicht Neubau zur Baugenehmigung vom 5.10.2017). Schließlich ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch hinreichend deutlich geregelt, dass das in der Fassung der Genehmigung vom 5.10.2017 zugelassene Vorhaben ohne Kellergeschoss vorgesehen ist. Das hat die Antragsgegnerin in dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 5.10.2017 bestätigt. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rügt, und meint, das Verwaltungsgericht habe den wesentlichen Kern seines Vortrags im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Anbau im Sinne von Abschnitt I. Nr. 3.1 a des Bebauungsplans vorliegt, nicht hinreichend in Erwägung gezogen, was sich daraus ergebe, dass es sich mit dem Schriftsatz vom 17.7.2017 nicht auseinandergesetzt habe, erscheint zweifelhaft, ob ein Gehörsverstoß überhaupt gegeben ist. Unabhängig davon wäre ein etwaiger Gehörsverstoß aber jedenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit der Entscheidung des Senats geheilt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, denn sie haben auch im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.