Beschluss
14 A 2644/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1219.14A2644.17A.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder werden von ihnen bereits nicht genügend dargelegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2013 - 6 A 2497/11 -, juris, Rdnr. 3. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits geklärt ist oder auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 -, NVwZ-RR 2013, 774, Rdnr. 3. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage: Muss ein Kläger im Rahmen des § 3b Abs. 2 AsylG nachweisen, dass ihm vom syrischen Regime ein Merkmal zugeschrieben wird oder reicht die begründete Furcht aus, dass ihm ein solches Merkmal zugeschrieben wird? ist nicht klärungsbedürftig, da sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und der einschlägigen Rechtsprechung ohne Weiteres dahingehend beantwortet werden kann, dass für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die begründete Furcht des Ausländers, das heißt die beachtliche Wahrscheinlichkeit, ausreicht, dass sein Verfolger ihm ein solches Merkmal zuschreiben wird. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder der religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolgung zugeschrieben werden. Hieraus ergibt sich ohne Weiteres, dass für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die begründete Furcht des Ausländers, das heißt die beachtliche Wahrscheinlichkeit, ausreicht, dass der Verfolger dem Ausländer eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale zuschreiben wird. Die Worte „aus begründeter Furcht“ in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG beziehen sich nicht nur auf die beiden nachfolgenden Worte „vor Verfolgung“, sondern auch auf die weiter folgenden Worte „wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“. Dementsprechend gilt für die Feststellung der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der einheitliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (73), Rdnr. 19. Hiervon ist übrigens auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (Urteilsabdruck S. 6 Mitte). Die vom Kläger weiter aufgeworfenen Rechtsfragen: Muss ein um Flüchtlingsschutz Nachsuchender im Anwendungsbereich des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vortragen, dass sein eigener Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, wenn es sich bei den Kriegsverbrechen des Militärs nicht um Einzelfälle handelt? und Muss ein Reservist oder ein zum Wehrdienst Verpflichteter, der noch keinen Einberufungsbefehl erhalten hat, zusätzlich vortragen, dass seine eigene künftige Militäreinheit Kriegsverbrechen begehen wird, wenn es sich bei den begangenen Kriegsverbrechen des Militärs nicht um Einzelfälle gehandelt hat? sind, soweit klärungsfähig, geklärt und im Übrigen nicht weiter klärungsfähig. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten die dort genannten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Damit ist klar, dass dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nur zuerkannt werden kann, wenn er begründet befürchten muss, das heißt die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen wird, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Es muss plausibel sein, dass der Betroffene künftig während seines Militärdienstes Handlungen der genannten Art begehen oder sich jedenfalls in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste. Wann eine derartige Plausibilität besteht, ist eine Frage der Tatsachenwürdigung, die sich abstrakt nicht näher umschreiben lässt. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 ‑, NVwZ 2015, 575 (577), Rdnr. 38 - 40. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, dass es sich bei den Kriegsverbrechen des syrischen Militärs nicht nur um Einzelfälle handelt. Daher steht auch nicht fest, dass sich die von den Klägern aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren überhaupt stellen würden. Die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen muss aber feststehen. Sinn und Zweck der Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage ist es, zu einer Weiterentwicklung und einheitlichen Anwendung des Rechts beizutragen. Diesen Zweck kann die Zulassung der Berufung nicht erfüllen, wenn nicht feststeht, dass die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage in dem angestrebten Berufungsverfahren überhaupt geklärt werden kann. Hingegen ist es nicht Sinn und Zweck der Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, im Berufungsverfahren erst die Grundlage zu erarbeiten, auf der sich eine grundsätzlich bedeutsame und klärungsbedürftige Frage vielleicht stellen könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 -, NVwZ 2011, 507 (509), Rdnr. 11 (für das Revisionsverfahren). Die vom Kläger weiter aufgeworfene Rechtsfrage: Ist es für das Tatbestandsmerkmal der „Verweigerung des Militärdienstes“ gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erforderlich, dass die Verweigerung förmlich erklärt wird, wenn es keine Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes gibt, oder reicht in diesem Fall die Entziehung durch Flucht aus? ist nicht klärungsbedürftig, da sie geklärt ist. Der Begriff der Wehrdienstverweigerung erfordert mehr als die bloße Nichterfüllung des Wehrdienstes durch Flucht, sondern die Versagung der Abschlagung des Verlangens nach Erfüllung des Wehrdienstes, also die explizite Ablehnung des Wehrdienstes (vgl. Grimm, Deutsches Wörterbuch, Nachdruck von 1984 der Erstausgabe von 1956, Bd. 25, Sp. 2173, Stichwort: Verweigerung). Auch das deutsche Wehrstrafrecht differenziert zwischen bloßem Ungehorsam in Form der Nichtbefolgung eines Befehls (§ 19 WStG) und Gehorsamsverweigerung durch Auflehnung gegen einen Befehl mit Wort oder Tat oder Beharren, einen wiederholten Befehl nicht zu befolgen (§ 20 WStG). Dieses Element erklärter Ablehnung des angesonnenen Tuns ist auch den entsprechenden Begriffen des Art. 9 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU in anderen EU-Amtssprachen eigen, etwa im Englischen dem Begriff „refusal to perform military service“, im Französischen dem Begriff „refus d’effectuer le service militaire“, im Italienischen dem Begriff „rifiuto di prestare servizio militare“ und im Spanischen dem Begriff „negativa a cumplir el servicio militar“. Erforderlich ist also eine inhaltlich ablehnende Erklärung zum Wehrdienst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, NVwZ 2017, 1218 (1222 f.), Rdnr. 43 f. Mit seinen Ausführungen zur fehlenden Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes in Syrien zeigt der Kläger keinen neuerlichen Klärungsbedarf zur Auslegung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG auf. Dessen Auslegung richtet sich nicht nach den tatsächlichen Verhältnissen in Syrien. Abgesehen davon kann die genannte, vom Kläger aufgeworfene Frage deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil nicht feststeht, dass sie in einem Berufungsverfahren geklärt werden kann. Denn das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass es im vorliegenden Fall an dem weiteren Tatbestandsmerkmal des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG fehlt, dass der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Es sei nicht beachtliche wahrscheinlich, dass sich der Kläger zu 1. im Falle der Rückkehr nach Syrien in der erforderlichen unmittelbaren Weise an den in § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 AsylG genannten Handlungen beteiligen müsste. Durchgreifende Zulassungsgründe hat der Kläger hiergegen nicht geltend gemacht. Die vom Kläger weiter aufgeworfene Rechtsfrage: Ist in den Fällen, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorliegen, zusätzlich ein Verfolgungsgrund gemäß § 3b AsylG zu prüfen? ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich aus dem Gesetz beantwortet. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, mithin auch im Fall des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Schließlich ist die vom Kläger zuletzt aufgeworfene Rechtsfrage: Reicht es für die Zuschreibung eines politischen Merkmals an eine gesamte Gruppe - hier Wehrdienstentzieher - im Rahmen der Auslegung des § 3b Abs. 2 AsylG aus, dass diese Gruppe objektiv gezielt wegen der Gruppenzugehörigkeit Verfolgungshandlungen mit der Behauptung einer oppositionellen Gesinnung ausgesetzt wird, oder ist es zusätzlich erforderlich, dass der Verfolger auch subjektiv dem Verfolgten diese Merkmale zuschreibt? nicht klärungsbedürftig, da sie geklärt ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Verfolgung „wegen“ der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt, kommt es nicht auf die subjektiven Motive des Verfolgenden, sondern auf die objektive Gerichtetheit der Maßnahme an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 9.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 18 Rdnr. 5. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht untersucht, ob die beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstentzieher in Syrien - ggfs. unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zur Todesstrafe sowie extralegale Maßnahmen wie etwa Kampfeinsatz in besonders gefährdeten Einheiten, (sonstige) Körperstrafen und Folter - ihrer objektiven Gerichtetheit nach zumindest auch auf Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zielen (Urteilsabdruck S. 6 oben und S. 20 oben und unten). Es liegt kein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) bzw. ein solcher wird vom Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO. Nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion - die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen - nicht mehr erfüllen können. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2011 ‑ 1 B 19.11 -, juris, Rdnr. 3. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG festgestellt, dass es an substantiierten Anhaltspunkten dafür fehle, dass der Kläger zu 1. im Falle der Einziehung eine solche militärische Funktion in einer solchen Einheit der syrischen Armee wahrzunehmen hätte, die zu einer qualifizierten Beteiligung an von jener Einheit zu erwartenden Verbrechen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 AsylG führen müsste. Im Übrigen hat es dahinstehen lassen, ob den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgungshandlungen drohen, und die Klage deshalb abgewiesen, weil es jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an der erforderlichen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und einem ‑ dem Betroffenen seitens des syrischen Staates zumindest zugeschriebenen - Verfolgungsmerkmals (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG) fehle. Die letztgenannte Feststellung hat das Verwaltungsgericht näher begründet. Die Begründungen des Verwaltungsgerichts sind jeweils nachvollziehbar. Soweit die Kläger gegen diese Begründungen einwenden, sie seien willkürlich, verstießen gegen die Denkgesetze, seien ohne tragfähige Tatsachengrundlage, durch keinerlei Lebenssachverhalt gestützt, entgegen den vorhandenen Erkenntnissen getroffen worden, und so weiter, trifft dies nicht zu. Die Kläger setzen letztlich lediglich ihre Bewertung der Erkenntnisse und der Verhältnisse in Syrien gegen die des Verwaltungsgerichts. Damit wird weder der Verfahrensmangel des § 138 Nr. 6 VwGO noch ein anderer in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel aufgezeigt. Soweit die Kläger dem Verwaltungsgericht verschiedentlich vorwerfen, es habe Erkenntnisse ignoriert oder nicht berücksichtigt, wird damit der Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die Kläger legen bereits nicht dar, diese Erkenntnisse (UNHCR-Länderleitfaden für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017); Gutachten der Frau Petra Becker gegenüber dem VG Dresden; die im Urteil des VG Göttingen vom 22. März 2017 - 3 A 25/17 -, Rdnr. 130 zitierten Erkenntnisse) im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen zu haben. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die Feststellungen des UNHCR zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien - „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen - Februar 2017 (deutsche Version April 2017) und die Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (zitiert vom VG Göttingen im Urteil vom 22. März 2017 ‑ 3 A 25/17 -, Rdnr. 130) zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen hat, da das Verwaltungsgericht sie in seiner den Beteiligten in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2017 übersandten Erkenntnisliste aufgeführt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).