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Beschluss

1 E 1086/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1220.1E1086.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als den nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO entschieden, sondern – nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben – der Vorsitzende als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. die Senatsbeschlüsse vom 23. Dezember 2010– 1 E 1344/10 –, n. v., m. w. N., und vom 12. Dezem-ber 2016 – 1 E 911/16 –, juris, Rn. 1 f. Die Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des Streitwerts auf 32.048,34 Euro abzielt (6,5facher Betrag des Endgrundgehalts nach A 13 BBesO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert vielmehr zu Recht in Anwendung der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Streitgegenstand des erstinstanzlichen, nach Umsetzung der Antragstellerin auf einen von ihr neben dem streitgegenständlichen Dienstposten (Prüfungsgebiet III 2) ebenfalls begehrten Dienstposten im Prüfungsgebiet II 3 in der Hauptsache erledigten Verfahrens war ausweislich des in der Antragsschrift formulierten Antrags das Begehren, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens vom 13. Februar 2017 ausgeschriebenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 BBesO gD mit einer/einem anderen Bewerberin/Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin um diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Eine Bewertung dieses Begehrens nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 bis 3 GKG, die übrigens nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mit Blick auf den beschränkten Zweck einer nur vorläufigen Sicherung nur zum Ansatz des 3,25fachen insoweit einschlägigen Jahresbetrages führen könnte, kommt nicht in Betracht. Die Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG erfasst, soweit hier von Interesse, nur solche Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, also Beförderungen und sonstige statusrechtlich relevante Besetzungsentscheidungen zum Gegenstand haben. Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2016 – 1 E 110/16 –, n. v., Seite 2. Eine solche Entscheidung stand hier nicht in Rede. Denn der streitgegenständliche, nach A 11 bis A 13 BBesO bewertete Dienstposten eröffnete weder der im Statusamt einer Oberregierungsrätin (A 13 BBesO) befindlichen Antragstellerin noch sonstigen Interessenten eine Beförderungsmöglichkeit, und seine Vergabe erfolgte dementsprechend nicht im Wege eines den Grundsätzen der Bestenauslese folgenden Auswahlverfahrens, sondern ausdrücklich (nur) im Rahmen eines Interessebekundungsverfahrens. Diese dienen, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 zutreffend hervorgehoben hat, in erster Linie dazu, dem Dienstherrn personelle Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen, und geben den Bediensteten daneben die Gelegenheit, auf einen etwaigen Wechselwunsch hinzuweisen. Der Sache nach hat hier mithin ein Begehren im Rahmen einer sog. reinen Dienstposten- oder Umsetzungskonkurrenz vorgelegen, das zutreffend mit dem Auffangwert bzw. einem Bruchteil davon zu bewerten ist. Zu einer Streitwertfestsetzung bei einer Dienstposten- bzw. Umsetzungskonkurrenz ohne Statusrelevanz jüngst OVG NRW, Streitwertbeschluss im Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2314/15 –, demnächst in juris: Auffangstreitwert; ferner Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, 5. Kap. Rn. 23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).