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Beschluss

4 E 891/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1220.4E891.17.00
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Leitsätze

Eine pauschale Berufung auf eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages genügt nicht den Mindestanforderungen an die Erhebung außergebührenrechtlicher Einwendungen oder Einreden nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26.9.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine pauschale Berufung auf eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages genügt nicht den Mindestanforderungen an die Erhebung außergebührenrechtlicher Einwendungen oder Einreden nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26.9.2017 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. §§ 165, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW entscheidet, vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 10.7.2015 – 1 So 47/15 –, juris, Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 19.10.2017 – 1 F 1625/17 –, juris, Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5.6.2013 – 19 E 228/12 –, juris, Rn. 3, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend befunden, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Recht die Rechtsanwaltsvergütung des Antragstellers, des früheren Prozessbevollmächtigen der Antragsgegnerin in dem Verfahren 10 K 4256/15 (VG Gelsenkirchen), antragsgemäß festgesetzt und dies nicht gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG wegen außergebührenrechtlicher Einwendungen oder Einreden der Antragsgegnerin abgelehnt hat. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Dafür genügt grundsätzlich die bloße Berufung des Antragsgegners auf einen solchen Einwand. Über die Begründetheit des Einwandes ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Deshalb kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung des Einwandes verlangt werden, noch hat eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung zu erfolgen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, das heißt wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird. Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 25.4.2016 – 1 BvR 1255/14 –, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 23.8.2012 – 22 C 12.1418 –, BayVBl. 2013, 639 = juris, Rn. 20; Hamb. OVG, Beschluss vom 10.7.2015 – 1 So 47/15 –, juris, Rn. 9; Hess. VGH, Beschluss vom 19.10.2017 – 1 F 1625/17 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 4.2.2016 – 4 E 813/15 –, RVGreport 2016, 210 = juris, Rn. 2 f., m. w. N.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 11 Rn. 111 ff. Danach genügt die bloße Berufung auf einen außergebührenrechtlichen Einwand insbesondere dann nicht, wenn sie sich in einer abstrakten Rechtsbehauptung ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt erschöpft. Zu verlangen ist vielmehr, dass vom Antragsgegner vorgetragene, außergebührenrechtliche Gesichtspunkte an bestimmte Gegebenheiten anknüpfen, so dass erkennbar wird, aus welchem konkreten Lebenssachverhalt der Anspruchsgegner seine Einwendung oder Einrede herleitet. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23.8.2012 – 22 C 12.1418 –, BayVBl. 2013, 639 = juris, Rn. 22; Hess. VGH, Beschluss vom 19.10.2017 – 1 F 1625/17 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 6.4.2010– 17 E 145/10 –, juris, Rn. 8; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 11 Rn. 112. Diesen Mindestanforderungen an die Erhebung einer außergebührenrechtlichen Einwendung oder Einrede genügt das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht. Insoweit nimmt der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschlussabdruck, Seite 4, zweiter und dritter Absatz). Ergänzend ist lediglich noch auszuführen, dass es die Antragsgegnerin auch noch im Beschwerdeverfahren bei der abstrakten und substanzlosen Rechtsbehauptung belassen hat, ihr stünden im Zusammenhang sowohl mit dem der Vergütungsfestsetzung zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch mit einem vor dem Arbeitsgericht E. geführten Rechtsstreit gegen den Antragsteller Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages bzw. nicht ordnungsgemäßer Vertretung zu, mit denen sie aufrechnen werde bzw. die Honoraransprüchen des Antragstellers entgegen gesetzt werden könnten. Es fehlt an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr derartige Gegenansprüche zustehen könnten, die eine Aufrechnung ermöglichten. Die Antragsgegnerin hat nicht ansatzweise vorgetragen, welche konkreten Pflichtverletzungen sie dem Antragsgegner vorhält. Eine derart pauschale und substanzlose Berufung auf eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages ist unbeachtlich. Vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 11 Rn. 113, 166 f., 201, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt. Dieser Beschluss ist nach § 152 VwGO unanfechtbar.