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Beschluss

4 A 2927/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1221.4A2927.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.9.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.9.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die aufgeworfene Frage, ob Art. 8 Abs. 1 a) und b) der RL 2011/95 (Qualifikationsrichtlinie) dahingehend auszulegen ist, dass konkrete Maßnahmen gegen einen Asylsuchenden aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Punjabi zu erwarten sind, auch wenn er Quetta verlässt und sich an einen anderen Ort in Pakistan begibt, sodass § 3e AsylG nicht mehr angewendet werden kann, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt bereits die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur auf eine interne Schutzmöglichkeit nach § 3e AsylG abgestellt, sondern eigenständig tragend darauf, dass der Kläger eine eigene konkrete Verfolgungs- oder Gefährdungssituation nicht im Ansatz vorgetragen habe (Urteilsabdruck Seite 3, letzter Absatz bis Seite 4, erster Absatz). Diesbezüglich sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2017 ‒ 4 A 1149/17.A‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Auch der sinngemäß erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, bezieht sich nicht auf die vom Kläger nicht angegriffene, eigenständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts. Er bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die Frage des internen Schutzes nach dem Art. 8 RL 2011/95/EU entsprechenden § 3e AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.