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Beschluss

4 B 1184/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1221.4B1184.17.00
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Leitsätze

1. Bei dem in § 24Abs. 2 Satz 2 WTG NRW vorausgesetzten Vetorecht hinsichtlich der Aufnahme neuer Nutzer handelt es sich um ein notwendiges Merkmal selbstverantworteter Wohngemeinschaften, dessen Fehlen nach § 24 Abs. 3 WTG NRW zur Annahme einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft führt.

2. Die in § 24 Abs. 2 WTG NRW für eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft vorausgesetzten Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten müssen den Nutzern tatsächlich zustehen. Selbstverantwortung "nur auf dem Papier" genügt nicht.

3. Fehlt es schon nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen an notwendigen Voraussetzungen für eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft, so liegt hierin jedenfalls ein gewichtiges Indiz für eine auch tatsächlich nicht bestehende Selbstverantwortung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.8.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem in § 24Abs. 2 Satz 2 WTG NRW vorausgesetzten Vetorecht hinsichtlich der Aufnahme neuer Nutzer handelt es sich um ein notwendiges Merkmal selbstverantworteter Wohngemeinschaften, dessen Fehlen nach § 24 Abs. 3 WTG NRW zur Annahme einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft führt. 2. Die in § 24 Abs. 2 WTG NRW für eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft vorausgesetzten Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten müssen den Nutzern tatsächlich zustehen. Selbstverantwortung "nur auf dem Papier" genügt nicht. 3. Fehlt es schon nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen an notwendigen Voraussetzungen für eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft, so liegt hierin jedenfalls ein gewichtiges Indiz für eine auch tatsächlich nicht bestehende Selbstverantwortung. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.8.2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 10658/17 (VG Düsseldorf) gegen den Statusfeststellungsbescheid des Antragsgegners vom 10.5.2017 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber in § 15 Abs. 8 des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW – WTG – getroffenen Grundsatzentscheidung zugunsten des Sofortvollzugs komme eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hier nicht in Betracht, weil Vieles für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids spreche. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand handle es sich bei dem Leistungsangebot in den Räumen des Hauses L. Straße 30 in O. -W. um eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft im Sinne von § 24 Abs. 3 WTG und nicht um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft im Sinne von § 24 Abs. 2 WTG. Neue Nutzer würden auch gegen den Willen der bereits in der Wohngemeinschaft lebenden Bewohner aufgenommen. Insoweit übe die Antragstellerin einen maßgeblichen Einfluss aus. Dafür sprächen insbesondere die Angaben zur Rolle der Antragstellerin, die die für hauswirtschaftliche Tätigkeiten und Betreuungsmaßnahmen zuständige Frau P. , eine Angestellte der von den Bewohnern gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), gegenüber Mitarbeitern des Antragsgegners anlässlich einer nicht angekündigten Begehung der Wohngemeinschaft am 19.7.2016 gemacht habe. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage gestellt. Eine Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen im Sinne von §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 24 Abs. 1 WTG, um die es hier nach insoweit übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten geht, kann selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein (§ 24 Abs. 1 Satz 3 WTG). Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 WTG ist eine Wohngemeinschaft selbstverantwortet, wenn die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen rechtlich voneinander unabhängig sind (Nr. 1) und die Nutzerinnen und Nutzer oder ihre Vertreter mindestens über gesetzlich näher bestimmte Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten verfügen (Nr. 2). Zudem dürfen neue Nutzerinnen und Nutzer unbeschadet der zivilrechtlichen Befugnisse der Vermieterin oder des Vermieters nicht gegen den Willen der bereits in der Wohngemeinschaft lebenden Nutzerinnen und Nutzer aufgenommen werden (§ 24 Abs. 2 Satz 2 WTG). Gemäß § 24 Abs. 3 WTG ist eine Wohngemeinschaft anbieterverantwortet bei fehlender rechtlicher Unabhängigkeit von Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen „im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1“ oder wenn die Kriterien der Selbstverantwortung „nach Absatz 2 Nummer 2“ nicht erfüllt sind. Danach zeichnet sich eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft dadurch aus, dass sie nicht selbstverantwortet ist, weil sie mindestens eine der in § 24 Abs. 2 WTG genannten Anforderungen an selbstverantwortete Wohngemeinschaften nicht erfüllt (vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs, LT-Drs. 16/3388, S. 103: „Umkehrschluss zu den Voraussetzungen, die an eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft gestellt werden“). Das gilt auch im Hinblick auf das in § 24 Abs. 2 Satz 2 WTG geregelte Erfordernis einer Aufnahme neuer Nutzer nicht gegen den Willen der bereits in der Wohngemeinschaft lebenden Nutzer. Zwar nimmt § 24 Abs. 3 WTG nicht ausdrücklich auch auf Satz 2 des Absatzes 2 Bezug. Dabei handelt es sich indes offensichtlich um ein bloßes Redaktionsversehen. Die Sätze 2 und 3 des § 24 Abs. 2 WTG sind erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgenommen worden (vgl. LT-Drs. 16/6873, S. 68, 112). Das in Satz 2 vorausgesetzte Vetorecht der vorhandenen Nutzer gegen eine Aufnahme neuer Nutzer trat an die Stelle einer im Regierungsentwurf (LT-Drs. 16/3388, S. 41) zunächst vorgesehenen Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WTG. Danach sollte zu den dort aufgeführten Kriterien der Selbstverantwortung auch die Entscheidung über die Aufnahme neuer Nutzer gehören. Die der Ausschussempfehlung folgende Ersetzung dieser Regelung durch § 24 Abs. 2 Satz 2 WTG sollte im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Bedenken Rechnung tragen, das im Regierungsentwurf geforderte umfassende Entscheidungsrecht über den Einzug weiterer Personen widerspreche den mietrechtlichen Vorschriften und könne den Nutzern regelmäßig nicht zustehen; dennoch seien die Wohngemeinschaften als selbstverantwortet zu betrachten, wenn die Nutzer durch ein Vetorecht wirksam dagegen geschützt seien, gegen ihren Willen mit bestimmten fremden Personen zusammenleben zu müssen, und sofern „die weiteren, in § 24 Abs. 2 genannten Voraussetzungen der Selbstverantwortung gegeben sind“ (LT-Drs. 16/6873, S. 139). Dieser Entstehungshintergrund verdeutlicht, dass es sich bei dem in § 24 Abs. 2 Satz 2 WTG vorausgesetzten Vetorecht hinsichtlich der Aufnahme neuer Nutzer um ein notwendiges Merkmal selbstverantworteter Wohngemeinschaften handelt, dessen Fehlen nach § 24 Abs. 3 WTG zur Annahme einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft führt. Das Verwaltungsgericht ist zu der zutreffenden Einschätzung gelangt, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand viel dafür spricht, dass den Nutzern der hier in Rede stehenden Wohngemeinschaft ein solches Vetorecht gegen Entscheidungen der Antragstellerin über die Aufnahme neuer Nutzer nicht zusteht. Für einen auch insoweit bestimmenden Einfluss der Antragstellerin auf wesentliche Abläufe in der Wohngemeinschaft hat es zu Recht auf die Angaben von Frau P. am 19.7.2016 verwiesen. Diese hatte gegenüber Mitarbeitern der Heimaufsicht des Antragsgegners die Antragstellerin als „Chefin“ bezeichnet und mitgeteilt, die „Chefin“ sei gerade mit einer Bewohnerin beim Arzt. Ihr Einstellungsgespräch habe sie mit der Antragstellerin geführt und von dieser eine EC-Karte für Lebensmitteleinkäufe ausgehändigt bekommen. Die Antragstellerin sei ihre Ansprechpartnerin, mit der sie alle erforderlichen Absprachen treffe. Neue Bewohner würden von der Antragstellerin angekündigt und kämen vorab zum Kaffeetrinken, um das Haus anzuschauen und sich vorzustellen. Die bei dem Begehungstermin am 19.7.2016 ebenfalls anwesende Tochter der Bewohnerin N. gab an, das Einzugsgespräch sei mit der Antragstellerin geführt worden. Danach ist die Antragstellerin nicht, wie sie geltend macht, auf eine Rolle als bloße Vermieterin beschränkt. Ohne Erfolg beruft sie sich auf ein Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Bewohner-GbR an den Antragsgegner vom 21.9.2016, in dem mitgeteilt worden sei, Frau P. habe die ihr vom Antragsgegner zugeschriebenen Äußerungen in Abrede gestellt. Diesem Einwand ist bereits das Verwaltungsgericht überzeugend entgegengetreten: Für die Richtigkeit der protokollierten Angaben spricht, dass sie zu einem Zeitpunkt gemacht wurden, zu dem ihre rechtliche Bedeutung für Frau P. noch nicht überschaubar war, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Mitarbeiter des Antragsgegners tatsächlich nicht abgegebene Erklärungen protokolliert haben könnten, und dass die Angaben durch jene der Tochter Frau N1. bestätigt werden. Die Beschwerde hält dem nichts Durchgreifendes entgegen. Dass gilt auch insoweit, als die Antragstellerin sich darauf beruft, Frau P. habe auch erklärt, Dienstpläne gemeinsam mit den anderen Mitarbeitern zu erstellen und ihr Gehalt von der Bewohner-GbR zu erhalten, mit der sie einen Arbeitsvertrag geschlossen habe; überdies sei auch der mit der pflegerischen Versorgung der Nutzer betraute Pflegedienst vertraglich an die Bewohner-GbR gebunden. Dies alles vermag den Eindruck eines bestimmenden Einflusses der Antragstellerin insbesondere auf die Aufnahme neuer Nutzer in die Wohngemeinschaft, wie er sich derzeit aus den teils von dritter Seite bestätigten weiteren Angaben Frau P1. sowie den nachstehend genannten sonstigen Umständen ergibt, nicht zu zerstreuen. Ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass die Antragstellerin über die Aufnahme neuer Nutzer in die Wohngemeinschaft entscheidet, ohne durch ein Vetorecht der vorhandenen Nutzer beschränkt zu sein, ergibt sich aus dem am 2.9.2015 zwischen ihr als Vermieter und der Bewohner-GbR als Mieter geschlossenen Mietvertrag. Dieser enthält unter Nummer 2 folgende Regelung: „Der Vermieter soll vor Abschluss eines Mietvertrages, der zugleich die Aufnahme als neuer Gesellschafter der SWG bedeutet, die übrigen Gesellschafter danach befragen, ob Gründe vorliegen, die gegen eine Aufnahme des Mieters als neuer Gesellschafter der SWG sprechen. Eine Verpflichtung des Vermieters zur Befragung der übrigen Gesellschafter besteht nicht.“ Diese Klausel ergibt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung nur Sinn, wenn es neben der Bewohner-GbR noch einen davon unterschiedlichen Vermieter gibt, der die übrigen Gesellschafter der Bewohner-GbR zur Aufnahme eines neuen Bewohners lediglich befragen soll, aber weder dazu verpflichtet noch gar an ein etwaiges Veto der übrigen Gesellschafter gebunden ist. Als dieser Vermieter kommt hier nur die Antragstellerin als Eigentümerin des Hauses in Betracht, die in dem Mietvertrag durchgehend als „Vermieter“ bezeichnet wird. Zu dieser Klausel des Mietvertrages tritt die in § 4 des Gesellschaftervertrages der Bewohner-GbR vom 22.10.2015 getroffene Vereinbarung hinzu, wonach neue Bewohner durch schriftliche Erklärung der Gesellschaft beitreten können, und „alle vorhandenen Gesellschafter … sich schon jetzt unwiderruflich damit einverstanden [erklären], dass die Gesellschaft um den Beitretenden erweitert wird.“ Dies entspricht im Ergebnis der in Nummer 2 des Mietvertrages getroffenen Aussage, der Abschluss eines Mietvertrages bedeute zugleich die Aufnahme als neuer Gesellschafter. Durch diese Konstruktion – vorab erklärte generelle Zustimmung zu späteren Beitrittserklärungen neuer Bewohner – begeben sich die in der Bewohner-GbR zusammengeschlossenen Nutzer der Wohngemeinschaft im (Innen-)Verhältnis zueinander der Möglichkeit, der Aufnahme eines neuen Nutzers im Einzelfall zu widersprechen. Die Regelung stellt sich nach gegenwärtigem Erkenntnisstand als folgerichtige Konsequenz einer im mietvertraglichen (Außen-)Verhältnis der Bewohner-GbR zur Antragstellerin getroffenen Vereinbarung dar, die der Antragstellerin die Befugnis zur ausschlaggebenden Entscheidung über die Aufnahme neuer Bewohner zuweist. Diese vertraglichen Regelungen haben für die rechtliche Einordnung der hier in Rede stehenden Wohngemeinschaft als anbieterverantwortet indizielle Bedeutung, ohne dass es dafür auf die von Verwaltungsgericht und Beschwerde thematisierten Hintergründe und Motive der Neugestaltung der vertraglichen Grundlagen der Wohngemeinschaft im Herbst 2015 ankommt. Dem Verwaltungsgericht, das der Frage nach dem Gehalt der Vertragsklauseln unter Hinweis darauf nicht weiter nachgegangen ist, dass es entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme, ist zwar insoweit beizupflichten, als die in § 24 Abs. 2 WTG für eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft vorausgesetzten Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten den Nutzern tatsächlich zustehen müssen. Selbstverantwortung „nur auf dem Papier“ genügt nicht. Fehlt es indes umgekehrt – wie hier – schon nach den von den Beteiligten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen an notwendigen Voraussetzungen für eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft, so liegt hierin jedenfalls ein gewichtiges Indiz für eine auch tatsächlich nicht bestehende Selbstverantwortung. Vgl. zur Relevanz des vertraglichen Rahmens auch OVG NRW, Beschluss vom 7.10.2016 – 4 B 777/16 –, NWVBl. 2017, 152 = juris, Rn. 20 (zur Abgrenzung von Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen). Hinreichende Anhaltspunkte für eine von den vertraglichen Vereinbarungen in wesentlicher Hinsicht abweichende – selbstbestimmte – Praxis der Wohngemeinschaft in Bezug auf die Aufnahme neuer Bewohner sind hier nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die Angaben Frau P1. und der Tochter Frau N1. weisen gerade auf einen insoweit bestimmenden Einfluss der Antragstellerin hin. Zu einer anderen Einschätzung führt auch nicht der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte neue Mietvertrag vom 1.7.2017, der die oben zitierte Klausel unter Nummer 2 des bisherigen Mietvertrages nicht mehr enthält. Es kann dahinstehen, ob der neue Vertrag als erst nach Erlass des angefochtenen Statusfeststellungsbescheides eingetretener Umstand bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides außer Betracht zu bleiben hat. Vgl. zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage OVG NRW, Urteil vom 9.7.2013 – 12 A 2623/12 –, PflR 2013, 645 = juris, Rn. 28 ff. Jedenfalls ist der erst während des erstinstanzlichen Eilverfahrens unter dem Eindruck des Statusfeststellungsbescheides geschlossene Vertrag nicht geeignet, die vorgenannten Indizien zu entkräften, die nach gegenwärtigem Erkenntnisstand dafür sprechen, dass die Antragstellerin tatsächlich bestimmenden Einfluss auf die Aufnahme neuer Nutzer in die Wohngemeinschaft ausübt und den vorhandenen Nutzern das in § 24 Abs. 2 Satz 2 WTG vorausgesetzte Vetorecht nicht zusteht. Nichts anderes gilt für den in der Verwaltungsakte befindlichen Zeitungsartikel vom Juli 2016. Darin wird die Antragstellerin zwar u. a. mit der Aussagen zitiert, die Bewohner würden sich selbst organisieren. Angaben zu den hier interessierenden Modalitäten der Aufnahme neuer Bewohner enthält der Artikel aber nicht. Im Übrigen wird darin die Rolle der Antragstellerin so beschrieben, dass sie „die Geschicke im September 2015 wieder selbst in die Hände genommen“ habe. Des Weiteren wird die Antragstellerin mit Aussagen zur rechtlichen Ausgestaltung der Wohngemeinschaft und zur zeitlichen Organisation der Pflege zitiert. Dies alles legt eher eine leitende Funktion der Antragstellerin nahe, vermag aber jedenfalls die von ihr behauptete Beschränkung ihrer Rolle auf die einer bloßen Vermieterin nicht zu belegen. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, es handle sich um einen Bescheid zu Lasten Dritter, da sowohl die Bewohner-GbR als auch die Betreuer der Bewohner davon erheblich in ihren Rechten und Pflichten tangiert würden. Aus ihren Darlegungen erschließt sich nicht, inwieweit dies Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides haben soll. Spricht mithin nach gegenwärtigem Erkenntnisstand Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht. Gegenüber verbleibenden tatsächlichen Unsicherheiten gewinnt dabei der in § 15 Abs. 8 WTG angeordnete Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage erhebliches Gewicht, vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 13.6.2007 – 6 VR 5.07 –, NVwZ 2007, 1207 = juris, Rn. 26, und führt zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin. Besondere Umstände, die bei einer Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis führen müssten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf die vom Verwaltungsgericht für ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresses angeführten Gesichtspunkte – Verfolgung finanzieller Interesse ggf. auch zum Nachteil der Bewohner, unzulässige Fixierung einer Bewohnerin – kommt es deshalb nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).