Beschluss
7 B 1225/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1222.7B1225.17.00
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Tenor
Auf die Beschwerden wird der angefochtene Beschluss geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17.3.2017 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 3.750 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerden wird der angefochtene Beschluss geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17.3.2017 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 3.750 € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus; die Aussichten des Hauptsacheverfahrens lassen sich nicht mit hinreichender Sicherheit abschätzen (dazu 1.); die danach maßgebliche folgenorientierte Abwägung fällt mit Blick auf die gesetzliche Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB zulasten des Antragstellers aus (dazu 2.). 1. Im Rahmen der vorliegend allein gebotenen und möglichen summarischen Beurteilung lassen sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache mit Blick auf Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften zu Lasten des Antragstellers nicht mit hinreichender Sicherheit abschätzen. Insbesondere lässt sich eine Verletzung eines Gebietsgewährleistungsanspruchs des Antragstellers nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan Nr. der Antragsgegnerin, in dessen Bereich das Vorhaben der Beigeladenen genehmigt worden ist, wirksam ist. Ist dieser Plan unwirksam und deshalb nicht zu berücksichtigen, ergibt sich bei summarischer Beurteilung ein Gebietsgewährleistungsanspruch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ein faktisches Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB. Ob ein solches faktisches Baugebiet angenommen werden kann, erscheint nach gegenwärtigem Stand offen. Es kommt nämlich etwa in Betracht, dass sich die für die Beurteilung nach § 34 BauGB maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens als planungsrechtliche Gemengelage aus Wohnen, gewerblichen Nutzungen und auch prägendem (kern- oder sondergebietspflichtigen) großflächigen Einzelhandel darstellt. Das Bestandsgebäude, in dem sich bis 2013 ein Kaufhaus mit ca. 1.700 m² Verkaufsfläche befand, könnte im Hinblick auf diese Nutzung eine nachprägende Wirkung im Sinne eines (kern- oder sondergebietspflichtigen) großflächigen Einzelhandels entfalten. Vgl. zur nachprägenden Wirkung allg. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.10.2007 - 4 B 39.07 - BRS 71 Nr. 84 = BauR 2008, 482. Zudem könnten (kern- oder sondergebietspflichtige) großflächige Einzelhandelsbetriebe innerhalb der näheren Umgebung im Sinne des Gesetzes liegen, wofür nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme der C. vom Oktober 2017 Anhaltspunkte bestehen. Danach könnte nicht ohne Weiteres von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet oder einem Mischgebiet ausgegangen werden, in dem das Vorhaben einen Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers auslösen könnte. Sollte der Plan wirksam sein, ergäbe sich keine andere Beurteilung. Auch dann wäre im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen, ob sich daraus ein Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers ergäbe. Denn die dafür relevante Frage, ob die Vermutung für das Vorliegen von Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 2. Alternative BauNVO nicht gilt, lässt sich erst im Hauptsacheverfahren klären. Die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Ausführungen in der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme der C. vom Oktober 2017 sowie durch die Ausführungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu den angenommenen verkehrlichen Auswirkungen erschüttert. Damit bedarf es weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hier zugunsten der Beigeladenen widerlegt ist und - bejahendenfalls - ob Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO im Einzelfall vorliegen. Ebenso wenig lässt sich im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, insbesondere unter dem Aspekt von Lärmbeeinträchtigungen feststellen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob zulasten des Antragstellers mit Blick auf die geplante Bebauung auf dem Grundstück Q.------straße 9 ein Verstoß gegen Abstandsrecht anzunehmen ist. Die nähere Überprüfung muss auch insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 2. Die danach gebotene folgenorientierte Abwägung fällt mit Blick auf die gesetzliche Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB zulasten des Antragstellers aus. Nach dieser Bestimmung haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Darin kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass dem Interesse an der Vollziehung einer Baugenehmigung grundsätzlich der Vorrang eingeräumt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2015 - 7 B 995/15 -, m. w. N. Anhaltspunkte für eine von dieser gesetzlichen Wertung abweichende Beurteilung sind weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Ausnutzung der Baugenehmigung bis zur Bestandskraft auf eigenes Risiko der Beigeladenen erfolgt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53, 52 Abs. 1, 63 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts (BauR 2003, S.1883), wobei der Senat von einem im mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens liegenden Hauptsachestreitwert in Höhe von 7.500 € ausgeht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.