Beschluss
7 B 1226/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1222.7B1226.17.00
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Tenor
Auf die Beschwerden wird der angefochtene Beschluss geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17.3.2017 wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 11.250 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerden wird der angefochtene Beschluss geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17.3.2017 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 11.250 € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus; die Aussichten des Hauptsacheverfahrens lassen sich nicht mit hinreichender Sicherheit abschätzen (dazu 1.); die danach maßgebliche folgenorientierte Abwägung fällt mit Blick auf die gesetzliche Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB zulasten der Antragsteller aus (dazu 2.). 1. Im Rahmen der vorliegend allein gebotenen und möglichen summarischen Beurteilung lassen sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache mit Blick auf Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften zu Lasten der Antragsteller nicht mit hinreichender Sicherheit abschätzen. Insbesondere lässt sich eine Verletzung eines Gebietsgewährleistungsanspruchs der Antragsteller nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Der Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan Nr. der Antragsgegnerin, in dessen Bereich nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kopie der Planurkunde das Vorhaben der Beigeladenen genehmigt worden ist, durch den jüngeren Plan Nr. hinsichtlich des Bereichs, in dem das Grundeigentum der Antragsteller liegt, verdrängt worden ist, und schon deshalb ein auf den Plan Nr. gestützter allgemeiner Gebietsgewährleistungsanspruch ausscheidet. Es kann ferner offen bleiben, ob der Plan Nr. insgesamt unwirksam ist. Sollte der Plan Nr. auch das Eigentum der Antragsteller schützen und maßgeblich sein, ergibt sich bei dessen Unwirksamkeit bei summarischer Beurteilung ein Gebietsgewährleistungsanspruch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ein faktisches Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB. Ob ein solches faktisches Baugebiet angenommen werden kann, erscheint nach gegenwärtigem Stand offen. Es kommt nämlich etwa in Betracht, dass sich die für die Beurteilung nach § 34 BauGB maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens als planungsrechtliche Gemengelage aus Wohnen, gewerblichen Nutzungen und auch prägendem (kern- oder sondergebietspflichtigen) großflächigen Einzelhandel darstellt. Das Bestandsgebäude, in dem sich bis 2013 ein Kaufhaus mit ca. 1.700 m² Verkaufsfläche befand, könnte im Hinblick auf diese Nutzung eine nachprägende Wirkung im Sinne eines (kern- oder sondergebietspflichtigen) großflächigen Einzelhandels entfalten. Vgl. zur nachprägenden Wirkung allg. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.10.2007 - 4 B 39.07 - BRS 71 Nr. 84 = BauR 2008, 482. Zudem könnten (kern- oder sondergebietspflichtige) großflächige Einzelhandelsbetriebe innerhalb der näheren Umgebung im Sinne des Gesetzes liegen, wofür nach der während des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Stellungnahme der C. vom Oktober 2017 Anhaltspunkte bestehen. Danach könnte nicht ohne Weiteres von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet oder einem Mischgebiet ausgegangen werden, in dem das Vorhaben einen Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragsteller auslösen könnte. Sollte der Plan Nr. wirksam sein - und auch noch das Grundeigentum der Antragsteller erfassen -, ergäbe sich keine andere Beurteilung. Auch dann wäre im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen, ob sich daraus ein Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragsteller ergäbe. Denn die dafür relevante Frage, ob die Vermutung für das Vorliegen von Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 2. Alternative BauNVO nicht gilt, lässt sich erst im Hauptsacheverfahren klären. Die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Ausführungen in der während des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Stellungnahme der C. vom Oktober 2017 sowie durch die Ausführungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu den angenommenen verkehrlichen Auswirkungen erschüttert. Damit bedarf es weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hier zugunsten der Beigeladenen widerlegt ist und - bejahendenfalls - ob Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO im Einzelfall vorliegen. Ebenso wenig lässt sich im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, insbesondere unter dem Aspekt von Lärmbeeinträchtigungen feststellen. 2. Die danach gebotene folgenorientierte Abwägung fällt mit Blick auf die gesetzliche Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB zulasten der Antragsteller aus. Nach dieser Bestimmung haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Darin kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass dem Interesse an der Vollziehung einer Baugenehmigung grundsätzlich der Vorrang eingeräumt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2015 - 7 B 995/15 -, m. w. N. Anhaltspunkte für eine von dieser gesetzlichen Wertung abweichende Beurteilung sind weder hinreichend aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Ausnutzung der Baugenehmigung bis zur Bestandskraft auf eigenes Risiko der Beigeladenen erfolgt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53, 52 Abs. 1, 63 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts (BauR 2003, S.1883), wobei der Senat für jede Wohneinheit einen im mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens liegenden Hauptsachestreitwert in Höhe von 7.500 € zugrundelegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.