Beschluss
12 A 2350/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0104.12A2350.16.00
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit den Schriftsätzen vom 10. November 2016 sowie vom 9. und 12. Dezember 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. a) Solche Richtigkeitszweifel vermag die Klägerin zunächst nicht damit zu begründen, dass sie geltend macht, in ihrem Fall liege wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit seit Jahren eine erhebliche Härte i. S. v. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO, Nr. 1.2 VV BHO zu § 59 vor. Denn das Verwaltungsgericht hat das Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Stundung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO (in ihrer Handhabung durch die beanstandungsfreie Verwaltungspraxis der Beklagten) vorrangig damit begründet, dass der Anspruch durch eine ratenfreie Stundung gefährdet würde (S. 13 f. des Urteilsabdrucks), und nur ergänzend darauf abgestellt, es sei auch nicht nachgewiesen, dass eine sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Klägerin verbunden wäre (S. 15 f. des Urteilsabdrucks). Jedenfalls gegen die - insoweit mithin selbstständig tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass eine ratenfreie Stundung ihren Anspruch gefährde, wendet die Klägerin nichts Erhebliches ein. Auf die Frage der Anspruchsgefährdung könnte sich allenfalls ihr - nicht weiter spezifizierter - Einwand beziehen, die Beklagte würde, wenn „es nicht zur Rückzahlung kommt“, nicht „in eine schwierige wirtschaftliche Situation“ geraten. Weshalb eine die (ratenfreie) Stundung ausschließende Gefährdung des Anspruchs erst im Fall drohender wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Beklagten in Betracht kommen soll, legt die Klägerin indes nicht dar, auch nicht mit der Bezugnahme auf eine „diesbezügliche Rechtsprechung“, die sie nicht näher bezeichnet. Im Übrigen spricht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, die auf die Gefährdung des jeweils in Rede stehenden Anspruchs der Beklagten abstellt, offensichtlich gegen ein solches Verständnis, das zudem zur Folge hätte, dass das Tatbestandsmerkmal der Anspruchsgefährdung praktisch leerliefe. b) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, die Beklagte habe „ihren vermeintlichen Anspruch auf ratenfreie Rückzahlung des Darlehens verwirkt“. Unbeschadet der Frage, was genau die Klägerin mit einer „ratenfreien Rückzahlung“ meint, und ob die geltend gemachte Verwirkung überhaupt einen Anspruch auf Bewilligung einer ratenfreien Stundung der Darlehensrückzahlung begründen könnte, trifft die Auffassung der Klägerin, sie habe damit rechnen dürfen, „dass die Beklagte ihr weiterhin ratenfreie Stundung gewähren werde“, in der Sache - offensichtlich - nicht zu. Der Zeitraum von Juni 1986 bis November 2013, auf den sich die Klägerin in diesem Zusammenhang beruft, umfasste nach ihren eigenen Angaben nur eine einmalige und relativ kurzzeitige ratenfreie Stundung in den Jahren 2012/2013, die kein Vertrauen darauf begründen konnte, dass die Beklagte bei weiteren Stundungen an der Ratenfreiheit festhalten würde. Im Übrigen - und damit weit überwiegend während des vorgenannten Zeitraums - war die Klägerin von ihrer Rückzahlungspflicht nach § 18a BAföG freigestellt worden. Diese Freistellung unterschied sich in ihren Voraussetzungen wesentlich von der nachfolgend gewährten Stundung und konnte auch nur „ganz oder gar nicht“ ausgesprochen werden, weil das Gesetz eine Freistellung gegen Ratenzahlung nicht vorsieht. Daher vermochte die langjährige Freistellung im Fall der Klägerin von vornherein kein Vertrauen darauf zu schaffen, dass die Beklagte ihr anschließende Stundungen bei gleichgebliebener wirtschaftlicher Lage ratenfrei bewilligen werde. c) Die pauschale Bezugnahme der Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verfehlt die Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Damit zeigt die Klägerin weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils noch das Vorliegen eines anderen Zulassungsgrundes auf. 2. Besondere Schwierigkeiten und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) macht die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag zwar geltend, legt indes mit der Begründung des Antrags nicht ansatzweise dar, worauf sie das Vorliegen dieser Zulassungsgründe konkret stützt. 3. Aus dem Zulassungsvorbringen erschließt sich auch kein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die auf die Versagung eines Schriftsatznachlasses gestützte Rüge einer Gehörsverletzung greift nicht durch, weil die Klägerin mit der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht dargelegt hat, was sie noch vorgetragen hätte, wenn ihr die Schriftsatzfrist gewährt worden wäre, und dass dieses Vorbringen erheblich gewesen wäre. Zu diesen Erfordernissen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2011 - 8 A 2751/09 -, juris Rn. 101, und vom 9. November 2010 - 13 A 653/10 -, juris Rn. 36 f., m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 219. In der Sache ist auch nicht zu erkennen, inwieweit ein weitergehendes Vorbringen der Klägerin zu ihren Bausparverträgen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beeinflusst haben könnte, da das angegriffene Urteil, wie dargelegt, tragend (auch) darauf gestützt ist, dass die Beklagte die begehrte ratenfreie Stundung schon wegen einer Anspruchsgefährdung i. S. d. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO versagen durfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).