Beschluss
4 A 428/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0108.4A428.17.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.1.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6.1.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO unter Bezugnahme auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides bejaht, ohne dass die Richtigkeit dieser Einschätzung durch das Antragsvorbringen entkräftet wird. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung angenommen, dass für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungsverfügung der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung maßgeblich ist. Gemessen daran stellt das Antragsvorbringen die Annahme der Beklagten, der Kläger sei als Gewerbetreibender unzuverlässig, nicht schlüssig in Frage. Insbesondere musste das Verwaltungsgericht keine weiteren Feststellungen zur Freiwilligkeit der Leistungen des Klägers, zum Vorliegen eines tragfähigen Sanierungskonzepts und zum Arbeiten nach einem solchen Sanierungskonzept treffen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit freiwillig Leistungen zur Schuldentilgung erbracht hat, ebenso wenig hat er ‒ wie auch der Senat bereits im zugehörigen Eilverfahren 4 B 132/16 mit Beschluss vom 19.7.2016 festgestellt hat ‒ ein nachvollziehbares und erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegt, geschweige denn ein Arbeiten nach einem derartigen Konzept schlüssig vorgetragen. Dementsprechend besteht auch kein tatsächlicher Anhalt für seine behauptete Zahlungswilligkeit. Die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift ebenfalls nicht durch, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem das Verwaltungsgericht einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in der gesetzlichen Regelung aufgeführten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift und die Entscheidung tragend aufgestellt hat. Es genügt nicht ‒ wie hier ‒, eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen aufzuzeigen, die das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.11.2017 ‒ 1 B 148.17, 1 PKH 93.17 ‒, juris, Rn. 16, und vom 12.12.1991 ‒ 5 B 68.91 ‒, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302 = juris, Rn. 2. Eine Divergenz ist auch nicht mit dem weiteren Einwand dargelegt, das Verwaltungsgericht hätte die Unbilligkeit der Vollstreckungen beim Kläger der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes folgend prüfen müssen. Der Bundesfinanzhof ist schon keines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abschließend aufgeführten Gerichte. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die vom Kläger erhobenen Aufklärungsrügen in Bezug auf seine Zahlungswilligkeit bzw. das Vorliegen eines Sanierungskonzeptes sowie seiner Zuverlässigkeit als Leiter oder Vertretungsberechtigter eines fremden Gewerbebetriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO verfangen nicht. Die Rüge einer unzureichenden Aufklärung hinsichtlich der Zahlungswilligkeit des Klägers und des Vorliegens eines Sanierungskonzeptes geht bereits deshalb fehl, weil er hinreichende Belege dafür, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung zahlungswillig war bzw. auf der Grundlage eines die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausschließenden Sanierungskonzepts gewirtschaftet hat, nicht vorgelegt hat. Insoweit wäre es Sache des verschuldeten Klägers gewesen, spätestens im Rahmen der Anhörung von sich aus verlässliche Anzeichen für eine kurzfristige Tilgung aller Verbindlichkeiten zu benennen oder ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2017 ‒ 4 A 590/16 ‒, juris, Rn. 7 f. , m. w. N. Hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO liegt kein Aufklärungsmangel vor. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass ihr Erlass wegen des gewerbeübergreifenden Charakters einer auf der Verletzung steuer- und abgabenrechtlicher Verpflichtungen beruhenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit allein schon wegen der Zahlungsrückstände des Klägers gerechtfertigt ist (Urteilsabdruck, Seite 3, vorvorletzter Absatz). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2017 ‒ 4 A 544/15 ‒, juris, Rn. 10 ff. Im Übrigen fehlt es an der notwendigen Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO), welche tatsächlichen Feststellungen bei einer weiteren Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Der Kläger hat insoweit nur vorgetragen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts keine Feststellungen dazu enthalte, ob zu befürchten wäre, dass der Kläger einen fremden Betrieb nicht ordnungsgemäß leiten oder nicht zuverlässig als Vertretungsberechtigter eines anderen Gewerbetreibenden handeln würde. Seinem Vorbringen lässt sich hingegen nicht entnehmen, welche konkreten Erkenntnisse sich in Bezug auf seine diesbezügliche Zuverlässigkeit bei weiterer Aufklärung hätten ergeben können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.