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Beschluss

13 A 3036/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0109.13A3036.17A.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des allein geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Wird – wie hier – eine Versagung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, ist zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich keinen Schutz gegen Entscheidungen des Gerichts bietet, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keinerlei Stütze mehr findet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris, Rn. 10, vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, juris, Rn. 7, und vom 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 ‑ 13 A 1277/17.A -, juris, Rn. 11 f. Die Kläger legen nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge prozess-rechtswidrig abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Beweis-anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten bzw. amtlichen Auskünften zum Teil auf den Beweisablehnungsgrund der eigenen Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO analog) gestützt und im Übrigen auf die fehlende Substantiierung. 1. Aufgrund des Darlegungserfordernisses des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist bei der Nichtberücksichtigung eines auf Erhebung eines Sachverständigenbeweises gerich-teten Beweisantrages wegen Sachkunde des Gerichts in Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Erkenntnismaterial aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen sich eine weitere Beweiserhebung aufgedrängt hatte, weil die vorliegenden Gutachten und Auskünfte dem Gericht nicht die für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes erforderliche Sachkunde vermitteln konnten. Dies erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Aussagekraft der von dem Verwaltungsgericht beigezogenen Erkenntnismittel und deren Bewertung. Vgl. Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand April 1998, § 78, Rn. 669. Die für den Sachverständigenbeweis geltenden Grundsätze gelten auch für einen Antrag auf Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Es ist durch die Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, dass amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes, auch wenn sie keine Sachverständigengutachten im eigentlichen Sinne darstellen, zulässige und selbständige Beweismittel sind. Sie können im allgemeinen als Beweismittel im Asylverfahren verwertet werden, und zwar, soweit sie in einzelnen Verfahren eingeholt worden sind, im Wege des Frei-beweises, soweit sie in einem anderen Verfahren eingeholt worden sind, im Wege des Urkundenbeweises auch ohne Zustimmung der Beteiligten. Ihr Inhalt besteht jedoch regelmäßig aus einer gutachtlichen Äußerung, geprägt von einer genauen Kenntnis der Umstände des betreffenden Landes als auch vom Bemühen um Objektivität. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 1999 - 9 B 256.99 -, juris, Rn. 2, 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, juris, Rn. 2, und vom 9. März 1984 - 9 B 922/81 -, juris, Rn. 4, sowie Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 52.83 -, juris, Rn. 10. Auf Grund der Ähnlichkeiten zwischen Sachverständigengutachten und Auskünften des Auswärtigen Amtes ist es geboten, sie auch in Bezug auf die Darlegungsanfor-derungen im Rahmen der Anhörungsrüge bei Nichtberücksichtigung eines ent-sprechenden Beweisantrages gleich zu behandeln. Diesen Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt das Vor-bringen der Kläger schon deswegen nicht, weil es an einer fundierten Auseinan-dersetzung mit den vom Gericht beigezogenen Erkenntnismitteln ‑ Lageberichte des Auswärtigen Amtes, IOM-Auskünfte, Auskünfte der Deutschen Botschaft in Pristina, Medikamentenliste „Essential Drug List“ 2013 des Kosovarischen Gesundheits-ministeriums, Bericht des Staatssekretariats für Migration der Schweizerischen Eid-genossenschaft zur Behandlungsmöglichkeit bei psychischen Erkrankungen ‑ zu den im Kosovo für den Kläger zu 1. in Bezug auf seine Krankheit bestehenden Möglich-keiten der medikamentösen Versorgung und für den Kläger zu 8. bestehenden Therapiemöglichkeiten fehlt. Ohnehin hat das Verwaltungsgericht – welches sich im Urteil (UA Seite 9) anders als von den Klägern behauptet auch mit dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-hilfe vom 3. April 2017 auseinandergesetzt hat – die Beweisanträge zu Recht zum Teil auf den Beweisablehnungsgrund der eigenen Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO analog) gestützt. Tatsacheninstanzen können einen Beweisantrag auf Ein-holung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft besonders in Asylverfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sach-verständiger Stellungnahmen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, nämlich im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in ent-sprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sach-kunde verfahrensfehlerfrei ablehnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2014 -13 A 410/13.A -, juris, Rn. 28, jeweils m. w. N. 2. Auch soweit das Gericht die Beweisanträge als unsubstantiiert abgelehnt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Für den Kläger zu 1. ist in keiner Weise näher dargelegt worden, welche der von ihm benötigten Medikamente im Kosovo erhältlich sind. Seine pauschale Behauptung, die von ihm benötigten Medikamente seien weder verfügbar noch ersetzbar, ist vor dem Hintergrund der seit Jahren bestehenden Erkenntnisse über die Möglichkeiten der medikamentösen Versorgung im Kosovo ersichtlich eine Behauptung „ins Blaue hinein“. Der Vollständigkeit halber weist das Gericht zudem darauf hin, dass ausweislich des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 8. Mai 2014 über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a SGB V in Bezug auf Indacaterol/Glycopyrronium ‑ das Medikament Seebri Breezhalzer beruht auf diesen Wirkstoff ‑ bei Patienten mit COPD Stufe IV ein Zusatznutzen dieses Wirkstoffes nicht belegt ist. Glycopyrronium hat keinen relevanten Vorteil gegenüber den Alternativen Aclidinium und Tiotropium. Vgl. https://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/86/ (zuletzt abgerufen am 18.Dezember 2017); s. auch Wirkstoff AKTUELL 2/2014. Tiotropium ist im Kosovo erhältlich. Vgl. IOM-Auskunft an das Bundesamt vom 17. Februar 2016 (ZC 25/17). In Bezug auf das Medikament Seebri Breezhalzer kann von einem „lebensnotwendig benötigtem Medikament“ daher nicht die Rede sein. Bezüglich des Klägers zu 8. ist – wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat – weder attestiert noch ansatzweise dargelegt, dass bzw. warum nur eine kinder-psychiatrische oder kinderpsychotherapeutische Behandlung – auch wenn eine solche aus medizinischer Sicht möglicherweise optimal wäre – in Betracht kommt, um die konkrete Gefahr einer unmittelbar nach Ankunft drohenden Gefahr der wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuwenden. Soweit die Kläger insoweit betonen, dass die vorliegenden Auskünfte nur die völlige Mangelhaf-tigkeit des Systems beschreiben, greifen sie die gerichtliche Bewertung der Erkennt-nislage durch das Gericht an. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 ‑ 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, vom 8. Mai 2015 - 13 A 949/15.A -, juris, Rn. 3 f., und vom 18. September 2014 - 13 A 1019/14.A – juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).