Beschluss
7 A 2485/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0109.7A2485.16.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Abweisung der Klage im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 29.8.2014 über die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von insgesamt 500 € hinsichtlich der Ziffer 2 der gegen die Klägerin gerichteten Ordnungsverfügung vom 7.5.2007 - betreffend die Verpflichtung zur Vorlage von Auftragsbestätigungen einer Fachfirma über die Errichtung einer Spindeltreppe bzw. eines Sachverständigen über die Prüfung der Standsicherheit - und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von insgesamt 1.000 € sei nicht zu beanstanden. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Ausführungen der Klägerin sind nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Grundverfügung vom 7.5.2007 sei nicht nichtig. Die Ausführungen der Klägerin zu einer von ihr gesehenen rechtlichen Unmöglichkeit der mit der Grundverfügung geforderten Errichtung einer Spindeltreppe waren bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Dort ist näher ausgeführt, dass das ursprüngliche Fehlen einer Entscheidung über die Abweichung von einem Abstandflächenerfordernis mit Blick auf das Nachbargrundstück I.---------straße 72 bzw. einer denkmalrechtlichen Erlaubnis keine besonders schwer wiegenden Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW sind. Dem ist die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit die Klägerin auch im Zulassungsverfahren Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 7.5.2007 - insbesondere unter dem Aspekt der Erforderlichkeit einer Spindeltreppe anstelle der bestehenden Notleiter sowie unter dem Aspekt der Gleichbehandlung - vorbringt, wird damit die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ist die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2013 - 7 A 53/12 -, juris. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich auch nicht, dass die Verfügung vom 7.5.2007 aus anderen Gründen nicht mehr als Vollstreckungsgrundlage in Betracht kommt. Die Klägerin meint, aus mehreren Schreiben der Beklagten ergebe sich, dass die Beklagte einen neuen Grundverwaltungsakt angekündigt und zum Ausdruck gebracht habe, aus der alten Grundverfügung solle nicht mehr vollstreckt werden. Dem folgt der Senat nicht. Die Klägerin bezieht sich hierzu zunächst auf das Schreiben der Beklagten vom 24.7.2012, das nach der Errichtung einer Notleiter mit Austritten verfasst worden ist. Soweit darin ausgeführt wird, durch die Errichtung einer Spindeltreppe sei der zweite Rettungsweg zwischenzeitlich sichergestellt, handelt es sich allerdings offensichtlich um ein Versehen, da eine Spindeltreppe zu diesem Zeitpunkt definitiv nicht vorhanden war. Schon deshalb lässt sich daraus ein Verzicht auf eine weitere Vollstreckung aus der Grundverfügung nicht entnehmen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben vom 7.5.2013, in dem als Austauschmittel zur Sicherstellung des zweiten Rettungswegs die Notleiter in Verbindung mit einer rechtlichen Sicherung des Zugangs über ein Nachbargrundstück durch Baulast erwogen wird. Diese Lösung wurde nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen indes nicht realisiert, sodass sich daraus keine konkreten Schlussfolgerungen für eine weitere Vollstreckung aus der Grundverfügung ergaben. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang ferner zitierte Auffassung des Verfassers des Vermerks vom 20.12.2013, nach der Bedenken gegen eine später aufgehobene Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 18.11.2013 bestanden, weil am 3.12.2008 eine unbefristete „Belassung“ für eine Notleiter erteilt worden sei, führt ebenso wenig zu der von ihr gezogenen Schlussfolgerung. Dass mit dem zitierten Schreiben nur eine vorübergehende Lösung angesprochen war, ist für den Senat nicht ernstlich zweifelhaft. Die auch von der Beklagten erkannten Unklarheiten hinsichtlich der Dauer dieses Übergangszeitraums sind jedenfalls durch die Fristbestimmung im Schreiben von 25.4.2014 ausgeräumt worden. Soweit die Klägerin eine Erledigung der Grundverfügung dem Schreiben der Beklagten vom 30.5.2016 entnehmen möchte, fehlt es schon an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der an einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpfenden erstinstanzlichen Begründung, nach der dieses Schreiben erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ergangen und deshalb hier unerheblich ist. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung gilt im Ergebnis im Übrigen nichts anderes. Schließlich vermag der Senat auch nicht die von der Klägerin behauptete Unverhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung festzustellen. Die Klägerin meint, die Errichtung einer Spindeltreppe sei nicht erforderlich, wenn eine Zustimmung des Nachbarn zu einem Zugang über dessen Grundstück vorliege. Auf diese bereits in anderem Zusammenhang angesprochene Frage kommt es für die Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung indes nicht an, weil diese Frage die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 7.5.2007 betrifft, die - wie bereits ausgeführt - hier auch insoweit nicht mehr zu überprüfen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.