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Beschluss

13 A 2476/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0111.13A2476.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. August 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. August 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 2 VwGO). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch kann daraus keine Pflicht der Gerichte erwachsen, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann festgestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, DVBl. 2006, 113, m. w. N. Ausgehend hiervon liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vor. Der Zulassungsantrag kritisiert, die Vorinstanz habe die Kenntnisse des Klägers über das Christentum fehlerhaft bewertet und ihm deshalb seine Äußerungen zu einer identitätsprägenden Konversion nicht geglaubt. Damit setzt der Zulassungsantrag aber lediglich seine eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes jedoch regelmäßig – so auch hier – nicht begründet werden. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Gemessen daran hat die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob der formale Übertritt zum Christentum nicht für sich gesehen hinreichend Beleg dafür ist, dass der Kläger im Iran einer Verfolgung ausgesetzt ist, denn der iranische Staat fragt nicht danach, ob der Übertritt glaubensprägend ist oder nicht“, keine grundsätzliche Bedeutung, denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass die formelle Taufe (und ein regelmäßiger Gottesdienstbesuch) für sich genommen im Regelfall nicht ausreicht, um eine Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen zu belegen. Der Schutzsuchende muss vielmehr die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben (Feststellbarkeit einer festen Überzeugung und eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels sowie einer Prägung der nunmehrigen religiösen Identität des Schutzsuchenden durch den Glaubenswechsel). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2017 - 13 A 1065/17.A -, juris; vom 20. Januar 2015 ‑ 5 A 54/15.A -, und vom 10. September 2014 - 13 A 1171/14.A -, juris, Rn. 7; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.September 2017 - 2 LA 67/16 -, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 28 ff. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf. Ebenso wenig führt er Erkenntnisse auf, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).