Beschluss
13 A 3157/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0115.13A3157.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. November 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des allein geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Wird – wie hier – eine Versagung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, ist zu beachten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich keinen Schutz gegen Entscheidungen des Gerichts bietet, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keinerlei Stütze mehr findet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris, Rn. 10, vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, juris, Rn. 7, und vom 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 ‑ 13 A 1277/17.A -, juris, Rn. 11 f. Der Kläger legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge prozess-rechtswidrig abgelehnt hat. Mit den Beweisanträgen zu 1. und 2. wollte der Kläger beweisen, dass weder er selbst die Existenz seiner Familie sichern könne noch dies seinen Familienangehörigen bzw. denen seiner Ehefrau möglich sei. Mit dem Be-weisantrag zu 4. sollte bewiesen werden, dass männliche Familienangehörige von verfolgten Parteimitgliedern der Hizb-i Islami in Afghanistan mit landesweiter Sippen-verfolgung zu rechnen haben. Beweismittel sollten jeweils Auskünfte des Auswär-tigen Amtes sein. Das Gericht hat die Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um eine Wertung handele, die Frage der richterlichen Überzeugungs-bildung sei. Bei den ersten beiden Beweisanträgen hat das Gericht, soweit die Anträge dahin zu verstehen waren, dass über die vorliegenden Erkenntnisse hinaus ein neues Gutachten einzuholen war, zudem auf die vorhandene eigene Sachkunde aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse verwiesen. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge zu 1. und 2. aus zwei selbständig tragenden, grundsätzlich zulässigen Gründen abgelehnt. Die Gehörsrüge wäre daher nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn der Kläger substanziiert darlegen würde, dass beide Ablehnungsgründe vom Prozessrecht nicht gedeckt sind. Dies ist nicht der Fall. a) Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei den gestellten Beweisanträgen jeweils um eine Wertung handelt, setzt sich das Zulassungsvor-bringen in keiner Weise auseinander, sondern nur mit der aus seiner Sicht nicht ausreichenden Erkenntnislage. Schon allein aus dem Grunde ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung der Beweisanträge zu 1. und 2. nicht dargelegt. b) Aufgrund des Darlegungserfordernisses des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist bei der Nichtberücksichtigung eines auf Erhebung eines Sachverständigenbeweises gerichteten Beweisantrages wegen Sachkunde des Gerichts in Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Erkenntnismaterial außerdem aufzu-zeigen, dass und aus welchen Gründen sich eine weitere Beweiserhebung aufge-drängt hatte, weil die vorliegenden Gutachten und Auskünfte dem Gericht nicht die für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes erforderliche Sach-kunde vermitteln konnten. Dies erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Aussagekraft der von dem Verwaltungsgericht beigezogenen Erkenntnismittel und deren Bewertung. Vgl. Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand April 1998, § 78, Rn. 669. Die für den Sachverständigenbeweis geltenden Grundsätze gelten auch für einen Antrag auf Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, dass amt-liche Auskünfte des Auswärtigen Amtes, auch wenn sie keine Sachverständigengut-achten im eigentlichen Sinne darstellen, zulässige und selbständige Beweismittel sind. Sie können im allgemeinen als Beweismittel im Asylverfahren verwertet werden, und zwar, soweit sie in einzelnen Verfahren eingeholt worden sind, im Wege des Freibeweises, soweit sie in einem anderen Verfahren eingeholt worden sind, im Wege des Urkundenbeweises auch ohne Zustimmung der Beteiligten. Ihr Inhalt besteht regelmäßig aus einer gutachtlichen Äußerung, geprägt von einer genauen Kenntnis der Umstände des betreffenden Landes als auch vom Bemühen um Objektivität. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Mai 1999 - 9 B 256.99 -, juris, Rn. 2, vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, juris, Rn. 2, und vom 9. März 1984 - 9 B 922.81 -, juris, Rn. 4, sowie Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 52.83 -, juris, Rn. 10. Auf Grund der Ähnlichkeiten zwischen Sachverständigengutachten und Auskünften des Auswärtigen Amtes ist es geboten, sie auch in Bezug auf die Darlegungsanfor-derungen im Rahmen der Anhörungsrüge bei Nichtberücksichtigung eines ent-sprechenden Beweisantrages gleich zu behandeln. Diesen Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt das Vor-bringen des Klägers schon deswegen nicht, weil es an einer fundierten Auseinan-dersetzung mit den vom Gericht beigezogenen Erkenntnismitteln – Lageberichte des Auswärtigen Amtes sowie weitere zahlreiche Auskünfte staatlicher und nichtstaat-licher Organisationen – sowie den Ausführungen des Gerichts zu den Möglichkeiten des Klägers zur Sicherstellung der Versorgung seiner Familie fehlt. Insoweit kann der Kläger auch nicht darauf verweisen, dass, was zutreffend sein könnte, die allgemeine Erkenntnislage sich nicht zu der Frage verhält, inwieweit die Sicherung der Existenz in Afghanistan möglich ist, wenn die männlichen Familienangehörigen mit landes-weiter Sippenverfolgung zu rechnen haben. Eine Verfolgung des Klägers aufgrund der Tätigkeit seines Vaters hat das Verwaltungsgericht nämlich nicht feststellen können, weil es den Vortrag des Klägers zur politischen Tätigkeit seines Vaters als nicht glaubhaft gewürdigt hat. Insoweit ist auch kein Beweis angeboten worden. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge zu 1. und 2. daher zu Recht (auch bzw. teilweise) auf den Beweisablehnungsgrund der eigenen Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO analog) gestützt. Tatsacheninstanzen können einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft besonders in Asylverfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sach-verständiger Stellungnahmen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, nämlich im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in ent-sprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sach-kunde verfahrensfehlerfrei ablehnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2014 -13 A 410/13.A -, juris, Rn. 28, jeweils m. w. N. c) Im Übrigen bemerkt der Senat, dass der Beweisantrag auch als unsubstanziiert hätte abgelehnt werden können. Merkmal eines substanziierten Beweisantrages ist u. a. eine ausreichend bestimmte Tatsachenbehauptung. Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu bezeichnen. Diesen Anforderungen genügen die Beweisanträge zu 1. und 2. nicht. Es bleibt völlig unklar, anhand welcher Anknüpfungstatsachen die fehlende Möglichkeit der Existenzsicherung festgestellt werden soll. Auch hätte der Beweisantrag als unzulässiger Ausfor-schungsbeweis abgelehnt werden können, weil für den Wahrheitsgehalt der Behaup-tung – hier der fehlenden Möglichkeit der Existenzsicherung auch mit Hilfe der Groß-familie – nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die Behauptung wurde vielmehr ohne genauere Darlegung der familiären Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse – die gewöhnlich beträchtlichen Ausreisekosten konnten offenbar finanziert werden, enge Verwandte leben in Australien, Finnland, England, im Iran, weitere Verwandte in Afghanistan – ohne greifbare Anhaltspunkte aufgestellt. 2. Auch die Ablehnung des Beweisantrages zu 4. ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ablehnung eines Beweisantrags findet nämlich unter anderem dann im Prozess-recht eine Stütze, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entspr.), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt. Vor diesem Hintergrund erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels, dass substantiiert aufgezeigt wird, warum es auf die beantragte Beweiserhebung rechtserheblich ankommen sollte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris, Rn. 10, und vom 22. März 2010 - 2 B 6.10 -, juris, Rn. 6, jeweils mit w. N. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Gegenstand des Beweisan-trages zu 4. war die Sippenverfolgung der Angehörigen verfolgter Parteimitglieder. Vorliegend ist es jedoch ohne Relevanz, ob männliche Familienangehörige verfolgter Parteimitglieder mit landesweiter Sippenverfolgung zu rechnen haben, da ausweis-lich der Feststellungen im Urteil (s. Seite 6 ff. des Urteils) der Kläger bereits nicht hat glaubhaft machen können, dass sein Vater wegen seiner Tätigkeit in der Partei verfolgt wurde. Unabhängig davon legt der Kläger auch hier nicht substanziiert dar, warum die ‑ grundsätzlich zulässige - Begründung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem gestellten Beweisantrag um eine Wertung handelt, vorliegend prozessrechts-widrig sein soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).