Beschluss
7 A 2138/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0115.7A2138.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Entgegen diesem Vorbringen des Klägers ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass es sich bei der mit Bescheid vom 18.2.2015 genehmigten „Wettannahmestelle“ um eine Vergnügungsstätte handelt. Aufgrund der räumlichen und funktionalen Verknüpfung der „Wettannahmestelle“ und der Gaststätte handelt es sich nicht um separat zu betrachtende Vorhaben. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung unter anderem ausgeführt, dass die Räumlichkeiten der „Wettannahmestelle“ und der Gaststätte entsprechend der Farbgebung des am Schaufenster beworbenen Wettanbieters „U. “ gestaltet und in der Sportsbar großflächige Fernsehgeräte aufgestellt seien; weiterhin würden in der „Wettannahmestelle“ u.a. zwei Wettterminals betrieben. Dieser Argumentation ist der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Bei „Wettannahmestellen“ ist die Grenze zur Vergnügungsstätte in der Regel unter anderem dann überschritten, wenn sogenannte Live-Wetten angeboten werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.12.2017 - 7 A 880/16 ‑, zur Veröffentlichung vorgesehen, m. w. N., Beschluss vom 15.11.2017 - 10 B 1295/17 -; Bay. VGH, Beschluss vom 19.5.2016 - 15 CS 16.300 -, juris. In der streitgegenständlichen „Wettannahmestelle“ werden nach den beim Ortstermin des Verwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen auch Live-Wetten angeboten. Den gefertigten Lichtbildern lässt sich entnehmen, dass den Kunden der „Wettannahmestelle“ das Warenangebot des Franchisegebers „U. “ zur Verfügung gestellt und an den Schaufensterscheiben mit „Sportwetten Livewetten Wettannahme“ geworben wird. Dass auf den aufgestellten Wettterminals nicht die typischen sog. Live-Wetten angeboten werden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Kläger ausführt, es sei für die Rücknahme einer Baugenehmigung nicht von Relevanz, wenn die tatsächliche Nutzung vor Ort die Variationsbreite der angefochtenen Genehmigung überschreite, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Mangels entsprechender (einschränkender) Angaben in dem Bauantrag vom 12.1.2015 zur technischen Ausstattung und Betriebsweise der „Wettannahmestelle“ muss von einer typischen Einrichtung des konkreten Wettanbieters ausgegangen werden. Zum typischen Angebot des Wettanbieters „U. “ gehören das Angebot von Live-Wetten, die Aufstellung von Wettterminals und die Ausstattung der Räumlichkeiten mit Bildschirmen. Der Einwand des Klägers, die Baugenehmigung sei nicht bereits bei der Erteilung rechtswidrig gewesen, da Maßstab der Bauantrag und nicht eine später davon abweichende tatsächliche Nutzung sei, weckt aus den vorstehenden Gründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Es fehlt schon an der hinreichend substantiierten Darlegung, bis zu welchem Zeitpunkt eine andere Nutzung stattgefunden und wie diese im konkreten Fall ausgesehen haben könnte. Das angegriffene Urteil ist entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Rücknahme der Baugenehmigung für die Vergangenheit weder in dem Rücknahmebescheid noch in den Urteilsgründen begründet worden sei. In dem angefochtenen Bescheid wird auf Seite 6 im Rahmen der Ermessensbetätigung ausgeführt, dass die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolge, da die rechtswidrig genehmigte Nutzung keinen Bestandschutz entfalten solle. Die Wirkung für die Vergangenheit sei geboten, erforderlich und angemessen um etwaige Folgen der rechtswidrigen Genehmigung beseitigen zu können. Das Verwaltungsgericht hat diese Ermessensbetätigung unbeanstandet gelassen. Ernstliche Zweifel im Sinne des Gesetzes ergeben sich daraus nicht. Das weitere Argument des Klägers, „die völlige Außerachtlassung des Durchführungsplanes Nr. 5a und die Auswirkung der Außerachtlassung auch in anderen Bauantragsverfahren“ führe zur Ermessensfehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides, weckt ebenso wenig ernstliche Zweifel. Weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht haben den Durchführungsplan außer Acht gelassen. In dem angefochtenen Bescheid wird auf Seite 4 auf den Durchführungsplan und die danach vorzunehmende Gebietseinstufung verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat es ausdrücklich offen gelassen, ob sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Festsetzungen des Durchführungsplans Nr. 5a aus dem Jahr 1958 gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 Bundesbaugesetz 1960 i. V. m. § 233 Abs. 3 BauGB oder nach § 34 BauGB richtet, da in beiden Fällen eine Vergnügungsstätte bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Die Unrichtigkeit dieser Bewertung hat der Kläger nicht dargelegt. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zu den hier in Bezug genommenen Ausführungen des Klägers auf Seite 9, 10 in seinem Klagebegründungsschriftsatz vom 18.8.2016 ausgeführt, dass die Beklagte ihre Ermessenserwägungen nicht darauf gestützt habe, dass das Gebiet unbeplant sei, sondern mit dieser Begründung lediglich die Unzulässigkeit des Vorhabens und die daraus resultierende Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung begründet habe, so dass selbst bei Annahme der Fortgeltung des Durchführungsplans Nr. 5a keine anderen Ermessenserwägungen hätten angestellt werden müssen. Dem ist der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Die Berufung ist danach auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Berufung ist letztlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die aufgeworfenen Fragen, „der Anwendbarkeit des § 48 VwVfG auf Fälle vorliegender Art (nachträglich andere Beurteilung unbestimmter Rechtsbegriffe)“, „ob nicht in Fällen der vorliegenden Art vielmehr die Vorschriften zum Erlass einer Nutzungsuntersagung Rechtsgrundlage eines ordnungsrechtlichen Einschreitens sein müssen, als die der Rücknahme nach § 48 VwVfG“, „ob jedwede Wettvertriebsstätte mit Verweilcharakter (erst Recht bei Annahme des Verweilcharakters über das Rechtsinstitut der funktionalen, organisatorischen Einheit) als Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne anzusehen sind“, und „ob eine Rücknahme ohne jede Begründung auch für die Vergangenheit ausgesprochen werden kann, wodurch das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 48 VwVfG umgekehrt würde“, stellen sich aus obigen Gründen hier nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.