Beschluss
13 A 3298/17.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0118.13A3298.17A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. November 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der allein geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Das verfassungsrechtlich aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings grundsätzlich erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist hingegen nicht gehalten, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung oder eine – vermeintlich – fehlerhafte Rechtsauffassung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 ‑ 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, vom 8. Mai 2015 - 13 A 949/15.A -, juris, Rn. 3 f., und vom 18. September 2014 - 13 A 1019/14.A - juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N. 1. Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Befangenheitsantrag gegen den Dolmetscher abgelehnt habe, obwohl dieser weder aus Afghanistan stamme noch seine Sprache verstand, so dass eine lückenlose Verständigung nicht möglich gewesen sei, vermag die Zulassung der Berufung nicht zu begründen. Nach § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ist ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Form der Gewährleistung des durch Artikel 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs. Daher kann eine Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen, wenn Übersetzungsfehler des Dolmetschers in entscheidungserheblichen Punkten zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Erklärungen von Asylsuchenden geführt haben. Das muss jedoch im Rahmen einer Gehörsrüge im Einzelnen dargelegt werden. Es muss also aufgezeigt werden, in welchen – entscheidungserheblichen – Punkten die Erklärungen infolge des geltend gemachten Übersetzungsfehlers im Sitzungsprotokoll unrichtig oder sinnentstellend wiedergegeben werden und welche entscheidungserheblichen Angaben wegen Fehler der Übersetzung das Sitzungsprotokoll nicht wiedergibt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2004 - 1 B 16.04 -, juris, Rn. 3, und vom 29. April 1983 - 9 B 1610.81 -, juris, Rn. 3. Hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger benennt keinen einzigen konkreten Punkt aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der aufgrund eines Übersetzungsfehlers im Sitzungsprotokoll unrichtig oder sinnentstellend wiedergegeben wurde. Soweit der Kläger bemängelt, dass zunächst der Begriff ALP (Afghan Local Police) unrichtig mit Militär wiedergegeben wurde, führte dies erkennbar nicht zu einer falschen Wiedergabe der Aussage des Klägers. Bei der ALP handelt es sich um paramilitärische Truppen, die dem Innenministerium unterstehen, so dass die Übersetzung mit Militär zwar ungenau, aber nicht sinnentstellend ist. Aus dem Protokoll ergibt sich zudem, dass bereits relativ zu Anfang der Anhörung (s. Seite 2 des Protokolls) aufgenommen wurde, dass der Kläger bei der ALP gewesen sei. Im Übrigen legt der Kläger ohnedem nicht dar, warum es entscheidungserheblich sein soll, ob er bei der ALP oder beim Militär tätig war. Das Fehlen entscheidungserheblicher Angaben wird ohnehin nicht behauptet. Ohne rechtliche Relevanz ist es, ob der Dolmetscher Afghane ist, das Land kennt bzw. jemals in dem Land war, da der Dolmetscher kein Sachverständiger ist, mithin auch nicht über Landeskenntnisse verfügen muss. Seine Aufgabe ist ausschließlich das Übersetzen in der mündlichen Verhandlung, insoweit braucht er nur Sprachkenntnisse. 2. Auch die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge begründet hier keine Versagung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bietet grundsätzlich keinen Schutz gegen Entscheidungen des Gerichts, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keinerlei Stütze mehr findet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris, Rn. 10, vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, juris, Rn. 7, und vom 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 ‑ 13 A 1277/17.A -, juris, Rn. 11 f. Der Kläger legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge prozess-rechtswidrig abgelehnt hat. Mit den Beweisanträgen wollte der Kläger seine Tätigkeit bei der ALP durch eine Auskunft der Deutschen Auslandsvertretung bzw. des zu-ständigen afghanischen Ministeriums beweisen. Das Gericht hat die Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, dass kein Anlass zur Einholung von Auskünften bestehe, weil der Vortrag des Klägers sich bereits als unauflöslich widersprüchlich erweise und dies ausführlich begründet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts findet die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Im Fall eines unglaubhaften, weil unschlüssigen oder nicht auflösbar widersprüchlichen Vorbringens besteht daher keine Notwendig-keit, (weiteren) Beweis zu erheben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 1998 - 9 B 10.98 -, juris, Rn. 6, m. N., und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014 - 13 A 1019/14.A. -, juris, Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 8 A 2434/11.A -, juris, Rn. 18 f. Die vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Widersprüche in den Angaben des Klägers erlaubten zumindest in ihrer Gesamtschau – auch ohne, dass hierin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung liegt – die Bewertung, dass die für die Ablehnung eines Beweisantrages in dieser Hinsicht erforderliche Schwelle überschritten war. Dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge abgelehnt hat, war daher nicht prozessrechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).