Beschluss
4 A 118/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0118.4A118.18A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.11.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.11.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 787/15.A – juris, Rn. 3 f., m. w. N. Gemessen daran ist in der Antragsbegründung kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Gehörsverstoß dargelegt. Ausgehend von dem in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 3, zweiter Absatz) tatsächlichen Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal hat das Verwaltungsgericht angenommen, ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bestehe nicht, weil dem Kläger in Pakistan keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung drohe (vgl. Urteilsabdruck, Seite 4, dritter Absatz). Es fehle bereits an einem Verfolgungsgrund, da er selbst nicht wegen seiner u. a. politischen Überzeugung verfolgt werde. Zudem sei eine Verfolgungshandlung ihm gegenüber nicht ersichtlich. Ausgehend davon war rechtliches Vorbringen des Klägers dazu, im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts könne eine tatsächliche oder vermutete Parteinahme für die staatliche Politik aus Sicht einer terroristischen Vereinigung auf einer politischen Überzeugung beruhen und damit ein flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsgrund durch diesen privaten Akteur sein, nicht entscheidungserheblich. Denn die hier in Rede stehenden Äußerungen sind nach dem Vorbringen des Klägers nicht von ihm selbst, sondern von seinem Vater getätigt worden, und mithin nicht Ausdruck einer politischen Überzeugung gerade des Klägers, auf deren Vorliegen es nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ankommt. Soweit der Kläger in diesem wie auch in anderem Zusammenhang sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend macht, liegt darin kein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. Ohne Erfolg rügt der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs, soweit das Verwaltungsgericht sowohl einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch einen Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG deshalb verneint hat, weil sich der Kläger nach § 3e AsylG bzw. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen müsse (vgl. Urteilsabdruck, Seite 4, zweiter Absatz, bis Seite 5, letzter Absatz). Selbst wenn die in diesem Zusammenhang gerügte Gehörsverletzung vorläge, rechtfertigte dies nicht die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat – wie ausgeführt – einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eigenständig tragend schon deshalb abgelehnt, weil es sowohl an einem relevanten Verfolgungsgrund als auch an einer Verfolgungshandlung gegenüber dem Kläger fehle. Diesbezüglich hat der Kläger keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend gemacht. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf subsidiären Schutz eigenständig tragend schon deshalb verneint hat, weil weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe, § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5, letzter Absatz). Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2017 – 4 A 2288/17.A –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.