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Beschluss

4 A 1302/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0118.4A1302.16A.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.5.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.5.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ohne Erfolg wenden die Kläger sinngemäß ein, sie hätten nicht damit rechnen können, dass das Verwaltungsgericht weder dem Selbstverständnis der Ahmadiyya-Gemeinde einen Beweiswert zugestehe, noch auf den konkreten belegten Vortrag zu den attestierten religiösen Aktivitäten und Funktionen in der Öffentlichkeit eingehe und erwäge, ob hieraus Rückschlüsse auf die innere Tatsache der religiösen Identität möglich seien. Das Gericht hätte sie darauf hinweisen müssen, dass ihr Vortrag zur Frage der Klärung des Inhalts und der Gebote ihrer religiösen Identität als unzureichend angesehen werde. Dann hätten sie weiteren Beweis antreten können. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht − zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung − besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N. Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung hier nicht erfüllt. Die Antragsschrift legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung nicht mit den Beteiligten erörterten und für sie nicht erkennbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem sie nicht rechnen mussten. Die Frage der religiösen Identität der Kläger zu 1. und 2. prägt, beginnend mit ihrem hierauf gestützten Asylantrag, das gesamte Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Hierzu haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger im Mai 2015 Schriftverkehr des Klägers zu 1. mit dem Khalifenbüro in London in das Verfahren eingeführt. Nachdem die Beklagte eine Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat vorgelegt hatte, wonach die Kläger nicht zu ihren Mitgliedern gehören, haben die Kläger in Auseinandersetzung hiermit unter Vorlage ausgefüllter Aufnahmeanträge zu ihrer Glaubensüberzeugung vorgetragen. Bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesamts ist der bis dahin erfolgte Vortrag der Kläger als nicht überzeugend gewertet worden, weil sie schon ihre Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya trotz Fristsetzung nicht nachgewiesen hatten. Das Verwaltungsgericht hatte das Vorbringen der Kläger wegen Fehlens objektiver Anhaltspunkte für eine an die Zugehörigkeit zur Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft anknüpfende Verfolgungsgefahr schon in seinem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 11.4.2016 zu ihren Lasten gewürdigt. In der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2016 hat das Verwaltungsgericht die Kläger ausführlich zu ihrer religiösen Haltung und Praxis befragt und in diesem Zusammenhang die Gründe für das Fehlen einer Bestätigung durch die Glaubensgemeinschaft zur Sprache gebracht. Vor diesem Hintergrund mussten die anwaltlich vertretenen Kläger als gewissenhafte Prozessbeteiligte mit einer von ihren subjektiven Vorstellungen abweichenden Würdigung der tatsächlichen Umstände rechnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 22, m. w. N. Soweit die Kläger an verschiedener Stelle die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen, ergibt sich kein Zulassungsgrund, weil diese dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A –, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Auch ergibt sich kein Gehörsverstoß aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den lokalen Präsidenten der Kläger nicht zur Frage ihrer religiösen Betätigungen und Einstellungen befragt. Denn selbst ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 715/15.A –, juris, Rn. 17 f., m. w. N. 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegt nicht vor. a) Die Kläger rügen unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 – 10 C 20.12 – und ‒ 10 C 23.12 ‒, das Verwaltungsgericht gehe auf die drei Ermittlungsansätze des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein. Es vermute lediglich, dass die Kläger ihre religiösen Aktivitäten im Bundesgebiet aus Opportunitätserwägungen gesteigert hätten. Dabei habe es unberücksichtigt gelassen, dass die Ahmadiyya-Gemeinde den Klägern eine öffentliche Tätigkeit im Rahmen der Gemeinde in Deutschland ausdrücklich untersagt habe; im Umkehrschluss hätte das Gericht davon ausgehen müssen, dass ihr Engagement ein Ausdruck ihrer religiösen Motivation sei, weil andere Alternativen nicht festgestellt worden seien. Diese Einwände greifen nicht durch bzw. treffen schon nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Randnummer 25 bzw. 31 der oben genannten Urteile ausgeführt, für die Feststellung, ob und seit wann Ahmadis aus Pakistan der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehörten, dürfte sich die Einholung einer Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in Deutschland anbieten. Zusätzlich komme die Befragung eines Vertreters der lokalen deutschen Gemeinde in Betracht. Schließlich erscheine im gerichtlichen Verfahren eine ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung in aller Regel unverzichtbar. Das Verwaltungsgericht, das seine rechtlichen Maßstäbe ausdrücklich u. a. dieser Entscheidung entnommen hat (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5), hat seine Entscheidungsfindung ersichtlich unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Ermittlungsansätze getroffen. Es bedurfte keiner weiteren Ausführungen zu den von den Klägern angeführten Ermittlungsansätzen. Das Verwaltungsgericht hat seine Würdigung auf die fehlende Mitgliedschaft der Kläger bei der Ahmadiyya Muslim Jamaat als objektiver Anhalt für die innere Tatsache einer religiösen Identität der Kläger gestützt sowie auf die ausführliche Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung. Dass das Verwaltungsgericht der Auffassung gewesen wäre, zur Ermittlung des Inhaltes der religiösen Identität von Ahmadis aus Pakistan komme die Befragung eines Vertreters der lokalen Gemeinde, der der Gläubige angehöre, nicht in Betracht, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Auch die Kläger benennen nicht – wie erforderlich –, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N., einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem das Verwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht insoweit widersprochen hätte. Dass das Verwaltungsgericht im Einzelfall der Kläger keinen Bedarf gesehen hat, genügt hierfür nicht. b) Die Kläger begründen ihren Zulassungsantrag weiter damit, das Bundesverwaltungsgericht habe den zu fordernden Inhalt der religiösen Identität nicht auf eine innere Verpflichtung zum aktiven Missionieren beschränkt, sondern auch andere mögliche öffentlich wahrnehmbare Handlungen als ausreichend angesehen und dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehöre, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehöre, möglicherweise indizielle Wirkung zugestanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29). Das Verwaltungsgericht erörtere die Frage der indiziellen Wirkung aber nicht. Auch damit ist die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht dargelegt. Es fehlt an der Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze, die zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht seiner Würdigung die von den Klägern vorgetragenen Aktivitäten in Deutschland zu Grunde gelegt. Es ist aber davon ausgegangen, den Klägern sei es nicht gelungen, den Eindruck zu vermitteln, dass für sie die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis sowie die Religionsausübung in der Öffentlichkeit besonders wichtig oder innerlich verbindlich sei. Die Kläger hätten nicht einmal erwähnt, dass es für sie eine erhebliche Einschränkung ihrer Religionsfreiheit dargestellt habe, die Teilnahme an öffentlich werbenden Veranstaltungen und auch die Spendenzahlungen nach Aufforderungen des Präsidenten der Gemeinschaft einstellen zu müssen, weil noch nicht über ihre Mitgliedschaft entschieden gewesen sei. Ausgehend von der von den Klägern angeführten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht insgesamt zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger ihre religiösen Aktivitäten aus Opportunitätserwägungen aufgenommen oder jedenfalls intensiviert hätten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 31. c) Ohne Erfolg rügen die Kläger auch eine Divergenz unter Bezugnahme auf das Urteil des beschließenden Gerichts vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, in dem für bekennende Ahmadis, die dem Glauben eng und verpflichtend verbunden sind, eine aktuelle Verfolgungsgefahr angenommen worden war (vgl. juris, Rn. 56, 63 und 131). Hierzu führen die Kläger aus, dass dort (juris, Rn. 131) für Ahmadis faktisch eine – so von ihnen bezeichnete – „widerlegbare Vermutung“ für eine religiöse Betätigung im Falle der Rückkehr angenommen worden sei, wenn es dort heiße, einem Schutzsuchenden, der von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehöre und seinen Glauben in der Vergangenheit praktiziert habe, könne nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden, dass er seinen Glauben im Herkunftsstaat nicht praktizieren werde. Die Kläger räumen zwar ein, dass in anderer Sache eine anderweitige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden sei. Grund für die Aufhebung sei aber offenbar nicht die individuelle Beweisvermutung im Rahmen der Feststellung des Inhalts der religiösen Identität, sondern die angeblich fehlende „wertende Relationsbetrachtung“ bei der möglichen strafrechtlichen Sanktionierung religiösen Verhaltens von Ahmadis in Pakistan. Auch habe das Oberverwaltungsgericht NRW seine Auffassung bislang nicht aufgegeben. Abgesehen davon, dass es auch hier an der Gegenüberstellung der voneinander abweichenden allgemeinen Rechtssätze fehlt, hat das Oberverwaltungsgerichts NRW bereits entschieden, dass die von den Klägern der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW entnommene "widerlegbare Vermutung" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so gerade nicht besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2017 ‒ 4 A 1070/15.A ‒, juris, Rn. 25 f., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 30 f., und – 10 C 22.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 17 = juris, Rn. 24 ff., 27 a. E. 3. Der Antragsbegründung ist auch nicht zu entnehmen, dass der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (grundsätzliche Bedeutung der Sache) vorliegt. Die Kläger zeigen nicht auf, dass die aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei gebürtigen Ahmadis, die ihren Glauben jetzt im Bundesgebiet aktiv in der Öffentlichkeit praktizieren, eine Beweisvermutung dahingehend anzunehmen ist, dass sie im Falle der Rückkehr nach Pakistan ihren Glauben immer noch im öffentlichen Raum als Teil ihres religiösen Selbstverständnisses praktizieren wollen, entscheidungserheblich und grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Die Frage stellt sich bereits nicht, weil die Kläger keine gebürtigen Ahmadis sind. Im Übrigen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt, dass dem Umstand eine indizielle Wirkung zukommen kann, ob die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29. Bei Ahmadis, auch bei gebürtigen, die ihren Glauben im Bundesgebiet aktiv in der Öffentlichkeit praktizieren, ist weiter zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für sie jeweils zur Wahrung ihrer religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen. Es gibt keine, insbesondere nicht die vom Oberverwaltungsgericht NRW in seinem vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Urteil vom 11.1.2011 ‒ 19 A 3547/07.A ‒, Urteilsabdruck, S. 27, angenommene, Vermutung dafür, dass jeder bekennende gebürtige Ahmadi seinen Glauben nach Rückkehr nach Pakistan auch in der Öffentlichkeit praktizieren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 22.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 17 = juris, Rn. 26 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.