Beschluss
4 A 62/14.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0118.4A62.14A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 ‒ 4 A 2103/15.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Die als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, ob es einem Flüchtling im Rahmen der inländischen Fluchtalternative zuzumuten ist, den Wohnsitz mit seiner Kernfamilie in einem Landesteil zu nehmen, in welchem eine staatliche Strafverfolgung auch von Kapitaldelikten nicht gewährleistet ist, und ob es einem Flüchtling, welcher in einem Landesteil von staatlichen Behörden gesucht wird, im Rahmen der inländischen Fluchtalternative zuzumuten ist, den Wohnsitz mit seiner Kernfamilie in einem Landesteil zu nehmen, in welchem er nur deshalb unbehelligt bleibt, weil ein staatliches Meldewesen nicht existiert, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt schon die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eigenständig tragend deshalb verneint, weil die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch private Dritte und die bezüglich des Strafbefehls behauptete Verfolgung durch den pakistanischen Staat ersichtlich kein flüchtlingsrechtlich beachtliches persönliches oder gruppenbezogenes Merkmal wie Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder eine bestimmte politische Überzeugung betrifft. Bezogen hierauf sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Ist eine Entscheidung – wie hier – selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2015 – 4 A 756/15.A –, juris, Rn. 6, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 10.5.1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 = juris, Rn. 3, m. w. N. Der Kläger hält die aufgeworfenen Fragen ohne Erfolg deshalb für entscheidungserheblich, weil „auf Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere des gegen den Kläger bestehenden Haft-/Strafbefehls jedenfalls ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 2 AufenthG bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG ernsthaft in Betracht“ kommt. Danach dürfe ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr bestehe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei stützt er sich unter anderem auf Erkenntnisse über das pakistanische Justizsystem, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12.6.2013 ‒ A 11 S 757/13 ‒ verwertet hat. Die Feststellung, dass dem Kläger eine derartige Behandlung in Pakistan drohen könnte, liegt dem erstinstanzlichen Urteil im Zusammenhang mit der Prüfung des § 60 Abs. 2 AufenthG bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG ‒ anders als der Kläger meint ‒ jedoch nicht zu Grunde. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht insoweit lediglich den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, der durch ein mit „Strafbefehl“ betiteltes Dokument belegt worden ist, wonach die Polizeibehörde angewiesen worden sei, den Kläger wegen angeblicher Kooperation mit der Organisation Lashkar-e-Islam in Haft zu nehmen. Auf dieser Tatsachengrundlage hat es bereits unabhängig von der Annahme einer inländischen Fluchtalternative festgestellt, es seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen substantiiert vorgetragen oder ersichtlich, die den Tatbestand eines der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote, zu denen auch § 60 Abs. 2 AufenthG zählt, erfüllen könnten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einschlägig sein könnten. Im Übrigen hat es auf die als zutreffend angesehenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts Bezug genommen. Auch dieses hatte bereits angenommen, für das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG seien weder überzeugende Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liege gleichfalls nicht vor. Mit diesen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht allein dem Vorliegen des Haftbefehls und dem Schreiben des Vorsitzenden der Lashkar-e-Islam und dem hierzu erfolgten Vorbringen des Klägers in seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung ersichtlich noch nicht entnommen, dass hierdurch für den Kläger die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dass der Kläger dies anders beurteilt, genügt für die erforderliche Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen nicht aus, weil insoweit keine Zulassungsgründe geltend gemacht sind. Die diesbezüglich erhobenen Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sind dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigen von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 ‒ 4 A 786/15.A ‒, juris, Rn. 12 f. 2. Auch die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Nr. 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger behauptet lediglich, das angegriffene Urteil verstoße gegen die Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.2.2007 ‒ 1 C 24/06 ‒, juris, Rn. 12. Er benennt zwar den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz: „Ein Leben in der Illegalität, das den Kläger jederzeit der Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung aussetzt, stellt keine zumutbare Fluchtalternative dar.“ Er bezeichnet jedoch nicht einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 ‒ 4 A 361/15.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Zwar hat Kläger ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe ihn darauf verwiesen, wegen der vorherrschenden Anonymität und dem fehlenden Meldewesen sei es ihm möglich, unerkannt und unbehelligt zu bleiben und damit zumutbar, den Wohnsitz in einem anderen Landesteil zu nehmen. Er hat jenseits der konkreten Rechtsanwendung aber keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten allgemeinen Rechtssatz bezeichnet, mit dem dieses dem oben genannten Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hätte. Damit beschränkt sich die Antragsbegründung insoweit darauf, eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu rügen, die den Zulassungsgrund der Divergenz nicht zu begründen vermag. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.2013 ‒ 8 B 36.13 ‒, juris, Rn. 8. Im Übrigen bezieht sich auch die Divergenzrüge lediglich auf die Verweisung des Klägers auf die inländische Fluchtalternative, nicht aber auf die oben bezeichneten selbständig tragenden anderen Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht sowohl den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt als auch das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG verneint hat. 3. Den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) hat der Kläger lediglich behauptet, nicht aber den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Nr. 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.