Beschluss
4 A 1705/16.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0122.4A1705.16A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.6.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22.6.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Ohne Erfolg wendet der Kläger sinngemäß ein, er hätte nicht damit rechnen können, dass das Verwaltungsgericht weder dem Selbstverständnis der Ahmadiyya-Gemeinde noch den bescheinigten Aktivitäten innerhalb der Gemeinde und den Charakterisierungen seines Verhaltens einen Beweiswert zugestehe. Es habe nicht erwogen, ob hieraus Rückschlüsse auf die innere Tatsache der religiösen Identität möglich seien. Das Gericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass sein Vortrag zur Frage der Klärung des Inhalts und der Gebote seiner religiösen Identität als unzureichend angesehen werde. Dann hätte er weiteren Beweis etwa durch Befragen seines lokalen Präsidenten als Zeugen antreten können. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht − zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung − besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N. Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung hier nicht erfüllt. Die Antragsschrift legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung nicht mit den Beteiligten erörterten und für sie nicht erkennbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem sie nicht rechnen mussten. Die Frage der religiösen Identität des Klägers prägt, beginnend mit seinem hierauf gestützten Asylantrag, das gesamte Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Hierzu haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers im August 2015 eine Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat vorgelegt und im Juni 2016 ergänzend vorgetragen. Bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesamts ist der bis dahin erfolgte Vortrag des Klägers als nicht überzeugend gewertet worden, wobei als weder vorgetragen noch ersichtlich bezeichnet worden war, dass die Glaubensausübung eingeschränkt worden oder nicht möglich gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2016 hat das Verwaltungsgericht den Kläger ergänzend ausführlich zu seiner religiösen Haltung und Praxis befragt. Vor diesem Hintergrund musste der anwaltlich vertretene Kläger als gewissenhafter Prozessbeteiligter mit einer von seinen subjektiven Vorstellungen abweichenden Würdigung der tatsächlichen Umstände rechnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 22, m. w. N. Entgegen dem Vorhalt des Klägers hat das Verwaltungsgericht seiner Würdigung die vom Kläger vorgetragenen und bescheinigten Aktivitäten in Deutschland, einschließlich der Mitgliedsbescheinigung vom 27.7.2015 (Urteilsabdruck, Seite 4, erster Absatz, Seite 12, letzter Absatz), zu Grunde gelegt. Der Kläger konnte das Gericht aber nicht davon überzeugen, dass für ihn die Religionsausübung in der Öffentlichkeit zu seiner religiösen Identität gehöre. Der Kläger habe zwar erklärt, seinen Glauben in Pakistan heimlich leben zu müssen, dabei aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihn diese eingeschränkte Möglichkeit der öffentlichen Ausübung der Religion in einen erheblichen inneren Konflikt geführt habe. Die Möglichkeit der öffentlichen Glaubensausübung in Deutschland habe er als „schön“ bezeichnet und daneben auf seine organisatorische Mitwirkung in seiner Gemeinde hingewiesen. Als unverzichtbaren Teil seiner religiösen Identität habe er dies von sich aus nicht angesprochen. Nur auf Nachfrage, ob es für ihn wichtig sei, sich mit anderen Menschen über den Glauben auszutauschen, habe er stereotyp geantwortet, das sei sehr wichtig. In allen Antworten des Klägers sei keine innere Haltung zur Religionsausübung oder gar das Gefühl einer inneren Verpflichtung zu einer öffentlich bemerkbaren Religionsausübung deutlich geworden. Soweit der Kläger an verschiedenen Stellen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht, ergibt sich kein Zulassungsgrund, weil diese dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 786/15.A –, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Auch ergibt sich kein Gehörsverstoß aus der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den lokalen Präsidenten des Klägers nicht zur Frage seiner religiösen Betätigungen und Einstellungen befragt. Denn selbst ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß, noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2016 – 4 A 715/15.A –, juris, Rn. 17 f., m. w. N. 2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegt nicht vor. a) Der Kläger rügt unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 – 10 C 20.12 – und ‒ 10 C 23.12 ‒, das Verwaltungsgericht gehe auf die drei Ermittlungsansätze des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein. Es finde keine entsprechende Prüfung statt, ob der Kläger bei Rückkehr nach Pakistan und Fortführung seiner religiösen Betätigung in Verfolgungsgefahr gerate, ohne dass das Verwaltungsgericht seine abweichende Auffassung nachvollziehbar begründe. Diese Einwände greifen nicht durch bzw. treffen schon nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Randnummer 25 bzw. 31 der oben genannten Urteile ausgeführt, für die Feststellung, ob und seit wann Ahmadis aus Pakistan der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehörten, dürfte sich die Einholung einer Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in Deutschland anbieten. Zusätzlich komme die Befragung eines Vertreters der lokalen deutschen Gemeinde in Betracht. Schließlich erscheine im gerichtlichen Verfahren eine ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung in aller Regel unverzichtbar. Das Verwaltungsgericht, das seine rechtlichen Maßstäbe ausdrücklich u. a. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 entnommen hat (vgl. Urteilsabdruck, Seite 11 f.), hat seine Entscheidungsfindung ersichtlich unter Berücksichtigung der dort aufgezeigten Ermittlungsansätze getroffen. Es bedurfte keiner weiteren Ausführungen zu den vom Kläger angeführten Ermittlungsansätzen. Das Verwaltungsgericht hat seine Gesamtwürdigung des Streitstoffs schwerpunktmäßig auf den Eindruck gestützt, den es über die religiöse Identität des Klägers vor allem anhand seiner Angaben beim Bundesamt sowie im Rahmen der ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Dass das Verwaltungsgericht der Auffassung gewesen wäre, zur Ermittlung des Inhaltes der religiösen Identität von Ahmadis aus Pakistan komme die Befragung eines Vertreters der lokalen Gemeinde, der der Gläubige angehöre, nicht in Betracht, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Auch der Kläger benennt nicht – wie erforderlich –, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N., einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem das Verwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht insoweit widersprochen hätte. Dass das Verwaltungsgericht im Einzelfall des Klägers keinen Bedarf gesehen hat, eine solche Befragung durchzuführen, genügt hierfür nicht. b) Der Kläger begründet seinen Zulassungsantrag weiter damit, das Bundesverwaltungsgericht habe den zu fordernden Inhalt der religiösen Identität nicht auf eine innere Verpflichtung zum aktiven Missionieren beschränkt, sondern auch andere mögliche öffentlich wahrnehmbare Handlungen als ausreichend angesehen und dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z. B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehöre, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehöre, möglicherweise indizielle Wirkung zugestanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29). Das Verwaltungsgericht erörtere die Frage der indiziellen Wirkung aber nicht. Es entwerte zusätzlich den Inhalt der vorgelegten Bescheinigung der Ahmadiyya Gemeinde in Gänze. Auch damit ist die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht dargelegt. Es fehlt an der Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze, die zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. c) Ohne Erfolg rügt der Kläger auch eine Divergenz unter Bezugnahme auf das Urteil des beschließenden Gerichts vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, in dem für bekennende Ahmadis, die dem Glauben eng und verpflichtend verbunden sind, eine aktuelle Verfolgungsgefahr angenommen worden war (vgl. juris, Rn. 56, 63 und 131). Hierzu führt der Kläger aus, dass dort (juris, Rn. 131) für Ahmadis faktisch eine – so von ihm bezeichnete – „widerlegbare Vermutung“ für eine religiöse Betätigung im Falle der Rückkehr angenommen worden sei. Dort heiße es, einem Schutzsuchenden, der von Geburt an einer bestimmten Religionsgemeinschaft angehöre und seinen Glauben in der Vergangenheit praktiziert habe, könne nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden, dass er seinen Glauben im Herkunftsstaat nicht praktizieren werde. Der Kläger räumt zwar ein, dass in anderer Sache eine anderweitige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden sei. Grund für die Aufhebung sei aber offenbar nicht die individuelle Beweisvermutung im Rahmen der Feststellung des Inhalts der religiösen Identität, sondern die angeblich fehlende „wertende Relationsbetrachtung“ bei der möglichen strafrechtlichen Sanktionierung religiösen Verhaltens von Ahmadis in Pakistan. Auch habe das Oberverwaltungsgericht NRW seine Auffassung bislang nicht aufgegeben. Abgesehen davon, dass es auch hier an der Gegenüberstellung der voneinander abweichenden allgemeinen Rechtssätze fehlt, hat das Oberverwaltungsgericht NRW bereits entschieden, dass die vom Kläger der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW entnommene "widerlegbare Vermutung" nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so gerade nicht besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2017 ‒ 4 A 1070/15.A ‒, juris, Rn. 25 f., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 30 f., und – 10 C 22.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 17 = juris, Rn. 24 ff., 27 a. E. Bezogen auf die Annahme des Verwaltungsgericht, der Kläger sei aufgrund seiner eigenen Angaben auf internen Schutz zu verweisen, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen Abweichung von der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A – (juris, Rn. 124), schon deshalb nicht vor, weil es an der Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze fehlt. Der Kläger benennt zwar die vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten Tatsachensätze: „Eine Fluchtalternative in dem Sinne, dass es einen Ort gibt, in dem die Ahmadis keiner Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 QRL aufgrund ihrer Religion ausgesetzt sind, gibt es schon deshalb nicht, weil die speziell gegen sie gerichtete pakistanische Gesetzgebung landesweit ohne Einschränkungen gilt. Unabhängig davon sind auch sonst keine gesicherten Ausweichmöglichkeiten gegeben. Rabwah, das religiöse Zentrum der Ahmadis, bietet keinen sicheren Schutz vor Repressionen, weil die Ahmadis dort zwar weitgehend unter sich, anderseits aber für ihre Gegner sehr sichtbar sind.“ Er bezeichnet jedoch keinen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Insoweit beschränkt sich die Antragsbegründung darauf, die vor allem auf das Vorbringen des Klägers abstellende Würdigung des Verwaltungsgerichts als fehlerhafte Rechtsanwendung zu rügen. Dies vermag den Zulassungsgrund der Divergenz nicht zu begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.2013 ‒ 8 B 36. 13 ‒, juris, Rn. 8. 3. Der Antragsbegründung ist schließlich nicht zu entnehmen, dass der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (grundsätzliche Bedeutung der Sache) vorliegt. Der Kläger hat nicht einmal sinngemäß eine seiner Ansicht nach klärungsbedürftige konkrete entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Insbesondere gilt dies für seinen pauschalen Vortrag, die Berufung sei zuzulassen, damit ggf. eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof möglich sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.