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Beschluss

12 E 319/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0123.12E319.17.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W.         aus S.            beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W. aus S. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Ihre Klage auf Bewilligung von Pflegewohngeld für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 1. Dezember 2015 hat in Ansehung ihres Beschwerdevorbringens hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Vorliegend erscheint der Ausgang des Rechtsstreits als offen, seine Erfolgschance mithin nicht lediglich als entfernte. Da nach gegenwärtiger Aktenlage viel für das Bestehen eines materiellen Anspruchs spricht, ist voraussichtlich streitentscheidend, ob einer Bewilligung von Pflegewohngeld für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 1. Dezember 2015 entgegensteht, dass es für diesen Zeitraum an einem Antrag fehlt. Die Frage der Antragstellung braucht indes nicht vertieft zu werden, weil die Klägerin möglicherweise wegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen ist, als hätte sie diesen Antrag rechtzeitig gestellt. Der vom Bundessozialgericht entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch greift bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung ein, durch welche dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist. Auf der Rechtsfolgenseite muss durch die Vornahme einer Amtshandlung des Trägers ein Zustand hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre. BSG, Urteil vom 28. September 2010 - B 1 KR 31/09 R -, juris Rn. 17, m. w. N. In vorliegendem Fall kommt in Betracht, dass der Beklagte seine Pflicht zur Beratung (§ 13 SGB I) gegenüber der Klägerin hinsichtlich des ihr zustehenden eigenen Antragsrechts gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 APG DVO NRW verletzt hat. Zwar hat die Klägerin um eine solche Beratung nicht nachgesucht. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass der Leistungsträger unabhängig von einem konkreten Beratungsbegehren gehalten ist, bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden. Zu einer solchen sog. Spontanberatung vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2010 - B 1 KR 31/09 R -, juris Rn. 19, m. w. N. Dass nach dem vorstehenden Maßstab in der hier gegebenen Konstellation keine Beratungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich ihres Antragsrechts bestanden hat, kann nicht mit einer für eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).