Beschluss
6 B 1331/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0124.6B1331.17.00
3mal zitiert
10Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin fristgerecht dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Aufforderung zur amtsärztlichen Vorstellung vom 3. Mai 2017 sei bei summarischer Betrachtung rechtmäßig. Es handele sich bei Auslegung des Schreibens unter Einbeziehung des ergänzenden Schreibens vom 19. Juni 2017 nicht um eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Auch einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage habe es nicht bedurft. Entscheide sich die Antragstellerin dafür, der Aufforderung zur amtsärztlichen Vorstellung im Rahmen eines Gesprächs nicht nachzukommen, folgten daraus keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen. Allerdings könne ihr bei einer zukünftigen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung eine Berufung auf deren fehlende Bestimmtheit verwehrt sein, soweit diese auf der nicht erfolgten Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung beruhe. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend, das Schreiben vom 3. Mai 2017 sei eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW und als solche mangels Erfüllung der formellen und inhaltlichen Anforderungen rechtswidrig. Der Senat folgt der Auslegung des Verwaltungsgerichts, auf die Bezug genommen wird. Die verlangte amtsärztliche Vorstellung ist lediglich eine vorbereitende Maßnahme, die der Sachverhaltsaufklärung dient. Dies mag sich zwar, wie die Antragstellerin geltend macht, nicht klar aus der Betreffzeile ergeben, folgt aber, wie das Verwaltungsgericht näher dargelegt hat, ohne Weiteres aus den Ausführungen in den Schreiben vom 3. Mai 2017 und 19. Juni 2017. Eindeutig sind insbesondere die letzten beiden Absätze des Schreibens: Danach dient die Vorstellung beim Gesundheitsamt „der Vorbereitung gegebenenfalls folgender Maßnahmen wie einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW“ und „beschränkt sich auf ein Gespräch beim Arzt“; die Aufforderung zur Teilnahme an Untersuchungen ergehe, soweit dies nach der Stellungnahme des Arztes zu veranlassen sei, mit gesondertem Schreiben. Zweck des amtsärztlichen Gesprächs soll es also sein, in einem ersten Schritt Erkenntnisse über die gesundheitliche Situation der Antragstellerin zu erhalten und zu ermitteln, welche - in der Regel mit gravierenderen Grundrechtseingriffen verbundene - Untersuchungen im konkreten Fall möglicherweise angezeigt sind, ehe dann gegebenenfalls in einem zweiten Schritt eine gutachterliche Klärung der Dienstfähigkeit veranlasst wird. Handelt es sich nicht um eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, sondern um eine vorbereitende Maßnahme, gelten nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht die hohen formellen und inhaltlichen Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris, Rn. 16 ff., und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 19 ff., und Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254 = juris, Rn. 8 ff., wegen der erheblichen Folgen einer Untersuchungsanordnung aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitet hat. Die Berechtigung des Dienstvorgesetzten zu der hier streitgegenständlichen Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung im Vorfeld einer möglichen Untersuchungsaufforderung folgt unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis. Die ärztliche Vorstellung ermöglicht es, die tatsächlichen Umstände zu ermitteln, deren Kenntnis für die Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlich ist. Nur auf diese Weise kann der Dienstherr den von der Rechtsprechung an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gestellten Anforderungen entsprechen. Vor diesem Hintergrund wäre es sinnwidrig, die an eine solche Anordnung in Bezug auf die Nachvollziehbarkeit der Gründe und den Umfang der Untersuchung zu stellenden Anforderungen auf die Aufforderung zur Vorstellung beim Amtsarzt zu übertragen. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2017 - 6 B 1042/17 -, juris, Rn. 4 ff., vom 24. Oktober 2016 ‑ 6 B 902/16 -, juris, Rn. 10 ff., vom 6. April 2016 ‑ 6 B 106/16 -, juris, Rn. 16, vom 4. April 2016 - 6 B 198/16 -, juris, Rn. 4 ff., vom 24. September 2015 - 6 B 1065/15 -, juris, Rn. 9, und vom 16. März 2015 - 6 B 150/15 -, juris, Rn. 9 ff. Daran hält der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens fest. Dies zugrunde gelegt, musste die Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 3. Mai 2017 nicht wie von der Antragstellerin gefordert konkrete Vorgänge oder Ereignisse unter Angabe von Zeit, Ort, Beteiligten etc. benennen. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 3. Mai 2017 aus ihrer Sicht einige Vorkommnisse und Verhaltensweisen der Antragstellerin benannt, die Anlass zu dieser Maßnahme gegeben haben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die streitige Anordnung unverhältnismäßig sein könnte, etwa weil es weniger belastende Handlungsmöglichkeiten für den Dienstherrn gäbe, werden mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. Das von der Antragstellerin - mit dem allerdings nach Fristablauf eingereichten Begründungsschriftsatz vom 23. November 2017 - als milderes Mittel gegenüber einer Untersuchung geforderte „persönliche Gespräch“ soll gerade geführt werden. Da Gegenstand der Aufklärung die gesundheitliche Situation der Antragstellerin sein soll, sind die von der Antragstellerin angeführten Gesprächspartner (Amtsleiter des Personalamts, Rechtsdezernent der Antragsgegnerin) allerdings nicht in gleicher Weise geeignet, diesbezüglich Erkenntnisse zu gewinnen. Auf die Frage, ob eine Obliegenheit der Antragstellerin mit den vom Verwaltungsgericht angenommenen Konsequenzen besteht, an der mit der Aufforderung vom 3. Mai 2017 beabsichtigten Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, kommt es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung nicht an. Für die Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht im Übrigen, dass der Beamte es sonst durch die Verweigerung seiner Mitwirkung möglicherweise in der Hand hätte, die ordnungsgemäße Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Dienstunfähigkeit zu unterbinden. Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 CE 15.2768 -, juris, Rn. 18 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Regelstreitwert ist nicht wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren um die Hälfte zu reduzieren. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Hauptantrag nicht eine vorläufige Regelung – etwa dergestalt, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet zu sein, sich auf der Grundlage des Schreibens beim Amtsarzt vorstellen zu müssen – sondern mit dem auf „Aufhebung“ des Schreibens gerichteten Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.