Urteil
7 D 87/15.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0125.7D87.15NE.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans M - B. - mit der die Voraussetzungen zur Genehmigung einer Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge unter Anwendung des § 246 Abs. 10 BauGB geschaffen werden sollen. Der vom Rat der Antragsgegnerin am 26.9.2002 beschlossene Bebauungsplan M - B. - setzt für das Plangebiet im Stadtbezirk N., Ortsteil P. ein Gewerbegebiet, eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte und eine öffentliche Grünfläche fest. In § 1 Satz 5 (letzter Satz) der textlichen Festsetzungen heißt es: „Die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) sowie nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 (Vergnügungsstätten) sind nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes.“ Der Geltungsbereich der Änderung Nr. 1 des Bebauungsplanes M ist identisch mit dem im Bebauungsplan M als Gewerbegebiet festgesetzten Bereich und umfasst das Gebiet östlich der Straße L. und südlich der C.-straße . Die Antragstellerin ist Eigentümerin des an das Plangebiet angrenzenden, durch die Straße L. getrennten, gewerblich genutzten Grundstücks mit der Bezeichnung L. 23 in E.. Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist der Besitz, die Verwaltung und die Verwertung des Betriebsgrundstückes L. 23 in E. sowie das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Der nur aus textlichen Festsetzungen bestehende streitgegenständliche Bebauungsplan ändert den Ursprungsplan ab. In § 2 der textlichen Festsetzungen heißt es zum Inhalt der Änderung: „In der textlichen Festsetzung § 1 (…) letzter Satz wird die folgende Formulierung aufgehoben: „nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) sowie“ Die textliche Festsetzung § 1 (…) letzter Satz, erhält nun die folgende Fassung: „Die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 (Vergnügungsstätten) sind nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes.“ Alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes M gelten weiterhin.“ Das Aufstellungsverfahren für den Änderungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Nach einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte die öffentliche Auslegung des Änderungsentwurfes und der Begründung in der Zeit vom 15.6.2015 bis zum 15.7.2015. Die Antragstellerin erhob mit anwaltlichem Schreiben vom 15.7.2015 Einwendungen gegen die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes. Der Rat der Antragsgegnerin folgte diesen Einwendungen nicht und beschloss am 1.10.2015 den streitgegenständlichen Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 16.10.2015. Am 16.10.2015 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich aufgrund der großen Nähe zum Plangebiet. Sie sei durch die in Aussicht genommene Nutzung in erheblicher Weise tangiert. Der Antrag sei begründet. Der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Die sondergesetzliche Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB ermögliche keine nachträgliche Schaffung der dort genannten Voraussetzungen. Aber auch dann, wenn § 246 Abs. 10 BauGB anwendbar sei, sei wegen der bedingungslosen Aufgabe des ursprünglichen Planungsziels - der Schaffung eines Gewerbegebietes - von einem Abwägungsfehler auszugehen. Weiterhin sei abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin ohne Notwendigkeit eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke festgesetzt habe. Die Planung gehe damit über das eigentliche Planungsziel hinaus. Die in Rede stehende Änderungsplanung erweise sich auch deshalb als rechtswidrig, weil sich das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin für die Errichtung einer mindestens 300 Personen fassenden Flüchtlingsunterkunft von vornherein nicht realisieren lasse. Im Falle einer Planrealisierung sei von einem in jeder Hinsicht unzuträglichen Nebeneinander zweier grundsätzlich unvereinbarer Nutzungen auszugehen. Dies führe zu einer bewusst in Kauf genommenen, städtebaulich verfehlten „Ghettoisierung“. Es sei von ganz erheblichen Geräuschimmissionen und von sozialen Konflikten im Umfeld der Unterkunft auszugehen. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan „M - B. -“ in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 1.10.2015 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus: Der Antrag sei bereits unzulässig. Das Grundstück der Antragstellerin liege außerhalb des Plangebietes. Sie könne deshalb keinen Gebietsgewährleistungsanspruch geltend machen. Sie habe auch weder substantiiert vorgetragen noch sei ersichtlich, dass die angegriffene Änderung des Bebauungsplans sie in ihren geschützten Rechten verletze oder verletzen könnte. Ob durch die angegriffene Planänderung die Anwendbarkeit des § 246 Abs. 10 BauGB ermöglicht werde, sei keine Frage, die sie in ihren Rechten verletzen könnte. Wodurch die vorhabenbedingten Geräuschimmissionen entstehen sollten, sei nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. An der verkehrlichen Erschließung des Gebietes ändere die Planung ebenfalls nichts. Die von der Antragstellerin befürchteten sonstigen Auswirkungen seien hier nicht beachtlich, sondern allenfalls von Relevanz für das Polizei- und Ordnungsrecht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge und der Planurkunde des Bebauungsplanes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 4 CN 10.02 -, BauR 2004, 813 = BRS 66 Nr. 58, und Beschluss vom 8.6.2011 - 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70; OVG NRW, Urteil vom 10.4.2014 - 7 D 100/12.NE -, BRS 82 Nr. 30 = BauR 2014, 1113. Eine solche Verletzung eigener Rechte kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der Private hat keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner Belange, aber ein Recht darauf, dass seine Belange ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, Beschluss vom 20.7.2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71; OVG NRW, Urteil vom 10.4.2014 - 7 D 100/12.NE -, BRS 82 Nr. 30 = BauR 2014, 1113. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.1.2001- 6 BN 2.00 -, BRS 64 Nr. 214. Auch Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets können je nach Lage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 48. Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht im Hinblick auf das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot gegeben. Die Antragstellerin macht eine durch ihre unmittelbare Nachbarschaft zum Plangebiet gegebene Beeinträchtigung geltend, ohne jedoch im Einzelnen eigene abwägungsrelevante Belange zu benennen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der von der Antragstellerin thematisierten Lärmimmissionen, die sie bei dem Betrieb der Flüchtlingsunterkunft befürchtet. Die von der Unterkunft ausgehenden Immissionen sind nur insoweit in die Abwägung des Plangebers einzubeziehen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung, sondern nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles möglicherweise von Relevanz für das Polizei- und Ordnungsrecht oder das zivile Nachbarrecht. Vgl. OVG NRW, rechtskräftiges Urteil vom 10.4.2014 - 7 D 100/12.NE -, BRS 82 Nr. 30 = BauR 2014, 1113, m. w. N. Dass die Antragstellerin im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung der Flüchtlingsunterkunft - insbesondere durch die normalen Lebensäußerungen der Bewohner - mit dem erforderlichen Gewicht durch Lärm betroffen sein könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Darüber hinausgehende Störungen sind - nach dem obigen Maßstab - nicht Gegenstand einer baurechtlichen Betrachtung, sondern dem Polizei- und Ordnungsrecht bzw. zivilen Nachbarrecht zuzuordnen. Eine Antragsbefugnis ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht wegen der Befürchtung einer schlechteren Vermietbarkeit der von ihr verwalteten Räumlichkeiten. Es liegt in der Natur der Sache, dass planerische Festsetzungen auf Marktchancen und Erwerbschancen Einfluss nehmen, nämlich in der einen Richtung Chancen eröffnen und in einer anderen Richtung Chancen beseitigen. Derartige Einflüsse noch in ihrer jeweiligen konkreten Konstellation bei der Abwägung in Rechnung stellen zu müssen, würde die Bebauungsplanung überfordern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BRS 35 Nr. 24 = BauR 1980, 36. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Gesichtspunkt der Wertminderung ihres Grundstückes hat nicht die Bedeutung eines eigenständigen Abwägungspostens. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.8.1993 - 4 NB 25.93 -, juris. Auch ihre Rüge, die streitgegenständliche Planung bewirke eine Verknappung von Gewerbeflächen in E., begründet nicht die Antragsbefugnis. Dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich ebenso wenig wie dem Akteninhalt entnehmen, dass sie selbst für die Fortführung oder weitere Entwicklung ihres Betriebes auf die für die Flüchtlingsunterkunft vorgesehene Fläche angewiesen sein könnte. Entsprechendes hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht vorgetragen. Eine abwägungsrelevante Verschlechterung der Erschließung ihres Grundstücks hat die Antragstellerin ebenso wenig hinreichend aufgezeigt. Soweit sie Gefahren für die Bewohner der Flüchtlingsunterkunft durch den gewerblichen Schwerlastverkehr anspricht, ist ein Bezug zu eigenen Belangen nicht dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.