Beschluss
13 A 4/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0130.13A4.18A.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2017 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2017 wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Zwar haben die Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung haben sie diesen jedoch ausschließlich an das hierfür unzuständige Oberverwaltungsgericht und nicht an das Verwaltungsgericht Düsseldorf gerichtet. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG ist der Antrag auf Zulassung der Berufung, in welchem auch die Gründe darzulegen sind, aus denen der Antrag zuzulassen ist, beim Verwaltungsgericht zu stellen, was verfassungsrechtlich, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 -, juris, Rn. 7 f. nicht zu beanstanden ist. Eine Auslegung dieser Vorschrift des Inhaltes, dass auch ein an das Oberverwaltungsgericht gerichteter Zulassungsantrag das Verfahren und die Frist des § 78 Abs. 4 AsylG wahrt, ist unzulässig. Eine solche Auslegung widerspräche bereits dem klaren Wortlaut der Norm, zudem ihrer Entstehungsgeschichte, einem Abgleich mit ähnlichen Verfahrensvorschriften sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich der Verfahrensbeschleunigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2017 - 13 A 2517/17.A -, juris, Rn. 4 f.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Februar 1995 - 2 L 6/95 -, juris, Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz - 11 A 10502/96 ‑, juris, Rn. 3, m. N; Berlit, in: Gemein-schaftskommentar zum Asylverfahrensrecht, Stand April 2016, § 78, Rn. 527, m. N.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 78 Rn. 34. Unabhängig hiervon ist der Antrag auch deswegen unzulässig, weil die Kläger, wie sich auch aus der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ergibt, sich allein auf die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG berufen können. Die Kläger haben jedoch keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe bezeichnet. Sie haben auch nicht sinngemäß einen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Berufungszulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt. Ihr Vorbringen richtet sich – eher im Stile einer Berufungs-begründung – gegen die Würdigung der Fluchtgründe durch das Gericht und insbe-sondere die fehlende Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger zu 1. in der Zeit des Bürgerkrieges in der serbischen Armee tätig gewesen sei. Dargelegt werden somit nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), auf den die Kläger ihren Zulassungsantrag sinngemäß stützen, findet ausweislich des spezielleren § 78 Abs. 3 AsylG im Asylverfahren keine Entsprechung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).