Beschluss
16 A 1351/14.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0131.16A1351.14A.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Mai 2014 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Mai 2014 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG – jetzt: AsylG) gestützte Berufungszulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts‑ oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127 mit weiteren Nachweisen; zum Revisionsrecht siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 ‑ 1 B 11.05 ‑, NVwZ 2005, 709 = juris, Rn. 3. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „ob einem (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) Bihari aus Bangladesch, insbesondere der in Bangladesch in einem Lager gelebt hat, bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbesondere Abschiebung in sein Heimatland wegen seiner Volkszugehörigkeit Repressalien drohen, die für die Anerkennung als Asylberechtigte und/oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder Feststellung von Abschiebungsverboten relevant sind“, erfüllt ausgehend von ihren Darlegungen diese Voraussetzung nicht (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Mit der aufgeworfenen Frage, die das Verwaltungsgericht verneint hat, tritt die Klägerin der Einschätzung des Verwaltungsgerichts vorrangig in tatsächlicher Hinsicht entgegen. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2015 ‑ 16 A 688/14.A ‑, juris, Rn. 7 f. m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf Informationen des Auswärtigen Amts ausgeführt, die Erkenntnislage zur Situation der Biharis in Bangladesch biete keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung. Insbesondere die früher offene Frage der Staatsangehörigkeit sei nach einer Entscheidung des High Court aus Mai 2008 dahingehend geklärt, dass alle (im Jahr 1971 noch minderjährigen oder danach geborenen) Biharis Staatsangehörige Bangladeschs seien. Als Folge dieses Urteils habe sich jeder Bihari in die Wählerverzeichnisse eintragen und auf seinen Antrag einen bangladeschischen Pass ausstellen lassen können, was in der Folge auch bis zu 20.000 Biharis getan hätten. Den von der Klägerin in Bezug genommenen Quellen lässt sich entgegen ihrer Auffassung nicht entnehmen, dass Biharis in Bangladesch gezielt aus der staatlichen Friedensordnung ausgegrenzt werden. Zwar können laut Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Dezember 2009 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz. 508-516.80/46287) Biharis, die ohne Personalpapiere Bangladesch verlassen haben, nicht nach Bangladesch zurückkehren. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Verweigerung der Wiedereinreise aus asylerheblichen Gründen erfolgt. Vgl. zur Frage, wann eine Rückkehrverweigerung eine asylerhebliche Verfolgung darstellt: BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84 -, NVwZ 1985, 589 = juris, Rn. 11, Beschluss vom 24. Mai 2006 ‑ 1 B 9.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 18 = juris, Rn. 5, und Urteil vom 26. Februar 2009 ‑ 10 C 50.07 -, BVerwGE 133, 203 = juris, Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 9 B 474.99 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224 = juris, Rn. 2 f. Denn die Einreiseverweigerung knüpft nicht an die Zugehörigkeit zur Gruppe der Biharis an. Sie betrifft gerade nicht alle dieser Gruppe zugehörenden Personen, sondern nur diejenigen, die ohne vorherige Beschaffung von Personalpapieren aus Bangladesch ausgereist sind. Grund für die Wiedereinreiseverweigerung ist laut der o. g. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Dezember 2009, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass die Person Bihari mit Wohnsitz in Bangladesch sei. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist es Biharis in Bangladesch grundsätzlich möglich, sich einen bangladeschischen Pass ausstellen zu lassen. Aus dem von der Klägerin herangezogenen Factsheet Bangladesch (April 2013), das von der Kooperation Asylwesen Deutschland-Österreich-Schweiz (D-A-CH) herausgegeben wird, ergibt sich insoweit unter Bezugnahme auf eine Auskunft einer Nichtregierungsorganisation lediglich, dass Biharis, die in einem Lager leben, keinen Reisepass erhalten, wenn sie als Wohnadresse ein Lager angeben. Die Ablehnung werde damit begründet, dass es sich nicht um einen ständigen Wohnsitz handele (Seite 27 des Factsheet). Dass eine Niederlassung außerhalb eines Lagers und damit der Erhalt eines Reisepasses für Biharis ausgeschlossen sind, ist dem Factsheet nicht zu entnehmen. Vielmehr ist darin ausdrücklich ausgeführt, dass von den noch in Bangladesch lebenden etwa 250.000 Biharis 151.000 in Lagern leben, woraus zu schließen ist, dass die übrigen Angehörigen dieser Gruppe außerhalb eines Lagers wohnen. Soweit die Klägerin mit der Formulierung der als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage unterstellt, bei in Lagern lebenden Biharis handele es sich um eine gesondert zu betrachtende Gruppe im Sinne des Asylgesetzes, ist dem nicht zu folgen. Es handelt sich nicht um eine – insofern allenfalls in Betracht kommende – soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Danach gilt eine Gruppe als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (b). Hier fehlt es an den Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 a AsylG, denn das Leben in einem Bihari-Camp ist – auch für Biharis – weder ein unveränderlicher gemeinsamer Hintergrund noch besonders bedeutsam für die Identität. Schließlich liegen dem Senat auch sonst keine Informationen vor, die ohne Weiteres für eine von den Annahmen des Verwaltungsgerichts abweichende Einschätzung zur Situation von Biharis in Bangladesch sprechen. Soweit in den Berichten des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 14. Januar 2016 (Gz. 508-516.80 BGD, Seite 13) und vom 27. Oktober 2017 (Gz. 508-516.80/3 BGD, Seite 14) ausgeführt wird, dass Biharis trotz der Entscheidung des bangladeschischen obersten Gerichtshofs im Jahr 2008 in vielen Fällen die Ausstellung von Identitätsdokumenten sowie die Anstellung im öffentlichen Dienst verwehrt werde, lässt sich allein daraus nicht auf eine zielgerichtete Ausgrenzung der Biharis aus der staatlichen Friedensordnung schließen. Denn inzwischen haben etwa 80 Prozent der wahlberechtigten Biharis Identitätsdokumente erhalten. Vgl. Kooperation Asylwesen Deutschland-Österreich-Schweiz (D-A-CH), Factsheet Bangladesch, April 2013, S. 27; Hoque, Report on Citizenship Law: Bangladesh, Country Report 2016/14, European University Institute, S. 23 f. Soweit des Weiteren über vereinzelte Übergriffe auf Biharis berichtet wird, vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 – Bangladesh, veröffentlicht am 25. Juni 2015, S. 32, lässt sich gemessen an der Zahl der in Bangladesch lebenden Biharis diesbezüglich eine die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigende Verfolgungsdichte nicht erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).