Beschluss
6 A 2055/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0202.6A2055.17.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung, die ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung, die ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch auf Neubescheidung ihres Verbeamtungsbegehrens, weil sie die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen der bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren. 1. Die Klägerin macht geltend, das angefochtene Urteil würdige die rechtlich bedeutsamen Besonderheiten nicht sachgerecht unter dem Aspekt einer aus der Fürsorgepflicht folgenden Ermessensreduzierung. Die danach auf die Anwendung der rechtlichen Regelungen im Einzelfall gerichteten Einwendungen - die Vereinbarkeit des Einstellungshöchstalters mit höherrangigem Recht stellt sie ausdrücklich nicht in Frage - ziehen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Zweifel. Die von der Klägerin angeführten Erwägungen finden ihren rechtlichen Anknüpfungspunkt in der Annahme des Verwaltungsgerichts, sie könne ihr Verbeamtungsbegehren nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Nr. 2 LBG NRW stützen. Nach dieser Regelung können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Im Rahmen dieser Vorschrift kann, wie von der Klägerin gefordert, besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden. a. Zunächst folgt aus dem von der Klägerin dargelegten Umstand, dass ihr Verbeamtungsbegehren insgesamt mehrfach rechtsfehlerhaft auf der Grundlage der (damals) verfassungswidrigen Höchstaltersgrenze abgelehnt worden sei - im August 1998 durch die Einstellung in ein Angestelltenverhältnis, mit Bescheid von Juli 2001 und mit Bescheid vom 18. August 2009 -, nicht, dass die Anwendung der jetzt geltenden wirksamen Altersgrenze unbillig wäre. Denn die früheren behördlichen Entscheidungen sind bestandskräftig geworden. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens festhält, sind derartige Entscheidungen im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW (= § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.) nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 37, und vom 28. November 2013 ‑ 6 A 368/12 -, juris, Rn. 41. b. Die Bestandskraft ist auch nicht durch ein Wiederaufgreifen durchbrochen worden, das mangels Dauerwirkung der Ablehnung des Verbeamtungsantrags grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen besteht ebenfalls nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, a.a.O., Rn. 10 und 37. Bereits deswegen geht ferner das Vorbringen, dass „maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung der Altersgrenzen der wiederaufzugreifende erste Antrag sein müsse“ ins Leere. Unabhängig davon sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt hat, dass maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei. Dies entspricht nicht nur der bisherigen Rechtsprechung des Senats, sondern auch der des Bundesverwaltungsgerichts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, a.a.O., Rn. 12 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, BVerwGE 156, 180 = juris, Rn. 15. c. Aus dem von der Klägerin weiter angeführten Umstand, dass das beklagte Land ihren Übernahmeantrag (vom 3. Juli 2015) „gezielt so lange unbearbeitet liegen ließ, bis es eine Gesetzesänderung erwirkt hatte“, folgt ebenfalls nicht, dass die jetzige Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig wäre. Das Zuwarten des beklagten Landes auf das Inkrafttreten einer Neuregelung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Vgl. entsprechend für die Situation im Jahr 2009 OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris, Rn. 42. Vielmehr ist mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, die dem Antrag der Klägerin vorausging, ein Schwebezustand geschaffen worden, während dessen Verwaltung und Gerichte eine Neuregelung abzuwarten hatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a.a.O., Rn. 32. Es lag deshalb auch ein zureichender Grund für die Untätigkeit des beklagten Landes im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, a.a.O., Rn. 42. Die Klägerin konnte insbesondere auch nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, in dem Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich als verfassungsrechtlich zulässig bezeichnet werden, keine Altersgrenze normieren oder die gestellten Übernahmeanträge generell von der Neuregelung ausnehmen würde. Es widerspräche im Übrigen der Verpflichtung des Normgebers und dem ihm eingeräumten Regelungsspielraum, wenn zwingend zu Gunsten der Bewerber, die während des Bestehens der für unvereinbar mit dem Grundgesetz erkannten Norm den Verbeamtungsantrag gestellt haben, eine Ausnahme von der nunmehr verfassungsgemäßen Regelung zu machen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a.a.O., Rn. 32. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin deshalb auch auf eine das behördliche Ermessen reduzierende Folgenbeseitigungslast. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit folgt, muss der Dienstherr nicht aufgrund einer Folgenbeseitigungslast eine Ausnahme vom Höchstalter zulassen, und besteht auch keine über die in § 14 LBG NRW normierten Ausnahmevorschriften hinausgehende Verpflichtung des beklagten Landes zur Verbeamtung im Wege der Folgenbeseitigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a.a.O., Rn. 31 f., 35 ff. d. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rügt, weil das beklagte Land beamtete und angestellte Lehrer willkürlich in gleicher Funktion beschäftige, verfehlt sie bereits die Darlegungsanforderungen. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich insbesondere nichts Konkretes dazu entnehmen, welche vergleichbaren Fälle oder Fallgruppen in sachwidriger Weise ungleich behandelt worden sein sollen. Aus dem Umstand, dass Lehrkräfte aufgrund der verschiedenen Ausnahmeregelungen (etwa zur Gewinnung von Lehrkräften in sog. Mangelfächern) oder nach erfolgreichen Rechtsmittelverfahren auch noch nach (zwischenzeitlicher) Überschreitung der Höchstaltersgrenze verbeamtet worden sind, folgt noch keine sachwidrige Ungleichbehandlung und insbesondere auch kein Anspruch der Klägerin auf Verbeamtung. e. Schließlich führt der Verweis der Klägerin auf versorgungsrechtliche Besonderheiten nicht weiter. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze von 42 Jahren in § 14 Abs. 3 LBG NRW eine verfassungsgemäße Regelung getroffen, die insbesondere auch die Situation von lebensälteren Bewerberinnen und Bewerbern und deren Alterssicherung hinreichend berücksichtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a.a.O., Rn. 16, 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2017 - 6 A 777/17 -, juris, Rn. 17, und vom 5. Dezember 2017 - 6 A 2520/17 -, juris, Rn. 11. Einer darüber hinausgehenden (nochmaligen) Betrachtung eventueller Umstände des Einzelfalles in Bezug auf die erworbenen Pensionsansprüche und Rentenanwartschaften bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. III. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, „ob im Rahmen eines Wiederaufgreifens eines Antrags auf Verbeamtung gemäß § 51 VwVfG nach vorgängiger Ablehnung des Gesuchs, die nunmehr als verfassungswidrig und rechtswidrig feststeht, der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der einschlägigen Altersgrenzen nach dem ursprünglichen Antrag zu bestimmen ist als Folge der Schadlosstellung wegen rechtswidrigen Verwaltungshandelns, ferner welche Ermessensbindungen sich im Rahmen der Entscheidung über das Wiederaufgreifen aus der Feststellung ergeben, dass das ursprüngliche Gesuch unter Verstoß gegen Grundrechte des Bediensteten abgelehnt wurde“, lässt sich im Wege der Auslegung des Gesetzes sowie auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung in der oben dargestellten Weise beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).