Beschluss
5 A 328/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0206.5A328.17.00
2mal zitiert
23Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die mit dem Zulassungsbegehren geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Richtigkeitszweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris, Rn. 16 m w. N. Das Zulassungsvorbringen weckt keine Zweifel in diesem Sinne. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich die Anordnung der weiteren Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen mit Bescheid vom 27. August 2015 gemäß § 484 Abs. 4 StPO i. V. m. §§ 24, 22 PolG NRW als rechtmäßig erweist. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Anordnung verstoße gegen das Gebot der Unschuldsvermutung. Dieser Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls gegen den Kläger beantragt und das Amtsgericht T. ihn zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 40,‑ Euro wegen der Anlasstat verurteilt hat. Ungeachtet des Umstandes, dass die Verurteilung – soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich – bislang nicht rechtskräftig ist, bedarf es keines Tatnachweises, insbesondere auch keiner strafgerichtlichen Verurteilung, um ein strafrechtlich relevantes Verhalten bei der für die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu erstellenden Gefahrenprognose zu berücksichtigen. Diese kann sich auch auf Ermittlungsverfahren stützen, die nach §§ 170 Abs. 2, 153 ff. StPO eingestellt oder in denen ein Freispruch erfolgt ist, sofern in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 -, juris, Rn. 1 und vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2017 - 5 B 593/17 -, vom 4. Septem-ber 2014 - 5 A 988/13 -, vom 27. November 2012 - 5 E 815/12 -, vom 1. Juli 2011 - 5 A 530/11 - und vom 9. Mai 2008 - 5 E 199/08 -; Nds. OVG, Urteil vom 20. November 2014 - 11 LB 15/14 -, juris, Rn.33; Sächs. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 3 A 565/11 -, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2002 - 24 C 02.2268 -, juris, Rn. 10. Die Berücksichtigung solcher Verfahren verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung. Eine Schuldfeststellung oder -zuweisung ist hiermit nicht verbunden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2013 - 5 A 390/12 -, vom 7. Mai 2007 - 5 E 106/07 -, vom 6. November 2002 - 5 B 1612/02 - und vom 26. März 2002 - 5 A 3690/01 -; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 ‑ 1 BvR 2257/01 -, juris, Rn. 9 ff. Ausgehend hiervon ist kein Grund ersichtlich, warum der Beklagte die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht für erforderlich halten durfte und darf. Der Kläger hat den gegen ihn bestehenden Tatverdacht der Nötigung (§ 240 StGB) nicht ausräumen können. Insbesondere konnte er durch den Zeugen Q. anhand einer Wahllichtbildvorlage eindeutig identifiziert werden. Hinsichtlich der weiteren Umstände, die auf eine Tatbegehung durch den Kläger schließen lassen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (S. 9 f. des Urteilsabdrucks), die durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden. Die Notwendigkeit der streitigen Anordnung stellt der Kläger auch nicht mit seiner Rüge in Frage, alle in der Vergangenheit gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden. Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit zutreffend ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in den jeweiligen Fällen der Restverdacht gegen den Kläger entfallen ist. Insbesondere aus der (vormals erfolgten) Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO ergebe sich keineswegs, dass die Verdachtsmomente gegen den Kläger ausgeräumt worden seien (S. 10 f. des Urteilsabdrucks). Die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO beendet das Strafverfahren ohne Schuldspruch. Sie kommt in Betracht, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Sie erfolgt somit nicht etwa wegen erwiesener Unschuld. Diese Art der Verfahrenseinstellung belegt, dass der Tatverdacht gegen den Kläger nicht ausgeräumt wurde. Denn nur ein fortbestehender Tatverdacht kann die verfahrensrechtliche Grundlage für die von § 153 Abs. 2 StPO geforderte hypothetische Schuldbeurteilung bilden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254/88, 2 BvR 1343/88 -, juris, Rn. 44; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2017 - 5 E 416/16 -, und vom 22. Februar 2016 - 5 A 731/15 -; BayVGH, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 10 ZB 14.2603 -, juris, Rn. 13. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es lägen genügend Anhaltspunkte vor anzunehmen, der Kläger könne künftig erneut mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenziell Beteiligter an einer Straftat einbezogen werden, ist demnach – auch ohne Berücksichtigung der Angaben der Nachbarin, die den Kläger als jähzornig und unberechenbar beschrieben hat – nicht zu beanstanden. Sie wird durch das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt. Die streitige Maßnahme erweist sich schließlich unter Berücksichtigung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch als verhältnismäßig. Hierbei ist in Rechnung zu stellen, dass es sich bei den ihm vorgeworfenen Taten (Nötigung, Körperverletzung) keineswegs um Bagatelldelikte handelt. Dies rechtfertigt die weitere Verwendung der von ihm gefertigten Lichtbilder. Von einer nachhaltigen Rufschädigung des Klägers kann keine Rede sein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Lichtbilder durch ihre Aufnahme in die Lichtbildervorzeigekartei Dritten vorgelegt werden können. Denn die Berechtigung der Polizei zur Aufnahme von Lichtbildern zum internen Dienstgebrauch enthält nicht ohne weiteres die Befugnis, die Lichtbilder Personen zu zeigen, die nicht das Amtsgeheimnis zu wahren haben. Bevor sie über den innerdienstlichen Bereich hinaus einer Privatperson vorgelegt werden, müssen erneut die widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen abgewogen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, BVerwGE 26, 169 = juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2009 - 18 K 2265/09 -, juris, Rn. 33. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2VwGO) zuzulassen. Die Antragsschrift wirft nach den vorstehenden Ausführungen keine besonders schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art auf, die entscheidungserheblich sind. Der Einwand des Klägers, die besondere Schwierigkeit der Rechtssache ergebe sich darauf, dass diese nicht auf den Einzelrichter übertragen worden sei, verfängt nicht. Der Zulassungsgrund wird nicht schon dadurch indiziert oder gar bindend vorgegeben, dass das Verwaltungsgericht nicht von der Einzelrichterübertragung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO Gebrauch gemacht hat. Im Übrigen ist der Rechtsstreit vorliegend auf die Einzelrichterin übertragen worden, wobei dies für sich genommen für die Frage des Vorliegens des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in gleicher Weise ohne Bedeutung ist. Vgl. zum Verhältnis zwischen Einzelrichterübertragung und dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, juris, Rn. 38 ff.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 123 m. w. N. 3. Die Rechtssache hat schließlich nicht die vom Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, ob die Beklagte die Anordnung der weiteren Aufbewahrung seiner erkennungsdienstlichen Unterlagen auf ein anhängiges und eingestelltes Strafverfahren stützen darf, obwohl er bisher nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, ist in der Rechtsprechung höchstrichterlichen geklärt, wie sich den obigen Ausführungen unter 1. entnehmen lässt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.