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Beschluss

13 A 3260/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0207.13A3260.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N.      L.     aus N1.               wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. November 2017 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. L. aus N1. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. November 2017 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. L. aus N1. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Zwar hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Er hat jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung gegenüber dem Verwaltungsgericht Aachen keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe bezeichnet und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die Monatsfrist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1, Satz 4 AsylG ist mit Ablauf des 29. Dezember 2017 verstrichen, ohne dass eine Antragsbegründung beim Verwaltungsgericht Aachen eingegangen ist. Unerheblich ist, dass der Kläger am 2. Februar 2018 die Begründung des Zulassungsantrages unmittelbar an das hierfür unzuständige Oberverwaltungsgericht gerichtet hat. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG ist der Antrag auf Zulassung der Berufung, in welchem auch die Gründe darzulegen sind, aus denen der Antrag zuzulassen ist, beim Verwaltungsgericht zu stellen, was verfassungsrechtlich, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. März 2003 – 1 BvR 310/03 –, juris, Rn. 7 f. nicht zu beanstanden ist. Eine Auslegung dieser Vorschrift des Inhalts, dass auch eine an das Oberverwaltungsgericht gerichtete Begründung des Zulassungsantrags das Verfahren und die Frist des § 78 Abs. 4 AsylG wahrt, ist unzulässig. Eine solche Auslegung widerspräche bereits dem klaren Wortlaut der Norm, zudem ihrer Entstehungsgeschichte, einem Abgleich mit ähnlichen Verfahrensvorschriften sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich der Verfahrensbeschleunigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2017 - 13 A 2517/17.A -, juris, Rn. 4 f.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Februar 1995 - 2 L 6/95 -, juris, Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz - 11 A 10502/96 ‑, juris, Rn. 3, m. N; Berlit, in: Gemein-schaftskommentar zum Asylverfahrensrecht, Stand April 2016, § 78, Rn. 527, m. N.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 78 Rn. 34. Unabhängig hiervon ist der Antrag auch deswegen unzulässig, weil der Kläger, wie sich auch aus der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ergibt, sich allein auf die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG berufen kann. Der Kläger hat jedoch keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe bezeichnet. Er hat auch nicht sinngemäß einen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Berufungszulas-sungsgründe in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt. Sein Vorbringen richtet sich – eher im Stile einer Berufungsbegründung – gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Gericht. Dargelegt werden somit nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), auf den der Kläger seinen Zulassungsantrag sinngemäß stützt, findet ausweislich des spezielleren § 78 Abs. 3 AsylG im Asylverfahren keine Entsprechung. Unabhängig hiervon war der Antrag auf Zulassung der Berufung auch schon allein deswegen zu verwerfen, weil die Begründung des Berufungszulassungsantrags auch gegenüber dem Oberverwaltungsgericht nicht innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1, Satz 4 AsylG vorgelegt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).