Beschluss
7 A 2408/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0208.7A2408.16.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da dem Vorhaben die gemäß §§ 14 Abs. 1, 16 BauGB am 8.12.2015 beschlossene und im Amtsblatt der Beklagten vom 16.12.2015 bekannt gemachte Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. , 1. Änderung, entgegen stehe. Soweit die Klägerin dem entgegen hält, die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 15.4.2015 sei fehlerhaft erfolgt, da eine Bestätigung des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO notwendig sei und hier aber fehle, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung zum Verfahren vor der Bekanntmachung gemäß § 2 BekanntmVO für die Bekanntmachung eines Planaufstellungsbeschlusses nicht gelten. Dies entspricht nach der Aufhebung des § 52 Abs. 3 GO NRW und der Änderung des § 7 Abs. 7 GO NRW durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19.12.2013 (GV NRW Seite 878) mit Wirkung vom 31.12.2013 der Gesetzeslage. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.11.2016 - 10 A 55/15 -, juris. Da die Hauptsatzung der Beklagten entsprechend § 7 Abs. 7 Satz 1 GO NRW lediglich bestimmt, dass öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt vorgenommen werden, aber keine darüber hinausgehenden Anforderungen statuiert und Verstöße gegen maßgebliche Regelungen derBekanntmVO nicht zu erkennen sind, ist von der Wirksamkeit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 15.4.2015 auszugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 5 BekanntmVO, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin fehlt es auch nicht an einer sicherungsfähigen Planung. Die Klägerin macht geltend, es handele sich um eine nicht hinreichend konkretisierte unzulässige Verhinderungsplanung; es fehle jeder Hinweis, welcher Art baulicher Nutzung zukünftig in dem Plangebiet zulässig sein solle. Auch dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt erlassen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2016 - 4 C 5.15 -, BRS 84 Nr. 51 = BauR 2017, 96, m.w.N. Ausweislich der Begründung in der Beschlussvorlage Nr. 63/2015 dient die Planung dazu, „die bestehenden zentralen Versorgungsbereiche zu schützen bzw. zu stärken“, „insbesondere die Innenstadt S. als nächstgelegenen und besonders schützenswerten zentralen Versorgungsbereich zu festigen (z.B. durch Ausschluss bestimmter Einzelhandelsnutzungen).“ Damit verfolgt die Antragsgegnerin hinreichend konkrete positive Vorstellungen im obigen Sinne, wie z.B. die Festsetzung bestimmter Nutzungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Dem steht auch nicht das Alter des zugrundeliegenden Einzelhandelskonzepts entgegen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Zweifel an der Aktualität eines Einzelhandelskonzepts führten nicht reflexartig dazu, dass ein älteres Einzelhandelsgutachten als Grundlage der konzeptionellen Arbeit schlechthin ausscheide; vielmehr werde die Beklagte die mangelnde Aktualität und die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen im Rahmen der konkreten Festsetzungen zu berücksichtigen haben. Dem ist die Klägerin nicht hinreichend entgegen getreten. Der beabsichtigten Planung fehlt es auch nicht wegen offensichtlicher Rechtsmängel an der Sicherungsfähigkeit. Insbesondere steht die Planung - aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen, die durch das Vorbringen der Klägerin nicht erschüttert sind - nicht im Widerspruch zur Genehmigung des Nettomarktes mit Baugenehmigung vom 24.6.2015. Der Einwand, die Planung sei ausweislich des Ratsbeschlusses vom 5.10.2016 zur Einleitung der 61. Änderung des Flächennutzungsplanes (Beschlussvorlage Nr. 230/2016) überholt, da dort erwogen werde, das Plangebiet als Sondergebiet auszuweisen, eine auf dieser überholten Annahme fußende Planung könne nicht sicherungsfähig sein, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargelegt, dass es sich insoweit bei dem Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt S. im Bereich nordöstlich der Y. Straße in S. (Beschlussvorlage Nr. 230/2016) nicht lediglich um eine - nach ihrem Verständnis - geänderten raumordnungsrechtlichen Vorgaben geschuldete Modifizierung der bisherigen Planung handelt. Ausweislich der Begründung ist vorgesehen, die Sortimente und Verkaufsflächen zum Schutz der bestehenden zentralen Versorgungsbereiche auf den Bestand zu setzen. Die Berufung ist danach - auch mit Blick auf den Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts und das Gebot der Prozessökonomie - nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.