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Beschluss

6 B 1607/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0213.6B1607.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (1 K 5707/17) gegen die Zurruhesetzungsverfügung der Leiterin der JVA F. vom 20. Oktober 2017 wiederherzustellen, abgelehnt. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Die Zurruhesetzungsverfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW finde, erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner sei auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes des Kreises F. vom 15. November 2016 nebst ergänzender Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, der zuletzt seit dem 26. November 2013 ununterbrochen dienstunfähig erkrankte Antragsteller sei - im maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung - dienstunfähig für den allgemeinen Vollzugsdienst in einer JVA. Er leide an einer Anpassungsstörung, rezidivierenden depressiven Episoden aufgrund einer subjektiv erfahrenen Mobbingsituation, Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Zustand nach Kleinhirninfarkt, COPD bei Nikotinabusus, Adipositas und auffälligen Werten des Leberstoffwechsels. Es bestehe keine Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Antragstellers i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Der Antragsgegner sei seiner Suchpflicht hinreichend nachgekommen. Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Annahmen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Beschwerde wendet sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach das Vorbringen des Antragstellers, er wolle seine Tätigkeit in der JVA F. ausüben und sei mit rechtmäßigen Wiedereingliederungsmaßnahmen jederzeit einverstanden, die Annahme der Dienstunfähigkeit nicht in Frage stelle; denn seit 2013 seien mehrere Wiedereingliederungsmaßnahmen u.a. deswegen abgebrochen bzw. schon nicht begonnen worden, weil der Antragsteller immer wieder Dienstunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht und der amtsärztlichen Einschätzung zur Wiedereingliederung widersprochen habe. Außerdem habe der Antragsteller noch in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 1 K 1936/15 betont, es sei ihm nicht möglich, in der JVA F. Dienst zu verrichten, solange diese von Frau Gaddum geleitet werde. Die Beschwerde macht dagegen geltend, die Aussage in dem Verfahren 1 K 1936/15 sowie die entsprechenden Erklärungen des Antragstellers seien vor dem Hintergrund des Schadensersatzprozesses (1 K 1936/15) getroffen worden, der dadurch geprägt gewesen sei, das Vorgesetztenverhalten der Frau H. darzulegen; dieser Prozess sei aber mittlerweile (Urteil vom 16. März 2017) rechtskräftig abgeschlossen. Damit dringt sie nicht durch. Dieses Vorbringen ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil gerade auch mehrere Wiedereingliederungsverfahren vor Einleitung des Schadensersatzprozesses in den Jahren 2013 bis 2015 ohne Erfolg geblieben waren. Im Übrigen ist die Behauptung der Beschwerde, die mangelnde Wiedereingliederungsfähigkeit und -bereitschaft bzw. die Dienstunfähigkeit hätten auf der besonderen Prozesssituation des Verfahrens 1 K 1936/15 beruht, in keiner Weise belegt oder sonst substantiiert. Selbst den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Attesten bzw. Gutachten lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Beendigung des Schadensersatzprozesses eine maßgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte. Eine solche Folgerung entbehrt im Übrigen angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller seit dem 26. November 2013 durchgehend dienstunfähig erkrankt ist, einer Grundlage. Der Einwand, dem Antragsteller sei keine dienstliche Tätigkeit an JVA F. angeboten worden, ist bereits mangels näherer Konkretisierung nicht verständlich, zumal die Wiedereingliederungsversuche ausweislich der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge im Bereich der JVA F. erfolgt sind bzw. erfolgen sollten. Ebenfalls nicht näher konkretisiert wird die Behauptung, dass bei den Wiedereingliederungsversuchen nicht die Maßgaben der den Antragsteller behandelnden Privatärzte befolgt worden seien. Unabhängig davon sei darauf hingewiesen, dass selbst eventuelle Fehler im Wiedereingliederungsverfahren für sich gesehen nicht dazu führen, dass die Feststellung der Dienstunfähigkeit unzutreffend ist. Die Beschwerde rügt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe sich rechtsfehlerfrei auf das amtsärztliche Gutachten vom 15. November 2016 nebst ergänzender Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 stützen können, weil sich seitdem der Gesundheitszustand nicht ersichtlich gebessert, sondern ausweislich des Befundberichts seiner Ärztin für Psychotherapie vom 13. Oktober 2016 in den letzten Jahren sogar verschlechtert habe. Das Vorbringen, es hätten im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung vom 20. Oktober 2017 andere aktuellere Erkenntnisse vorgelegen, greift schon mangels näherer Konkretisierung nicht durch. Auch in Bezug auf das amtsärztliche Gutachten substantiiert der Antragsteller nicht weiter, weshalb dieses aus seiner Sicht unzureichend sein soll und welche „ergänzenden Fragen“ dem Amtsarzt hätten vorgelegt werden müssen. Auch der von der Beschwerde angeführte Umstand, die dem Dienstherrn bekannten Beschwerdebilder könnten „im Gegensatz zu irreversiblen Krankheitsbildern Veränderungen unterworfen“ sein, gibt in seiner Allgemeinheit nichts für eine von den Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten abweichende Entwicklung des Gesundheitszustandes des Antragstellers her, die die Heranziehung dieses Gutachtens in Frage stellen könnte. Allein der Umstand, dass zwischen dem amtsärztlichen Gutachten vom 15. November 2016/16. Dezember 2016 und der Zurruhesetzungsverfügung vom 20. Oktober 2017 ein Zeitraum von etwa zehn Monaten verstrichen ist, trifft hier auf keine rechtlichen Bedenken. Dieser zweifellos vergleichsweise lange Zeitraum führt gerade auch mit Blick auf das ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens über viele Jahre verfestigte Krankheitsbild (langjähriger Verlauf, chronifizierte Erkrankung) für sich gesehen noch nicht dazu, dass den darin enthaltenen Feststellungen keine hinreichende Aussagekraft für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit des Antragstellers mehr zukäme. Sonstige greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die in dem amtsärztlichen Gutachten enthaltenen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sein könnten, insbesondere etwa eine maßgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu verzeichnen gewesen wäre, benennt - wie eben dargestellt - auch der Antragsteller nicht. Das Vorbringen, das Gutachten der Frau Dr. X. attestiere dem Antragsteller volle Verwendungsmöglichkeiten im Tagdienst jenseits der JVA, führt ebenfalls nicht weiter. Diese pauschale Angabe ist nicht geeignet, die abweichenden amtsärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen, denen zudem - wie bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehoben - wegen ihres besonderen Aussagewerts grundsätzlich Vorrang gegenüber privatärztlichen Feststellungen zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2014 - 6 A 2225/12- , juris, Rn. 13, und vom 22. August 2012 - 6 B 863/12 -, juris, Rn. 9. Entsprechendes gilt in Bezug auf das im Beschwerdeverfahren überreichte Attest des Dr. med. M. vom 21. Oktober 2017. Die darin enthaltene Feststellung, der Antragsteller sei für den Einsatz im Tagdienst für seine bisherigen Tätigkeiten in der JVA F. als „diensttauglich zu beurteilen“, wird nicht näher substantiiert. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass diese Aussage im Widerspruch steht zu den Angaben der Frau Dr. X. , die die Verwendbarkeit des Antragstellers nur „jenseits der JVA“ für gegeben hält. Das ebenfalls im Beschwerdeverfahren vorgelegte betriebsmedizinische Gutachten des Arztes I. vom 25. April 2017 ist schon mit Blick auf die abweichende und eingeschränkte Zielrichtung der entsprechenden Feststellungen - Nachweis der besonderen Anforderungen für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E - nicht geeignet, Zweifel hinsichtlich des amtsärztlichen Gutachtens aufzuzeigen. Dem steht angesichts der vielfältigen Anforderungen an die Dienstfähigkeit auch nicht entgegen, dass es hinsichtlich einzelner in diesem Gutachten überprüfter Parameter Überschneidungen zu den dienstlichen Anforderungen geben mag. Die Beschwerde setzt schließlich der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, der Antragsgegner sei seiner Pflicht aus § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen, in angemessenem Maß nachgekommen. Der Antragsteller wendet ein, er habe in dem an die Behörden übersandten Schreiben nicht explizit als dienstunfähig bezeichnet und seine Uneinsichtigkeit bzgl. seiner Dienstunfähigkeit habe nicht betont werden dürfen. Denn dies habe dazu geführt, dass er keinerlei Chance gehabt habe, eine andere Tätigkeit zu finden. Mit dieser Rechtsauffassung verkennt der Antragsteller bereits, dass die Dienstunfähigkeit ohnehin Voraussetzung für die gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gebotene Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit ist und schon deswegen ein entsprechender Hinweis auf keine grundsätzlichen Bedenken trifft. Auch im Übrigen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die weiteren in der Suchanfrage enthaltenen Angaben über die konkrete Leistungsfähigkeit des Antragstellers unzutreffend oder sachwidrig verzerrend wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).