Beschluss
7 B 1271/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0214.7B1271.17.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 4774/17 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9.6.2017 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 4774/17 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9.6.2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, § 80a Abs. 3 VwGO gebotene Abwägung fällt unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren zu Gunsten des Antragstellers aus, denn die Baugenehmigung vom 9.6.2017 verletzt nach der allein gebotenen summarischen Beurteilung Nachbarrechte des Antragstellers. Der Senat kann offen lassen, ob - mit dem Verwaltungsgericht - davon auszugehen ist, dass sich die maßgebliche nähere Umgebung als städtebauliche Gemengelage darstellt oder ob es sich um ein faktisches Mischgebiet handelt; Anhaltspunkte für die von der Antragsgegnerin erstinstanzlich angenommene Einstufung als faktisches Gewerbegebiet sieht der Senat allerdings nicht. Geht man von einer Gemengelage aus, dürfte ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegen, das sich aus dem Merkmal des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB ergibt. Dass sich das Vorhaben objektiv-rechtlich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, weil es in der maßgeblichen Umgebung an einem Vorbild für eine entsprechende Nutzung fehlt, ergibt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus den vorliegenden Akten. Ein auch subjektiv-rechtlich relevanter Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dürfte vor diesem Hintergrund schon deshalb nahe liegen, weil sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Bordellbetriebe im Hinblick auf die mit ihnen typischerweise verbundenen Begleiterscheinungen eher Standorte eignen, die nicht in der Nachbarschaft von Wohnungen und allenfalls am Rand des Blickfelds und der Treffpunkte einer größeren und allgemeinen Öffentlichkeit liegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.11.2015 - 4 B 32.15 -, BRS 83 Nr. 67 = BauR 2016, 477, m. w. N. Anhaltspunkte dafür, dass eine davon abweichende Betrachtung wegen der von der Antragsgegnerin erstinstanzlich angenommenen „geringen Ausprägung“ des Bordells geboten wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Durch die Baugenehmigung ist nicht etwa sichergestellt, dass die genannten typischen Begleiterscheinungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wären. Dass für das Grundstück des Antragstellers die ausgeübte Wohnnutzung genehmigt ist oder zumindest von der Antragsgegnerin in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat, hält der Senat im Übrigen für unzweifelhaft. Geht man von einem faktischen Mischgebiet aus, dürfte ein Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers gegeben sein und dem Vorhaben der Beigeladenen entgegen stehen. Denn in einem Mischgebiet sind Bordelle grundsätzlich planungsrechtlich unzulässig. Vgl. hierzu näher OVG NRW, Beschluss vom 18.4.2017 - 2 A 1217/16 -, juris, m. w. N. Danach kann offen bleiben, ob dem Vorhaben auch Abstandrecht entgegen steht, was davon abhängt, dass die Einhaltung einer Abstandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BauO NRW überhaupt erforderlich ist und dass sie - bejahendenfalls - nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW aufgrund einer wirksam begründeten und das Vorhaben erfassenden Baulast (hier: Nr. 2000053 des Baulastenverzeichnisses) auf das Grundstück des Antragstellers fallen darf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.