Beschluss
12 E 98/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0220.12E98.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich "namens und in Vollmacht des Klägers" als "Streitwertbeschwerde" erhobene Beschwerde ist bereits unzulässig. Zwar ist sie entgegen ihrer Bezeichnung als Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG auszulegen, da mit dem angefochtenen Beschluss der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Klageverfahrens auf 5.000,00 € festgesetzt worden ist. Für das auf Erhöhung des Gegenstandswerts auf 14.488,98 € gerichtete Beschwerdebegehren fehlt dem Kläger jedoch jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, da er aufgrund des Gerichtsbescheides vom 24 August 2017 die Kosten des Verfahrens trägt, so dass sich durch eine Erhöhung des Gegenstandswerts seine Rechtsposition nicht verbessert, sondern wegen der höheren, an seinen Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Vergütung sogar verschlechtert. Zwar wäre der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 RVG ebenfalls beschwerdebefugt gewesen. Als eine solche eigene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten ist die Beschwerde von 24. Januar 2018 jedoch wegen ihres eindeutigen Wortlauts nicht auszulegen. Unabhängig davon ist die Beschwerde auch unbegründet. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich hier grundsätzlich nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Gegenstandswert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Vorliegend bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte zur Bestimmung des Gegenstandswerts. Anhaltspunkte für die Bestimmung der Bedeutung der Sache folgen insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. September 2016 einen (potentiellen) Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 BGB des Onkels des Klägers gegen diesen auf sich übergeleitet hat. Allein der Umstand, dass sich dieser Schenkungsrückforderungsanspruch auf einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück bezieht, rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Gegenstandswerts in Anlehnung an den Wert des Miteigentumsanteils. Zur Bedeutung der Sache in einem Verfahren gegen die Überleitungsanzeige gemäß § 93 SGB XII hat der Senat im Beschluss vom11 Januar 2018 im Verfahren 12 E 748/17 ausgeführt: "Die Bedeutung des Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige nach § 93 Abs. 2 SGB X ergibt sich nicht aus der Höhe des übergeleiteten, den Auffangwert übersteigenden Anspruchs. Denn in diesem Verfahren wird nicht geklärt, ob und in welcher Höhe der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht und durchsetzbar ist. Eine Überleitungsanzeige ist nur dann rechtswidrig, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs evident ausgeschlossen ist. Die Wirkung der allein verfahrensgegenständlichen Überleitungsanzeige beschränkt sich auf die Überleitung des (möglichen) Anspruchs als solchen und den daraus folgenden Wechsel der Gläubigerstellung. Auf das Bestehen und die Höhe des übergeleiteten Anspruchs hat die Überleitungsanzeige keinen Einfluss. So auch für eine Streitwertfestsetzung nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 3 GKG: LSG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - L 9 SO 408/14 B -, juris Rn. 14 ff., m. w. N.; im Ergebnis auch BSG, Beschluss vom 25. April 2013 - B 8 SO 104/12 B -, juris Rn. 11. Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 11. August 1997 - 5 B 158/96 -, juris Rn. 2, maßgeblich auf die Höhe der übergeleiteten Forderung abgestellt hat. Dies war dem Umstand geschuldet, dass die Höhe der übergeleiteten Forderung im dortigen Fall unterhalb des damals geltenden Auffangwerts lag. Das Bundesverwaltungsgericht stellte auf die Höhe der übergeleiteten Forderung ab, weil das klägerische Interesse am Unterbleiben der Überleitung zwar nicht gleichbedeutend mit dem Interesse an der Abwehr einer Inanspruchnahme aus der übergeleiteten Forderung überhaupt sei, jedoch zumindest nicht über dieses Interesse hinausgehe. Darin hat es genügende Anhaltspunkte zur Bemessung des Gegenstandswerts gesehen, die einer Anwendung des Auffangwerts entgegenstanden. So liegt der Fall hier indes nicht. Der Wert des übergeleiteten Schenkungsrückforderungsanspruchs betreffend das Hausgrundstück K. Straße in F. liegt ersichtlich oberhalb des Auffangwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG. Zur Frage, ob auch in einer solchen Konstellation die Bedeutung der Sache anhand des übergeleiteten Anspruchs zu bestimmen ist, verhält sich der oben genannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht." Hieran hält der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens fest. Wenn der Kläger ausführt, der Sach- und Streitstand biete hinreichende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Gegenstandswertes, da sich die streitgegenständliche Anfechtungsklage gegen einen potentiellen Schenkungsrückforderungsanspruch richte, berücksichtigt Kläger nicht hinreichend, dass sich die Klage ausschließlich gegen die Überleitungsanzeige richtet, deren Rechtmäßigkeit in Bezug auf den Schenkungsrückforderungsanspruch lediglich voraussetzt, dass dessen Bestehen nicht evident ausgeschlossen ist. Eine abschließende Entscheidung über das Bestehen sowie die Höhe des Schenkungsrückforderungsanspruchs wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Überleitungsanzeige nicht getroffen. Da mithin das Bestehen und die Höhe des Schenkungsrückforderungsanspruchs nicht vollumfänglich geprüft wird, scheidet eine Anknüpfung an den Wert dieses Anspruchs zur Bestimmung der Bedeutung der Sache gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).