Beschluss
4 B 52/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0220.4B52.18.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.12.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.12.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 14712/17 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1.6.2016 in Gestalt der Ordnungsverfügung vom 25.10.2017 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich Ziffer 3. anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 1.6.2016 genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung, weil bei einer vorläufigen Fortführung der gewerblichen Betätigung des Antragstellers ein weiteres Anwachsen seiner öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten zu besorgen sei. Dem stehe die Aussetzung der Vollziehung der Verfügung für einen gewissen Zeitraum nicht entgegen, weil der Antragsteller die vereinbarten Zahlungen zur Rückführung der Verbindlichkeiten nur sporadisch geleistet habe. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich seine gegen die von der Antragsgegnerin nach § 35 Abs. 1 GewO verfügte Gewerbeuntersagung zum Betrieb eines Bordells erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich als unbegründet erweisen werde. Der Antragsteller sei in Anbetracht erheblicher Abgabenrückstände beim Finanzamt C. in Höhe von rund 80.000,00 Euro zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 1.6.2016 gewerberechtlich unzuverlässig. Eine günstige Prognose rechtfertige sich nicht, weil der Antragsteller kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegt habe. Vielmehr seien die Rückstände während des gesamten Verwaltungsverfahrens auf mehr als 120.000,00 Euro angestiegen. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Mit dem Einwand, die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ihrer Ordnungsverfügung vom 1.6.2016 in einer nicht den formellen Anforderungen entsprechenden Weise begründet, wiederholt der Antragsteller sein bereits im Antragsverfahren geltend gemachtes Argument, ohne sich mit der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen. Ohne Erfolg verweist der Antragsteller darauf, dass die Gewerbeuntersagung ultima ratio sei und deshalb einer besonders verantwortlichen Abwägung zwischen den gewerbebehördlichen Maßnahmen und den Interessen der Gewerbetreibenden bedürfe. Weder legt er dar, dass Anhaltspunkte für eine zu seinen Gunsten zu treffende Interessenabwägung gegeben seien, noch sind derartige Anhaltspunkte erkennbar. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht aus dem Fehlen eines tragfähigen Sanierungskonzeptes und dem weiterem Anstieg der Verbindlichkeiten zutreffend darauf geschlossen, dass der Antragsteller seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten auch künftig nicht nachkommen werde. Dem ist die Beschwerde nicht entgegen getreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).