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Beschluss

13 A 427/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0221.13A427.18A.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.       aus H.       für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Dezember 2017 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus H. für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Dezember 2017 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ein Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wäre abzulehnen. Die Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung ist verstrichen. Den Klägern könnte bei Gewährung von Prozesskostenhilfe zwar grundsätzlich Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO in die Rechtsmittelfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG gewährt werden. Einem finanziell bedürftigen Rechtsschutzsuchenden kann nämlich im Falle eines dem Vertretungszwang unterliegenden Rechtsmittels Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gewährt werden, wenn er statt des in Rede stehenden fristgebundenen und vertretungsbedürftigen Rechtsmittels zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt. Der Betreffende muss jedoch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb offener Rechtsmittelfrist alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan haben, um das Hindernis auszuräumen, das einer fristgerechten Einlegung des Rechtsmittels entgegensteht. Wegen der gebotenen Gleichbehandlung bedürftiger und nicht bedürftiger Rechtsschutzsuchender kann in solchen Fällen über die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann hinweggesehen werden, wenn innerhalb dieser Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 13 A 773/17 -, juris, Rn. 2 f., m. N. Hieran fehlt es. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist im Antrag auf Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Damit soll dem Gericht die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht ermöglicht werden. Erfordert – so wie hier – das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Begründung, ist diesen Erfordernissen auch beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren – innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist – Rechnung zu tragen. In diesen Fällen ist – zumindest kursorisch und in groben Zügen – eine Begründung bereits im Prozesskostenhilfeantrag erforderlich. Nur wenn diese Voraussetzung gewahrt ist, kann dem Kläger wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist für die Stellung eines Zulassungsantrags Wiedereinsetzung gewährt werden. Eine Wiedereinsetzung gem. § 60 VwGO in diese Frist wegen eines rechtzeitig gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt deswegen nicht in Betracht, wenn der Kläger im asylgerichtlichen Verfahren bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht wenigstens in groben Zügen dargelegt hat, inwiefern er einen Zulassungsgrund i.S.d. § 78 Abs. 3 AsylG für gegeben hält. Dazu gehört ein gewisses Maß an Begründung, das dem Gericht eine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Frage bietet, ob die Berufung zuzulassen ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2010 - 1 PKH 5.10 -, juris, Rn. 2, vom 1. September 1994 - 11 PKH 4.94 -, juris, Rn. 6, und vom 13. September 1989 - 1 ER 619.89 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2017 - 13 A 773/17 -, juris, Rn. 2 f., vom 10. Juni 2015 - 13 B 540/15 -, juris, Rn. 3 f., vom 3. April 2014 - 16 A 353/14 -, juris, Rn. 6 f., und vom 29. März 2011 - 18 A 1721/10 -, juris, Rn. 2 f. Diesen Anforderungen genügt der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, da er keine Ausführungen zu Berufungszulassungsgründen enthält. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).