Beschluss
13 E 926/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0221.13E926.17.00
1mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Oktober 2017 im Verfahren 7 K 2302/16 zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger kann die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 Satz 1 VV RVG nicht beanspruchen. Nach Nr. 1002 Satz 1 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. April 2017 - 19 C 15.1844 -, juris, Rn. 16 ff.; OVG Rhein.-Pfl., Beschluss vom 3. Januar 2017 - 10 E 11382/16 -, juris, Rn. 2; OVG NW, Beschluss vom 9. August 2016 - 18 E 66/16 – juris, Rn. 6; SächsOVG, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 3 E 82/15 - juris, Rn. 5. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt, der nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BRAO verpflichtet ist, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben, bei der Begründung der Klage den aus dem materiellen Recht folgenden Obliegenheiten seines Mandanten Rechnung zu tragen hat. Eine sich insoweit lediglich in einem sachgerechten Betreiben eines streitigen Verfahrens und der Darlegung des geltend gemachten Anspruchs erschöpfende Tätigkeit reicht deshalb zur Festsetzung einer Erledigungsgebühr nicht aus. Ausgehend hiervon ist der Ansatz einer Erledigungsgebühr nicht gerechtfertigt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwar - so seine Angaben - erhebliche Anstrengungen unternommen, um in den Besitz von Unterlagen der KZV zu gelangen und die Voraussetzungen für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch darzulegen. Gleichwohl hat er damit aber nicht mehr getan, als das approbationsrechtliche Verfahren des Klägers sachgerecht zu betreiben. Von einem Kläger, welcher eine (zahn-) ärztliche Ausbildung in einem Drittstaat absolviert hat, sind typischer Weise Unterlagen vorzulegen, weil erst diese der beklagten Behörde die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ermöglichen, welche Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Approbation ist (vgl. hier §§ 2 Abs. 3, Abs. 6 ZHG). Dass die - hier nach nochmaliger Einschaltung eines Gutachters - erfolgte inhaltliche Prüfung der beigebrachten Unterlagen schließlich zur Bejahung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes und die Beibringung weiterer danach noch von der Bezirksregierung Detmold angeforderter Unterlagen zur Erledigung des Klageverfahrens geführt hat (vgl. Schriftsatz der Bezirksregierung E. vom 21. April 2017), rechtfertigt den Ansatz einer Erledigungsgebühr deshalb nicht. Ob die Vorlage von Unterlagen oder neuen Beweismitteln in anderen Fallkonstellationen die Festsetzung einer Erledigungsgebühr rechtfertigen kann, kann dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).