Beschluss
6 B 53/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0221.6B53.18.00
19mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Für den auf vorläufige weitere Teilhabe an der laufenden Ausbildung gerichteten Antrag zu 1. hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass ein über die zeitliche Verzögerung des Studienverlaufs hinausgehender Umstand vorliege, der die Annahme unzumutbarer Nachteile begründen könne. Dies wird durch den Hinweis des Antragstellers auf prüfungsrechtliche Rechtsprechung nicht in Frage gestellt. Mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, das sich von einem sonstigen Studien- oder Ausbildungsverhältnis erheblich unterscheidet, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Nach der vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Senatsrechtsprechung begründet die im Fall einer rechtswidrigen Prüfungsentscheidung eintretende zeitliche Verzögerung des Studienverlaufs bei einer Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf, das kraft Gesetzes mit dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung endet, keinen Anordnungsgrund. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2017 - 6 B 1263/17 -, juris, Rn. 4, m.w.N. Aus den vorstehenden Gründen hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend angenommen, dass für den Antrag zu 2., der auf vorläufige Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs für die Prüfung „12-Minuten-Lauf“ gerichtet ist, ebenfalls der Anordnungsgrund fehlt. Der Antragsteller macht insoweit lediglich erneut den ‑ nach dem Vorstehenden nicht ausreichenden - Zeitverlust geltend. Fehlt es für beide Anträge am Anordnungsgrund, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht entscheidungserheblich an. Der Senat weist aber darauf hin, dass das Verwaltungsgericht diesen für beide Anträge zutreffend verneint hat, insbesondere entgegen der Darstellung der Beschwerde zu Recht die Prüfungsentscheidung nicht in der Sache geprüft hat. Der Antragsteller hat die vorläufige weitere Teilnahme an der Ausbildung und vorläufig einen weiteren Prüfungsversuch verlangt. Diese Begehren haben schon deshalb keinen Erfolg, weil nach § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 lit. b) der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor) das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes an dem Tag der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung bzw. einer Studienleistung endet. Auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und deren Bestandskraft kommt es dafür nicht an. Durch die Anknüpfung an dieses eindeutig fixierbare Ereignis schaffen der Gesetz- und Verordnungsgeber sofort von einem Streit um das Prüfungsergebnis unabhängige Verhältnisse. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2015 - 6 B 608/16 -, NVwZ-RR 2016, 231 = juris, Rn. 4 ff., m.w.N. Mit der damit bezweckten Rechtsklarheit stünde es nicht im Einklang, wenn vor Abschluss des gegen die Prüfungsentscheidung gerichteten Klageverfahrens die erneute Ablegung der Prüfung und die Fortsetzung des Studiums im Beamtenverhältnis auf Widerruf möglich wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2017 - 6 B 1263/17 -, a. a. O., Rn. 6. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen in Bezug auf den 12-Minuten-Lauf zu Recht nicht geprüft und ist diesen auch im Beschwerdeverfahren nicht nachzugehen. Sie können nur im Rahmen des gegen die Prüfungsentscheidung von ihm bereits angestrengten Klageverfahrens Berücksichtigung finden. Nur wenn dieses Verfahren erfolgreich ist, kann dem Antragsteller auch ein weiterer Prüfungsversuch eingeräumt werden. Der Verordnungsgeber hat zulässigerweise in § 12 Abs. 1 und 2 VAPPol II Bachelor nur eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit vorgesehen. Vgl. auch dazu 10. November 2015 - 6 B 608/16 -, a. a. O., Rn. 14 ff., m.w.N. Dies zugrunde gelegt, kann der Antragsteller auch mit seinem Vorbringen nicht durchdringen, er begehre im Eilverfahren lediglich die weitere Teilhabe an der Ausbildung, nicht die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses. Endet wegen des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung das Beamtenverhältnis auf Widerruf, kann auch die Ausbildung nicht fortgesetzt werden, die nach § 5 VAPPol II Bachelor im Beamtenverhältnis auf Widerruf - mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten - erfolgt. Auf welcher rechtlichen Grundlage ein anderes Ausbildungsverhältnis begründet werden könnte - der Antragsteller spricht etwa von einem „rechtlichen Status außerhalb eines Beamtenverhältnisses“ -, wird mit der Beschwerde nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.