Beschluss
10 A 2558/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0222.10A2558.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Kläger beantragt haben, die von der Beklagten unter dem Datum vom 22. Juni 2015 erteilte Baugenehmigung für einen Spielplatz auf dem Flurstück 29, Flur 20, Gemarkung T., in C. aufzuheben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung verstoße zum Nachteil der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie stelle nicht sicher, dass von dem Spielplatz keine den Klägern unzumutbaren Lärmimmissionen ausgingen. Zwar sei die mit der Baugenehmigung vom 22. Juni 2015 genehmigte Nutzung als Kinderspielplatz einschließlich der Ballspielfläche unabhängig von dem genauen Gebietscharakter der näheren Umgebung an dem gewählten Standort als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Die Baugenehmigung verstoße jedoch gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie für die Kläger unzumutbare Lärmimmissionen nicht hinreichend sicher ausschließe. Nach § 22 Abs. 1a BImSchG seien allerdings Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen würden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Die von der bestimmungsgemäßen Nutzung wohnortnah gelegener Spielplätze ausgehenden Lärmeinwirkungen seien danach regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen. Jedoch ergäben sich hier aufgrund der missbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und junge Erwachsene zusätzliche Lärmimmissionen, die nicht nach § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert seien. Für eine Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und junge Erwachsene, insbesondere die Nutzung der Ballspielfläche zum „Bolzen“ gälten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG wesentlich strengere Regelungen hinsichtlich des Lärmschutzes. Die Nutzung der Ballspielfläche durch Jugendliche und junge Erwachsene führe zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Vorschrift am circa 31 m entfernten Wohnhaus der Kläger. Zwar führten Störungen durch einen über die genehmigte Nutzung hinausgehenden Gebrauch einer baulichen Anlage im Regelfall nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung selbst. Gegen eine nicht genehmigte Nutzung sei im Einzelfall grundsätzlich polizei- oder ordnungsrechtlich einzuschreiten. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn – wie hier – die missbräuchliche Nutzung dem Bauherrn und/oder Betreiber der Anlage zuzurechnen sei. In einem solchen Fall müssten in die Baugenehmigung wirkungsvolle Nebenbestimmungen aufgenommen werden, die einer Missbrauchsgefahr entgegenwirkten. Ohne Erfolg rügt die Beklagte, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausgegangen sei, weil aus seiner Sicht die Baugenehmigung für die Kläger unzumutbare Lärmimmissionen nicht sicher ausschließe. Es treffe nicht zu, dass von der Ballspielfläche schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgingen. Mit der Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Einschätzung des Amtes für technischen Umweltschutz des S.‑T1.-Kreises vom 21. November 2014, das eine veraltete Ausstattung der Ballspielfläche zugrunde lege und sie deshalb fälschlich als Bolzplatz betrachte, lasse sich dies nicht begründen. Ein Nachweis schädlicher Umwelteinwirkungen auf das Wohnhaus der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt erbracht worden. Dass unzumutbare Lärmimmissionen zum Nachteil der Kläger infolge der Nutzung insbesondere der Ballspielfläche durch Jugendliche und junge Erwachsene nicht zu erwarten seien, zeigt die Beklagte hiermit nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat seiner gegenteiligen Annahme zutreffend zugrunde gelegt, dass die von dieser Personengruppe ausgehenden Lärmimmissionen der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nicht unterfallen, sondern für sie die Vorgaben des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG uneingeschränkt gelten. Hiervon ist auch der S.-T1.-Kreis in der genannten Stellungnahme ausgegangen und hat insbesondere mit Blick auf die geringe Entfernung der Ballspielfläche zur nächstgelegenen Wohnbebauung für den Fall ihrer Nutzung (erst Recht durch Jugendliche und junge Erwachse) schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Form von Geräuscheinwirkungen prognostiziert. Ob die Ballspielfläche auf dem Spielplatz auch nach der Entfernung der Minitore bei Beibehaltung des Ballfangnetzes als Bolzplatz einzuordnen ist oder nicht, ist insoweit nicht maßgeblich. Dass es auch nach der Darstellung der Beklagten bis zuletzt nicht nur vereinzelt, sondern wiederholt zu einer missbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes einschließlich der Ballspielfläche durch Jugendliche und junge Erwachsene gekommen ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Diese Feststellungen werden von der Beklagten mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert angegriffen. Dass die missbräuchliche Nutzung angesichts der konkreten Gegebenheiten bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung zum Nachteil der Kläger schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen vermag, wird in Anbetracht der von den Klägern eingereichten Dokumentationen über entsprechende Lärmbelästigungen mit dem Zulassungsantrag nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Die Beklagte zeigt im Weiteren nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei ausnahmsweise für die durch den bestimmungswidrigen Gebrauch des Spielplatzes verursachten Belästigungen verantwortlich, fehlerhaft wäre. Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1989 – 4 B 26.89 –, juris, Rn. 3 ff; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2013 – 7 A 1404/12 –, juris, Rn. 5, und vom 18. Mai 2009 – 10 E 289/09 –, juris, Rn. 3, Urteil vom 6. März 2006 – 7 A 4591/04 –, juris, Rn. 63, Beschluss vom 5. Januar 2001 – 7 B 6/01 –, juris, Rn. 15, und Urteil vom 8. Juli 1986 – 11 A 1288/85 –, S. 6 des amtlichen Umdrucks; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. März 2012 – 10 S 2428/11 –, juris, Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 – 4 B 1860/13 –, juris, Rn. 6, und Urteil vom 25. Juli 2011 – 9 A 125/11 –, juris, Rn. 48 f; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juni 2006 – 9 LA 113/04 –, juris, Rn. 11; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Oktober 2012 – 8 A 10301/12 –, juris, Rn. 29, die Zurechenbarkeit missbräuchlicher Nutzungen einer Anlage als Ausnahmefall betrachtet. Es hat ausgeführt, die Zurechenbarkeit setze dabei voraus, dass der Missbrauch aufgrund der Art und/oder des Standorts der Anlage nahe liege und die Missbrauchsgefahr von vornherein größer sei als die stets gegebene allgemeine Gefahr einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung. Es reiche nicht aus, dass die Anlage nur „geeignet“ sei, missbräuchlich genutzt zu werden. Gerade öffentlichen Kinderspielplätzen sei die Gefahr einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung im Grundsatz immanent. Die Gefahr gelegentlicher Missbräuche insbesondere durch Jugendliche sei daher unvermeidbar. Der Betreiber eines Spielplatzes sei aber ausnahmsweise für Belästigungen durch einen bestimmungswidrigen Gebrauch verantwortlich, wenn er durch diesen einen besonderen Anreiz zum Missbrauch gegeben habe, in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit dem Spielplatz geschaffene besondere Gefahrenlage zum Ausdruck komme und der Missbrauch bei einer wertenden Betrachtung als Folge des Betriebs des Spielplatzes anzusehen sei. So liege der Fall hier. Die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und junge Erwachsene sei der Beklagten zurechenbar, weil sie in der Vergangenheit besondere Anreize für eine Nutzung durch diesen Personenkreis geschaffen habe, deren Wirkungen weder im Zeitpunkt der Baugenehmigung noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichend beseitigt gewesen seien. Ein Teil des Spielplatzes sei im Rahmen des Umbaus im Jahr 2012 von der Beklagten unstreitig als ein auf Jugendliche ausgerichteter Bolzplatz intendiert und ausgeführt worden. Gerade diese Nutzung sei in der Folgezeit durch Veranstaltungen und den Einsatz von Streetworkern vor Ort gefördert worden. Hinzu komme, dass nach einhelliger Einschätzung aller Beteiligten im näheren Umkreis des Spielplatzes alternative Angebote und Treffpunkte für Jugendliche fehlten. Vor diesem Hintergrund habe der Spielplatz nach wie vor eine hohe Anziehungskraft für Jugendliche. Mit ihrem Vorbringen, ungeachtet der Vergangenheit sei allein entscheidend, dass mit der Baugenehmigung die Benutzung des Spielplatzes ausschließlich für Kinder und Jugendliche bis zu 14 Jahren während der Benutzungszeiten von 8:00 bis 20:00 Uhr gestattet sei, stellt die Beklagte die vorstehende Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Sie nimmt selbst Bezug auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Verantwortlichkeit für die durch den bestimmungswidrigen Gebrauch eines Kinderspielplatzes verursachten erheblichen Belästigungen ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit dem Spielplatz geschaffene besondere Gefahrenlage zum Ausdruck kommt und der Missbrauch sich damit bei einer wertenden Betrachtung als Folge unter anderem der konkreten Standortentscheidung erweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2013 – 7 A 1404/12 –, juris, Rn. 5. Hier hat die Beklagte, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, für den Kinderspielplatz einen Standort ausgewählt, an dem sich bereits ein Spielplatz mit Ballspielfläche befand. Diese wurde im Jahr 2012 mit dem öffentlich verlautbarten Ziel, gerade auch Jugendlichen einen Ort zum Spielen, aber auch einen „Treffpunkt“ und eine „Anlaufstelle“ zur Verfügung zu stellen, angelegt. Die Ballspielfläche wurde mit einem Kunstrasen belegt sowie mit Minitoren und Ballfangnetz ausgestattet, so dass das Fußballspielen beziehungsweise „Bolzen“ dort auch für Jugendliche attraktiv wurde, die den Spielplatz nach dessen Umgestaltung auch tatsächlich zum Spielen sowie als Treffpunkt genutzt haben. Die heute missbräuchliche Nutzung insbesondere der Ballspielfläche durch Jugendliche und junge Erwachsene ist danach nicht nur Verwirklichung der jedem Spielplatz immanenten Gefahr des Missbrauchs, sondern beruht auf der Auswahl des Standortes, an dem in besonderem Maße mit einer Nutzung durch Jugendliche, die zuvor gewollt und gefördert worden war, gerechnet werden muss, zumal den Jugendlichen – trotz entsprechenden Bedarfs – ein alternativer Ort zum Fußballspielen und als Treffpunkt nicht zur Verfügung steht. Allein die in der Baugenehmigung geregelte Entfernung der Minitore sowie der Bänke war unter diesen Umständen erkennbar nicht geeignet, die Attraktivität des Spielplatzes für Jugendliche und junge Erwachsene entscheidend zu mindern. Dies zeigt sich auch daran, dass – wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat – auch nach den Darstellungen der Beklagten selbst trotz des nach der Baugenehmigung aufzustellenden Schildes, das auf die Altersbegrenzung sowie die Öffnungszeiten des Spielplatzes hinweist, von Streetworkern sowie von Mitarbeitern des Bewachungsdienstes oder des Ordnungsamtes nach Durchführung dieser Maßnahmen bis zuletzt wiederholt Jugendliche auf dem Spielplatz angetroffen worden sind. Ausgehend hiervon zeigt die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der erhöhten Missbrauchsgefahr werde die Baugenehmigung nicht gerecht, fehlerhaft wäre. Es hat insoweit ausgeführt, die Baugenehmigung lege zwar Öffnungszeiten fest, regle das Alter der zulässigen Nutzer (bis 14 Jahre) und gebe vor, dass am Eingang ein Schild mit den entsprechenden Informationen aufzustellen sei. Diese Regelungen reichten unter den beschriebenen besonderen Umständen aber nicht aus, um der Missbrauchsgefahr wirkungsvoll entgegenzuwirken. Zu verlangen seien zusätzliche verbindliche Regelungen, etwa über die Einrichtung eines Schließdienstes, oder die Durchführung regelmäßiger Kontrollen über einen Zeitraum, der zur Beseitigung der vormals gesetzten Anreize ausreichend sei. Ohne solche weiteren Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung sei eine Rechtsverletzung der Kläger durch unzumutbare Lärmimmissionen nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Die Beklagte hält dem ohne Erfolg entgegen, dass mit den Nebenbestimmungen zum erlaubten Nutzerkreis, zu den Öffnungszeiten des Spielplatzes sowie zur Entfernung der Minitore und der Bänke hinreichende Regelungen zur Vermeidung eines Missbrauchs in die Baugenehmigung aufgenommen worden seien, denn hiermit sind keine Maßnahmen verbindlich festgeschrieben, die eine missbräuchliche Nutzung aktiv verhindern können und mit denen die Einhaltung der von der Baugenehmigung vorgegebenen Nutzungsbeschränkungen tatsächlich kontrolliert würde. Die von der Beklagten angesprochene Beauftragung eines Wach- und Sicherheitsdienstes sowie der regelmäßige Einsatz von Streetworkern zur Verhinderung beziehungsweise Unterbindung einer missbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes ist in der Baugenehmigung nicht geregelt und hat überdies auch unter Zugrundelegung der eigenen Angaben der Beklagten nicht verhindert, dass es auch nach Erlass der Baugenehmigung wiederholt zu einer bestimmungswidrigen Nutzung des Spielplatzes durch Jugendlich gekommen ist. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Die Beklagte trägt insoweit vor, nach der Entscheidung des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 13. März 2013 – 7 A 1404/12 – könne die missbräuchliche Nutzung entweder durch die konkrete Lage des Spielplatzes oder durch das vorgehaltene Angebot an Spielgeräten herausgefordert werden. Dies decke sich mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 29. Mai 1989 – 4 B 26.89 –, juris, Rn. 3 bis 7, wonach zwar örtliche Gegebenheiten zum Missbrauch anreizen könnten, diese aber nur dann dem Bauherren zuzurechnen seien, wenn sie vom Spielplatz selbst und nicht nur von der Grünanlage beziehungsweise der natürlichen Beschaffenheit des Geländes ausgingen. Das Verwaltungsgericht schaffe neue Zurechnungstatbestände, indem es allein darauf abstelle, dass der Spielplatz im Jahre 2012 für Jugendliche habe ausgerichtet werden sollen und in der näheren Umgebung derzeit alternative Angebote für das Bolzen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen fehlten. Die Beklagte zeigt hiermit eine Divergenz nach den oben gestellten Maßstäben nicht auf. Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass der Betreiber eines Spielplatzes ausnahmsweise für Belästigungen durch bestimmungswidrigen Gebrauch verantwortlich sei, wenn er durch diesen einen besonderen Anreiz zum Missbrauch gegeben habe, wenn in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit dem Spielplatz geschaffene besondere Gefahrenlage zum Ausdruck komme und der Missbrauch damit bei einer wertenden Betrachtung als Folge des Betriebs des Spielplatzes anzusehen sei. In die erforderliche wertende Betrachtung hat es, indem es auf die in der Vergangenheit nach der Ausstattung des Platzes mit einer für Jugendliche attraktiven Ballspielfläche bei fortbestehendem Mangel an Alternativangeboten gewollte und geförderte Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche Bezug genommen hat, gerade die Standortauswahl sowie das Angebot an Spielgeräten beziehungsweise Spielmöglichkeiten einbezogen. Es hat nicht etwa – wie die Beklagte vorträgt – entscheidend darauf abgestellt, dass eine andere Nutzung, nämlich eine Nutzung durch Jugendliche, beabsichtigt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat damit nicht neue Zurechnungstatbestände geschaffen, die der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts widersprächen. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ausgehend hiervon zeigt die Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage, ob Gemeinden als Betreiberinnen von Spielplätzen auch dann zu besonderen Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Nutzung von Kinderspielplätzen durch Jugendliche und junge Erwachsene, die über eine Beschränkung auf Spielgeräte für Kleinkindern, eine eindeutige Beschilderung und gelegentliche ordnungsbehördliche Kontrollen hinausgehen, verpflichtet sind, wenn wegen der früheren anderweitigen Nutzung des Platzes und/oder einem Mangel an Spielmöglichkeiten für Jugendliche und junge Erwachsene eine Nutzung des Spielplatzes durch diese Personengruppen nicht auszuschließen ist beziehungsweise in der Vergangenheit gelegentlich festgestellt werden konnte, nicht auf. In der Rechtsprechung ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber eines (Kinder-)Spielplatzes ausnahmsweise für Belästigungen, die durch einen bestimmungswidrigen Gebrauch verursacht werden, verantwortlich ist. Ob mit der Einrichtung eines solchen Spielplatzes eine besondere Gefahrenlage geschaffen wird, mit der Folge, dass in eine Baugenehmigung für einen solchen Spielplatz Nebenbestimmungen aufgenommen werden müssen, die einer mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwartenden missbräuchlichen Nutzung effektiv entgegenwirken, ist in jedem Einzelfall – so auch hier – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).