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Beschluss

11 E 1038/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0222.11E1038.16.00
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Leitsätze

Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2016 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2015 unter Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Antragsgegnerin aufgehoben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2016 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2015 unter Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Antragsgegnerin aufgehoben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2016 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2015 unter Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Antragsgegnerin aufgehoben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.