Urteil
7 D 26/15.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0222.7D26.15NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan „Steuerung Intensivtierhaltung“ um B. und X. der Stadt N. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan „Steuerung Intensivtierhaltung“ um B. und X. der Stadt N. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Steuerung Intensivtierhaltung“ um B. und X., mit dem die Antragsgegnerin eine Beschränkung von landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierhaltungsanlagen im Außenbereich bezweckt. Das Plangebiet umfasst Teile des Außenbereichs der Stadt N. um die Orte B. und X. mit einer Gesamtfläche von weniger als 12 km². Bestimmte bebaute Bereiche und Flächen, die dem Außenbereich zuzuordnen sind, sind aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Dies gilt insbesondere für den I.hof, den C.hof, Schloss X., das Gut von N1. und den B1.hof. Im Norden bildet die Stadtgrenze von F. und im Südosten die Stadtgrenze von Bad N2. die Grenze des Plangebietes. Der Außenbereich des im Westen/Nordwesten gelegenen Ortes M. ist nicht mehr Bestandteil des Plangebiets. Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Gemarkung B., Flur .. , Flurstück .. mit der postalischen Anschrift Zur M1. in N.- B. Er beabsichtigt auf diesem Grundstück die Errichtung und den Betrieb einer Putenmastanlage mit zwei Ställen für insgesamt 26.600 Tiere. Der Bebauungsplan setzt um die Ortschaften B. und X. eine „Zone 500 m“ (Zone 1) und eine „Zone 500 m bis 1000 m“ (Zone 2) als Flächen für die Landwirtschaft fest. In den textlichen Festsetzungen heißt es in Nr. 1: „1. Die in der Zone 1 (LW -Zone 500 m-) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 a und b BauGB festgesetzten „Flächen für die Landwirtschaft und Wald“ sind in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB von einer Bebauung mit landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierhaltungsanlagen frei zu halten. Tierhaltungsanlagen im Sinne dieser Festsetzung sind alle Anlagen für die landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltung und Tieraufzucht von Hennen, Junghennen, Mastgeflügel, Pelztieren, Pferden, Rindern, Kälbern und Kühen, Truthühnern sowie Ferkeln, Sauen und Mastschweinen.“ Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan Flächen für Wald und Verkehrsflächen fest. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 20.3.2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans und die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. In der Begründung heißt es unter anderem, Ausgangspunkt sei der Eingang des Antrages zu Errichtung und zum Betrieb einer Tierhaltungsanlage (Putenmast) gewesen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 11.2.2013 bis 22.2.2013. Mit Schreiben vom 27.2.2013 machte der Antragsteller zahlreiche Einwendungen geltend. Unter anderem verwies er darauf, dass die Antragsunterlagen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens der Gemeinde vollständig vorlägen, unter anderem auch das „Gutachten Nr. 2336 zum Immissionsschutz in der Nachbarschaft eines Putenmastbetriebes in N. B.“ des Diplom-Ingenieurs M2. vom 20.1.2012. Ein weiterer Einwender machte mit E-Mail vom 26.2.2013 unter anderen geltend, er halte die 500 m Zone für nicht gerechtfertigt. Die 1.000 m Zone solle für alle großen Tierhaltungsanlagen gelten, besser wäre eine generelle 1.500 m Zone. Eine niederländische Studie habe ergeben, dass im Umkreis von 1.000 m höhere MRSA Konzentrationen gefunden worden seien. Der Einwender benannte eine Fundstelle der deutschsprachigen Zusammenfassung des Gutachtens. Am 12.3.2013 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB offen zu legen. Der Beschluss und der Offenlagezeitraum wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20.9.2013 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung heißt es unter anderem: „Schließlich wird darauf hingewiesen, dass umweltbezogene Informationen und Unterlagen im Sinne des § 3 (2) Satz 2 BauGB zu dem Bebauungsplanentwurf nicht vorliegen. Insofern ist von Bedeutung, dass der Bebauungsplan die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für Vorhaben beschränken und nicht schaffen soll. Aus der Öffentlichkeit liegen Stellungnahmen vor zu den Themen: Bioaerosolimmissionen, Landschaft/Landschaftsbild/Erholungsraum, Geruchsimmissionen, Antibiotika-/Resistenzproblematik, Emissionsgrenzwerte/Immissionsschutz und Komplexität der Ökosysteme.“ Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 30.9.2013 bis einschließlich 31.10.2013 im Rathaus der Antragsgegnerin. Der Antragsteller erhob während dieser Offenlage keine Einwendungen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 1.4.2014 den streitgegenständlichen Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 18.4.2014. Die Bekanntmachungsanordnung datiert vom 2.4.2014. Auf der Planurkunde bestätigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin mit seiner Unterschrift am 14.4.2014, dass der Rat der Stadt N. nach Abwägung der fristgerecht vorgebrachten Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am 1.4.2014 den Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen hat. Am 26.3.2015 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere liege kein Fall einer Präklusion gemäß § 47 Abs. 2a VwGO vor. Er habe seine Einwendungen im Sinne einer größtmöglichen Effektivität bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung geltend gemacht. Die Antragsgegnerin habe diese frühzeitigen Einwendungen faktisch und rechtlich als Stellungnahme im Rahmen des § 3 Abs. 2 BauGB qualifiziert. Der Wortlaut der Offenlagebekanntmachung dürfte dem Eintritt der Präklusion entgegenstehen. Die Bekanntmachung suggeriere fehlerhaft, es lägen überhaupt keine umweltbezogenen Informationen und Unterlagen vor. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Da es sich bei § 47 Abs. 2a VwGO um eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung handele und da Sachentscheidungsvoraussetzungen grundsätzlich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen müssten, habe sich die Frage der Präklusion jedenfalls durch den Wegfall des § 47 Abs. 2a VwGO erledigt. Der Antrag sei auch begründet. Die Antragsgegnerin überschreite ihre Planungshoheit, da sie sich im Hinblick auf den Immissionsschutz auf nicht gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse beziehe und dem von ihm vorgelegten Immissionsschutzgutachten nicht das erforderliche Gewicht beimesse. Der pauschale Verweis der Antragsgegnerin darauf, dass im N3. Stadtgebiet insgesamt 77 km² landwirtschaftliche Flächen zur Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen zur Verfügung stünden, sei nicht geeignet zu klären, ob und wo konkret weitere Ansiedlungsmöglichkeiten im Stadtgebiet bestünden. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Vielmehr handele es sich um eine unzulässige reine Verhinderungs- bzw. Negativplanung. Weiterhin gehe die Argumentation der Antragsgegnerin fehl, wonach Vorhaben wie seinem nicht „in substanzieller Weise Raum zu verschaffen“ sei. Dieses Erfordernis bestehe auch für Tierhaltungsanlagen im Außenbereich. Auch die Einteilung der beiden Zonen sei rein willkürlich erfolgt. Die Antragsgegnerin habe den privilegierten landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierhaltungsanlagen nicht hinreichend Raum verschafft. Dabei handele es sich nicht nur um einen beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang, sondern im Abwägungsergebnis. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass der Hinweis im Amtsblatt vom 18.4.2014 nach § 215 Abs. 2 BauGB fehlerhaft sei. Dort werde auch auf die Beachtlichkeit einer Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften verwiesen. Dies stehe im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 111 „Steuerung Intensivtierhaltung“ im Bereich um B. und X. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Der Antragsteller sei mit seinen Einwänden präkludiert. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass er im Rahmen der frühzeitigen Offenlage Einwendungen erhoben habe. Der Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift stehe die Offenlagebekanntmachung nicht entgegen. Die vorgenommene Bekanntmachung entspreche vollumfänglich den gesetzlichen Anforderungen. Die Bekanntmachung gliedere sich in zwei Aussagebestandteile. Sie habe zu Recht im ersten Teil ausgeführt, dass ihr selbst keine umweltbezogenen Stellungnahmen vorlägen und der Grund dafür im atypischen Inhalt des Bebauungsplans zu sehen sei. Der Bebauungsplan ziele nicht auf eine Veränderung der baulichen Situation, sondern auf eine Wahrung des bestehenden Zustandes ab. Nachteilige Umweltauswirkungen seien von dieser Planung nicht zu erwarten. Ihr hätten im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bekanntmachungsbeschlusses keine umweltbezogenen Informationen vorgelegen. Die mit dem zweiten Aussagebestandteil vorgenommene Kurzbeschreibung gebe die im Bekanntmachungszeitpunkt bei ihr auf Grund von Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit verfügbaren Umweltinformationen vollständig und inhaltlich zutreffend wieder, so dass von diesem die gebotene Anstoßfunktion ausgegangen sei. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Soweit der Antragsteller Abwägungsmängel rüge, seien diese gemäß § 215 BauGB unbeachtlich. Der Antragsteller habe die von ihm behaupteten Mängel nicht innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Bebauungsplans ihr gegenüber gerügt. Einzig nicht unter § 215 BauGB dürfte der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB fallen. Nach dem Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts stelle der Antragsteller mit dieser Rüge jedoch nicht die generelle Erforderlichkeit der Planung im Sinne des Fehlens einer positiven Planungskonzeption oder die fehlende Vollzugsfähigkeit der Planung infrage, sondern rüge deren vermeintliche Unausgewogenheit. Davon abgesehen liege auch kein Verstoß gegen das Verbot einer Verhinderungsplanung vor. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bekanntmachungsbeschlusses hätten keine umweltbezogenen Informationen vorgelegen, die sie selbst verfasst oder beauftragt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge und der Planurkunde des Bebauungsplanes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.5.2017 - 7 D 25/15.NE -, juris. Der Antragsteller ist Grundeigentümer im Plangebiet liegender landwirtschaftlich genutzter Flächen und wendet sich gegen die sein Eigentum betreffende Festsetzungen des Plans zur Freihaltung dieser Flächen von Bebauung. Der Normenkontrollantrag ist rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist gestellt worden. Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgte am 18.4.2014. Am 26.3.2015 hat der Antragsteller seinen Antrag eingereicht. Der Antrag ist auch nicht im Hinblick auf die im Zeitpunkt seiner Einreichung geltende Bestimmung des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob bereits die durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorhaben vom 29.5.2017 (BGBl. I 1298 ff.) erfolgte Aufhebung des § 47 Abs. 2a VwGO mit Wirkung vom 2.6.2017 zu diesem Ergebnis führt. Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteile vom 25.9.2017 - 2 D 18/16.NE -, und vom 15.11.2017 - 7 D 55/16.NE -, juris; differenzierter VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.2017 - 3 S 642/16 -, ZfBR 2018, 74 = juris. Einer Präklusion des Antragstellers nach § 47 Abs. 2a VwGO steht jedenfalls entgegen, dass die Frist für die Erhebung von Einwendungen nicht wirksam in Lauf gesetzt worden ist. Voraussetzung für den Lauf der Frist ist, dass die Offenlagebekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt ist. An dieser Voraussetzung fehlt es u. a. dann, wenn die Offenlagebekanntmachung nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB genügte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.10.2015 - 7 D 5/14.NE -, BRS 83 Nr. 13 = BauR 2016, 218, m. w. N. Diese Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB waren hier nicht erfüllt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammen zu fassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin nicht erfüllt. Der Hinweis in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20.9.2013, „dass umweltbezogene Informationen und Unterlagen im Sinne des § 3 (2) Satz 2 BauGB zu dem Bebauungsplanentwurf nicht vorliegen“, ist fehlerhaft. Zu den Umweltinformationen gehören sämtliche diesbezüglichen Stellungnahmen und Äußerungen, welchen ein Mindestinformationsgehalt zu umweltbezogenen Belangen zukommt. Es ist unerheblich, ob die Gemeinde die Informationen selbst erhoben oder aus vorhandenen Dateien ermittelt hat, ob sie Inhalt von Gutachten oder Stellungnahmen von anderen Fachbehörden oder Trägern öffentlicher Belange oder von Privaten waren. Vgl. Uechtritz, Anforderungen an die Bekanntmachung bei der erneuten Auslage eines Bebauungsplanentwurfs nach § 4a Abs. 3 BauGB, NVwZ, 2014, 1355(1356); Schink, Veröffentlichung von Arten umweltbezogener Informationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG, UPR 2016, 241(243, 244). Nach diesen Maßstäben war der Hinweis in der Offenlegungsbekanntmachung vom 20.9.2013, dass umweltbezogene Informationen und Unterlagen zum Bebauungsplanentwurf nicht vorlägen, unrichtig. Es lagen der Antragsgegnerin - entgegen dem Inhalt des Bekanntmachungshinweises - bereits zum Zeitpunkt der Offenlage umweltbezogene Informationen i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor. Bereits in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hatte der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 27.2.2013 auf das von ihm im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegte Gutachten Nr. 2336 zum Immissionsschutz in der Nachbarschaft eines Putenmastbetriebes in N. B. des Dipl.-Ing. M. M2. vom 20.1.2012 hingewiesen und erklärt, dass dieses Gutachten auch der Antragsgegnerin vorliege. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Bei dem Gutachten handelte es sich um eine Umweltinformation im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Weiterhin lag der Antragsgegnerin die Stellungnahme eines Einwenders mit dem konkreten Hinweis auf eine Studie der Universität Utrecht von Juni 2011 zu möglichen Effekten der intensiven Tierhaltung auf die Gesundheit von Anwohnern nebst Fundstelle vor. Die in Satz 2 der Offenlegungsbekanntmachung niedergeschriebene Annahme der Antragsgegnerin, dass bei Bebauungsplänen, die die Zulässigkeit von umweltrelevanten Vorhaben nicht begründeten, sondern ausschlössen, das Vorliegen von Umweltinformationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausscheide, trifft nicht zu. Solche Planungen werfen regelmäßig - aus obigen Gründen auch vorliegend - die Frage auf, ob der Ausschluss umweltrelevanter Vorhaben nach Inhalt und Umfang den betroffenen Umweltbelangen hinreichend Rechnung trägt. Der in der Offenlegungsbekanntmachung ferner enthaltene Hinweis, „aus der Öffentlichkeit liegen Stellungnahmen vor zu den Themen: Bioaerosolimmissionen, Landschaft/Landschaftsbild/ Erholungsraum, Geruchsimmissionen, Antibiotika-/Resistenzproblematik, Emissionsgrenzwerte/Immissionsschutz und Komplexität der Ökosysteme“, war im Zusammenhang mit der unzutreffenden Aussage, umweltbezogene Informationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauB lägen nicht vor, nicht geeignet, die der Offenlegungsbekanntmachung zugedachte Anstoßfunktion zu erfüllen. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Plan leidet an zwei beachtlichen formellen Mängeln. Nach Maßgabe der soeben dargestellten Erwägungen war die Offenlegungsbekanntmachung unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfolgt. Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ist auch nicht unbeachtlich. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei der Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Das ist nach den vorstehend getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Der Mangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Zwar fehlt es an einer entsprechenden Rüge des Antragstellers innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes. Jedoch wurde bei der Inkraftsetzung des Bebauungsplanes nicht gemäß § 215 Abs. 2 BauGB zutreffend auf die Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB hingewiesen. Eine Belehrung nach § 215 Abs. 2 BauGB darf keinen irreführenden Zusatz haben und darf insbesondere nicht geeignet sein, einen Betroffenen vom rechtzeitigen Geltendmachen von Mängeln abzuhalten. Ein Hinweis, der geeignet ist, beim Betroffenen einen rechterheblichen Irrtum hervorzurufen und ihn davon abzuhalten, gegenüber der Gemeinde einen die Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Vorschriften begründenden Sachverhalt geltend zu machen, löst die Unbeachtlichkeit nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.2012 - 4 CN 5.10 -, BRS 79 Nr. 41 = BauR 2012, 1620. Hier bezog sich der Bekanntmachungstext unrichtigerweise auch auf § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB und war deshalb geeignet, bei den Bekanntmachungsadressaten Irritationen über den Anwendungsbereich des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB hervorzurufen. Dem steht auch nicht der Einwand der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung entgegen, der unzutreffende Hinweis auf § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sei eher geeignet, den Bürger zu weiteren Einwendungen zu veranlassen und damit unschädlich. Auch die partielle Unrichtigkeit des Bekanntmachungstextes führt hier zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Bekanntmachung. Eine verlässliche Information des Adressaten ist mit einer solchen Bekanntmachung nicht gewährleistet. So ist es denkbar, dass ein Adressat bei Abgleich des Bekanntmachungstextes mit dem Gesetz aufgrund der unterschiedlichen Inhalte annimmt, er habe etwas übersehen oder missverstanden und im Ergebnis von der Erhebung einer Einwendung absieht. Ferner ist die Bekanntgabe des Bebauungsplans nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Bekanntmachung vom 18.4.2014 genügt nicht den maßgeblichen Anforderungen. Sie führte nicht zu einer wirksamen Verkündung des Bebauungsplans als Rechtsnorm. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Normen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnorm der Öffentlichkeit so zugänglich gemacht wird, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.7.2010 - 4 BN 21.10 -, BauR 2010, 1883 und OVG NRW, Urteil vom 26.8.2016 - 7 D 6/15.NE -, juris. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB erfolgt die Bekanntgabe des Bebauungsplans als Rechtsnorm in Form der Ersatzverkündung. Es ist grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren einzuhalten, bestehend aus der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und dem Bereithalten des Bebauungsplans zur Einsicht, welches regelmäßig an die Stelle des Abdrucks des Bebauungsplans in einem Verkündungsblatt oder einer amtlichen, der Verkündung dienenden Sammlung tritt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.8.2016 - 7 D 6/15.NE -, juris, m.w.N. Voraussetzung für die Bekanntmachung einer Rechtsnorm ist, dass der Inhalt der bekanntzumachenden Norm feststeht. Ein Bebauungsplan muss deshalb vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden, damit die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen feststeht. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt dem genannten Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.8.2016 - 7 D 6/15.NE -, juris, m.w.N. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ergeben sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.5.1996 - 4 B 60.96 - (BRS 58 Nr. 41 = BauR 1996, 670) keine anderen Anforderungen. Es wird in diesem Beschluss klargestellt, dass das Bundesrecht ungeregelt lässt, welche Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplanes im Einzelnen zu stellen sind. Ebenso wenig ergibt sich aus diesem Beschluss, dass die Ausfertigung erst nach dem Beginn des landesrechtlich ausgestalteten Bekanntmachungsverfahrens erfolgen dürfte. Den oben dargestellten maßgeblichen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt worden. Das Bekanntmachungsverfahren begann hier bereits mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung am 2.4.2014. Zu diesem Zeitpunkt stand die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen nicht fest, weil es an einer Ausfertigung des Plans fehlte. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist geklärt, dass es für die Ausfertigung von Bebauungsplänen erforderlich ist, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.11.2015 - 10 D 84/13.NE -, BRS 83 Nr. 20 = BauR 2016, 467. Eine solche Ausfertigung erfolgte erst am 14.4.2014, was sich aus dem auf diesen Tag datierten Vermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin auf der Plan-urkunde ergibt. Die am 7.4.2014 auf einem separaten Blatt gefertigte Bestätigung des Bürgermeisters nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW ist nicht als Ausfertigung der Plan-urkunde zu werten und war im Übrigen ebenfalls erst nach dem Beginn des Bekanntmachungsverfahrens erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.