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Beschluss

13 A 2953/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0223.13A2953.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2017 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2017 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Antrag ist erst am 1. Februar 2018 – und damit verspätet – gestellt worden. Der Kläger hat den Antrag trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht innerhalb der Monatsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG gestellt. Diese Frist ist im Hinblick auf das dem Kläger am 16 Oktober 2017 zugestellte Urteil mit Ablauf des 16. November 2017 verstrichen. Dem Kläger ist auf seinen am 1. Februar 2018 eingegangenen Antrag hin auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Dabei kann offen gelassen werden, ob es ausreicht, dass der zuvor versäumte Antrag auf Zulassung der Berufung zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag gegenüber dem nach § 60 Abs. 4 VwGO für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zuständigen Oberverwaltungsgericht nachgeholt wurde, obwohl der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG beim Verwaltungsgericht einzulegen ist. Dies bejahend BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1961 - III ER 414.60 -, BVerwGE 11, 322, 323 = BeckRS 9998, 158690; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung, Stand Juni 2017, § 60, Rn. 67 m. N.; offenlassend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2008 -11 S 2915/07 -, juris, Rn. 28; ver-neinend BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1962 - V B 76.61 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 32 = BeckRS 9998, 114915. Denn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen bereits aus den nachfolgend dargestellten Gründen nicht vor. Eine Wiedereinsetzung setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet in diesem Sinne ist eine Fristversäumung dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wird ihm zugerechnet (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Wiedereinsetzungsgründe, d.h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen. Das Wiedereinsetzungsrecht gilt auch im Asylverfahren; die Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist ist im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren mit dem Grund-gesetz vereinbar. St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 1 B 113.17 -, juris, Rn. 3, m. w. N. Grundsätzlich kann einem finanziell bedürftigen Rechtsschutzsuchenden im Falle eines dem Vertretungszwang unterliegenden Rechtsmittels Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gewährt werden, wenn er statt des in Rede stehenden fristgebundenen und vertretungsbedürftigen Rechtsmittels zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt. Der Betreffende muss jedoch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb offener Rechtsmittelfrist alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan haben, um das Hindernis auszuräumen, das einer fristgerechten Einlegung des Rechtsmittels entgegensteht. Besteht dieses Hindernis im Unvermögen, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden unter anderem, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den gegebenenfalls erforderlichen Belegen einzureichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 13 A 773/17 -, juris, Rn. 2 f., m. N. Wie bereits mit Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Januar 2018 ausgeführt, hat der Kläger erst am 23. November 2017, mithin nicht innerhalb der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels, eine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingereicht, welche zudem nicht vollständig war. Da der Kläger die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht fristgerecht in einer den dargelegten Anforderungen entsprechenden Weise dargetan hat, scheidet die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der inzwischen verstrichenen Frist für die Einreichung des beabsichtigten Berufungszulassungsantrages aus. Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag gebietet keine andere Bewertung. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, warum der bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse anwaltlich vertretene Kläger erst im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages genauere Angaben zu den Wohnkosten gemacht und diese belegt hat, obwohl im Antrag sowohl bei den Ausfüllhinweisen als auch im Formular selbst unmissverständlich auf dieses Erfordernis hingewiesen wird und es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, dessen Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen muss, als Rechtsanwalt auch bekannt sein muss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).