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Beschluss

4 A 473/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0223.4A473.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.12.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.12.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28.9.2017 ‒ 4 A 2252/17.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Es fehlt bereits an der Formulierung einer über den Einzelfall hinausgehenden als klärungsbedürftig angesehenen entscheidungserheblichen Rechts- bzw. Tatsachenfrage. Der Kläger hält die Rechtssache lediglich aufgrund der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass er ‒ wie all die Flüchtlinge, die wegen Verfolgung sowie Zwangsrekrutierung durch Terrorgruppierungen geflüchtet seien ‒ bei Rückkehr in sein Heimatland durch die Zwangsrekrutierung durch radikal islamische Terrororganisationen unmenschlich oder erniedrigend behandelt werde, für grundsätzlich bedeutsam. Die Entscheidungserheblichkeit der damit allenfalls sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob aus der Flucht wegen Verfolgung sowie Zwangsrekrutierung durch radikal islamische Terrororganisationen die beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei Rückkehr folge, ist nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist in seiner nicht mit Zulassungsgründen angegriffenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung weder davon ausgegangen, dass der Kläger wegen Verfolgung sowie Zwangsrekrutierung durch radikal islamische Terrororganisationen geflohen ist noch hat es eine beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung angenommen. Vielmehr hat es das gänzlich abweichende Verfolgungsvorbringen des Klägers, er sei wegen einer sexuellen Beziehung zu einem Mädchen von deren Familie verfolgt worden, die deswegen seinen Bruder getötet und ihn sowie seinen Vater bei der Polizei wegen Mordes beschuldigt hätte, für unglaubhaft gehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.