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Beschluss

15 E 122/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0226.15E122.18.00
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Leitsätze

Ein geringeres wirtschaftliches Interesse des/der Beigeladenen kann zur Begrenzung der Kostenlast des Klägers bzw. Antragstellers berücksichtigt werden, indem der Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig von einer selbständigen Gegenstandswertfestsetzung im Sinne von § 33 Abs. 1 RVG nach dem - not-falls pauschal zu schätzenden - Anteil der Beteiligung des/der Beigeladenen am Streitgegenstand bemessen wird.

Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Beiladung der Sache nach nur auf einen Teil des Rechtsstreits bezieht oder dass die erstattungsfähigen Kosten des/der Beigeladenen eine Höhe erreichen, die eine im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG unangemessene Einschränkung des Zugangs zu Gericht zur Folge hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein geringeres wirtschaftliches Interesse des/der Beigeladenen kann zur Begrenzung der Kostenlast des Klägers bzw. Antragstellers berücksichtigt werden, indem der Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig von einer selbständigen Gegenstandswertfestsetzung im Sinne von § 33 Abs. 1 RVG nach dem - not-falls pauschal zu schätzenden - Anteil der Beteiligung des/der Beigeladenen am Streitgegenstand bemessen wird. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Beiladung der Sache nach nur auf einen Teil des Rechtsstreits bezieht oder dass die erstattungsfähigen Kosten des/der Beigeladenen eine Höhe erreichen, die eine im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG unangemessene Einschränkung des Zugangs zu Gericht zur Folge hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Juli 2017 zu Recht zurückgewiesen. Ein geringeres wirtschaftliches Interesse des/der Beigeladenen kann zur Begrenzung der Kostenlast des Klägers bzw. Antragstellers berücksichtigt werden, indem der Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig von einer selbständigen Gegenstandswertfestsetzung im Sinne von § 33 Abs. 1 RVG nach dem - notfalls pauschal zu schätzenden - Anteil der Beteiligung des/der Beigeladenen am Streitgegenstand bemessen wird. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26. Juli 2010- OVG 1 K 60.09 -, juris Rn. 15 f.; Hamb. OVG, Beschluss vom 23. August 1994 - Bs II 30/94 -, juris Rn. 7 ff.; W.-R. Schenke/Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 162 Rn. 25. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Beiladung der Sache nach nur auf einen Teil des Rechtsstreits bezieht, vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 23. August 1994- Bs II 30/94 -, juris Rn. 8, oder dass die erstattungsfähigen Kosten des/der Beigeladenen eine Höhe erreichen, die eine im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG unangemessene Einschränkung des Zugangs zu Gericht zur Folge hat. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26. Juli 2010- OVG 1 K 60.09 -, juris Rn. 16. Beides ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht der Fall. Die Beiladung der Beigeladenen bezog sich auf das gesamte Eilverfahren. Sie war nicht etwa auf die Auflage Nr. 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 21. April 2017 beschränkt. Offen bleiben kann daher, ob überhaupt ein niedrigerer Gegenstandswert hinsichtlich der Auflage Nr. 1 - würde man sie isoliert betrachten - in Frage käme. Die die Antragsteller treffende Kostenlast ist auch nicht unangemessen hoch. Sie resultiert aus der Beiladung lediglich eines Beigeladenen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da die Festgebühr nachNr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).