Leitsatz: Ein geringeres wirtschaftliches Interesse des/der Beigeladenen kann zur Begrenzung der Kostenlast des Klägers bzw. Antragstellers berücksichtigt werden, indem der Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig von einer selbständigen Gegenstandswertfestsetzung im Sinne von § 33 Abs. 1 RVG nach dem - not-falls pauschal zu schätzenden - Anteil der Beteiligung des/der Beigeladenen am Streitgegenstand bemessen wird. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Beiladung der Sache nach nur auf einen Teil des Rechtsstreits bezieht oder dass die erstattungsfähigen Kosten des/der Beigeladenen eine Höhe erreichen, die eine im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG unangemessene Einschränkung des Zugangs zu Gericht zur Folge hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Juli 2017 zu Recht zurückgewiesen. Ein geringeres wirtschaftliches Interesse des/der Beigeladenen kann zur Begrenzung der Kostenlast des Klägers bzw. Antragstellers berücksichtigt werden, indem der Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig von einer selbständigen Gegenstandswertfestsetzung im Sinne von § 33 Abs. 1 RVG nach dem - notfalls pauschal zu schätzenden - Anteil der Beteiligung des/der Beigeladenen am Streitgegenstand bemessen wird. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26. Juli 2010- OVG 1 K 60.09 -, juris Rn. 15 f.; Hamb. OVG, Beschluss vom 23. August 1994 - Bs II 30/94 -, juris Rn. 7 ff.; W.-R. Schenke/Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 162 Rn. 25. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Beiladung der Sache nach nur auf einen Teil des Rechtsstreits bezieht, vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 23. August 1994- Bs II 30/94 -, juris Rn. 8, oder dass die erstattungsfähigen Kosten des/der Beigeladenen eine Höhe erreichen, die eine im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG unangemessene Einschränkung des Zugangs zu Gericht zur Folge hat. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26. Juli 2010- OVG 1 K 60.09 -, juris Rn. 16. Beides ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht der Fall. Die Beiladung der Beigeladenen bezog sich auf das gesamte Eilverfahren. Sie war nicht etwa auf die Auflage Nr. 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 21. April 2017 beschränkt. Offen bleiben kann daher, ob überhaupt ein niedrigerer Gegenstandswert hinsichtlich der Auflage Nr. 1 - würde man sie isoliert betrachten - in Frage käme. Die die Antragsteller treffende Kostenlast ist auch nicht unangemessen hoch. Sie resultiert aus der Beiladung lediglich eines Beigeladenen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da die Festgebühr nachNr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).