Beschluss
10 A 62/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0227.10A62.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 16. Dezember 2015 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auf der Grundlage des gestellten Genehmigungsantrags vom 19. Dezember 2014 neu zu bescheiden, abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung für die Errichtung eines Stallgebäudes mit angeschlossenen Paddocks auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 2, Flurstück 225, in L. (im Folgenden: Vorhaben). Das (bereits errichtete) Vorhaben sei im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig. Die von dem Kläger ausgeübte Pensionspferdehaltung könne Landwirtschaft im Sinne des Bauplanungsrechts darstellen. Nach § 201 BauGB sei eine solche Tierhaltung dann Landwirtschaft, wenn das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden könne. Dies setzte voraus, dass 0,35 ha beziehungsweise 0,25 ha je Pferd zur Verfügung stünden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe der Kläger mit der insoweit maßgeblichen Betriebsbeschreibung nachzuweisen, was er nicht getan habe. Nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BauGB sei das mithin nicht privilegierte Vorhaben des Klägers unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der das Flurstück als Fläche für die Landwirtschaft darstelle. Auch die natürliche Eigenart der Landschaft sei durch Ackerbau geprägt. Bei dem Vorhaben des Klägers handele es sich nicht um Landwirtschaft. Mit seinem Zulassungsvorbringen zeigt der Kläger nicht auf, dass das Vorhaben entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient. Tierhaltung – auch Pensionspferdehaltung – ist nach § 201 BauGB Landwirtschaft, soweit das Futter für die Tiere überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Es genügt, dass ausreichend landwirtschaftliche Flächen zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören, auf denen überwiegend Futter erzeugt wird. Auf die Verfütterung des selbst erzeugten Futters an die gehaltenen Tiere kommt es dagegen nicht an. Allerdings müssen die zum Betrieb gehörenden Flächen zur Futtererzeugung auch tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden und in der Nähe des Betriebes liegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1997 – 4 B 256.96 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2013 – 10 A 1606/11 –, juris, Rn. 44, und vom 27. September 2012 – 10 A 611/10 –, juris, Rn. 37. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen/Kreisstelle W. habe in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 6. August 2015 die von dem Kläger als Nachweis der bewirtschafteten Flächen vorgelegten Verträge über insgesamt 43,2791 ha eingehend geprüft und die zugrunde gelegten Flächen eingehender Bewertung unterzogen. Um festzustellen, inwieweit der Kläger die Flächen tatsächlich bewirtschafte, seien die Flächen mit dortigen Unterlagen abgeglichen worden. Im Ergebnis sei festgestellt worden, dass der überwiegende Teil der Flächen von anderen Betrieben bewirtschaftet werde. Weiter seien unbekannte Flächen aufgeführt, desgleichen Flächen, die Feldwege darstellten, sowie sonstige Flächen, die als Hundeplatz, Modellflugplatz oder Reitplatz genutzt würden oder mit Wald bestanden seien. Die Landwirtschaftskammer habe ausweislich ihrer Ausführungen in der fachlichen Stellungnahme die von dem Kläger in der Rückmeldung vom 27. Juli 2016 gemachten Angaben berücksichtigt. Wie die Landwirtschaftskammer in der Stellungnahme zutreffend ausgeführt habe, reiche die ermittelte, von dem Kläger zur Futtererzeugung bewirtschaftete Fläche von 4,9591 ha nicht aus, um das Kriterium der überwiegend eigenen Futtergrundlage zu erfüllen. Dieser fachlichen Stellungnahme sei der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Selbst wenn als Futtergrundlage 0,25 ha je Pferd als ausreichend anzusehen wären, böte die bewirtschaftete Fläche von 4,96 ha eine ausreichende Futtergrundlage für lediglich 20 Pferde. In dem Betrieb des Kläger befänden sich aber bereits 24 genehmigte Einstellplätze, sodass die Futtergrundlage bereits für diese Anzahl von Pferden nicht ausreiche und damit erst recht nicht für die zusätzlichen Pferde, die in dem errichteten Stallgebäude mit angeschlossenen Paddocks untergestellt würden. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger schon nicht auseinander. Der schlichte Hinweis darauf, aus dem beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen eingereichten Antrag auf Agrarförderung für das Jahr 2016 sowie dem hierauf ergangenen Bewilligungsbescheid ergebe sich, dass er circa 40 ha bewirtschafte, genügt hierfür nicht. Der Kläger legt insbesondere in keiner Weise dar – und dies ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar –, dass beziehungsweise inwieweit sich aus der dem Antrag sowie dem Bewilligungsbescheid beigefügten Auflistung der insoweit berücksichtigten Flächen Fehler der im Einzelnen begründete Stellungnahme der Landwirtschaftskammer ergeben könnten. Solche zeigt er auch nicht mit seiner pauschalen Behauptung, er habe im letzten Jahr weit über 1.300 Ballen Heu und Stroh gepresst, auf. Das Vorbringen des Klägers, bei dem Vorhaben handele es sich ohnehin um einen baugenehmigungsfrei errichteten Unterstand, führt nicht auf eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung über sein auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtetes Klagebegehren. Eine Genehmigungsfreiheit folgt hier überdies insbesondere nicht aus § 65 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BauO NRW. Die Berufung ist nicht wegen eines beachtlichen Verfahrensfehlers zuzulassen. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass es über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat, obwohl sein Prozessbevollmächtigter sowie er selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. November 2016 nicht anwesend waren. Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Terminsverlegungsanträge des Klägers fehlerhaft abgelehnt hätte. Eine Terminsänderung nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass hierfür „erhebliche Gründe“ vorliegen. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten. Das rechtliche Gehör schließt auch das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen. Daher stellt letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung dar. Eine Terminsänderung rechtfertigende „erhebliche Gründe“ sind deshalb nur solche, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung beziehungsweise Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern. Vgl. BVerwG, Beschluss 25. September 2013 – 1 B 8.13 –, juris, Rn. 13, vom 29. April 2004 – 3 B 118.03 –, juris, Rn. 3, und vom 23. Januar 1995 – 9 B 1.95 –, juris, Rn. 3, Urteil vom 29. September 1994 – 3 C 28.92 –, juris, Rn. 48, jeweils mit weiteren Nachweisen. Diese Umstände müssen von dem an der Terminswahrnehmung verhinderten Beteiligten schlüssig und substantiiert dargetan werden. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, das Vorliegen eines erheblichen Grundes im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO eigenständig zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 6 B 32.09 –, juris, Rn. 4, vom 29. April 2004 – 1 B 203.03 –, juris, Rn. 4, vom 20. Juni 2000 – 5 B 27.00 –, juris, Rn. 10, vom 14. September 1999 – 5 B 54.99 –, juris, Rn. 5, und vom 26. April 1999 – 5 B 49.99 –, juris, Rn. 3, Urteil vom 26. Januar 1989 – 6 C 66.86 –, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 12 A 2280/09 –, juris, Rn. 7, und vom 19. April 2004 – 8 A 590/04.A –. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Dies gilt zunächst hinsichtlich der unter Berufung auf eine Terminsüberlagerung geltend gemachten Verhinderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Zwar stellt eine nicht zu beseitigende Terminskollision mit einem anderen Gerichtstermin regelmäßig einen erheblichen Grund dar, wenn die andere Sache vorrangig ist. Dabei kann im Grundsatz davon ausgegangen werden, dass die zuerst terminierte Sache – hier der Termin vor dem Verwaltungsgericht – vorrangig ist. Vgl. BFH, Beschlüsse vom 18. April 2011 – VIII B 140/10 –, juris, Rn. 3, und vom 9. Dezember 1992 – IV B 154/92 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2018 – 5 A 314/17.A –, und vom 10. Januar 2018 – 5 A 2129/16.A –, jeweils mit weiteren Nachweisen. Um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein erheblicher Grund vorliegt, muss der Beteiligte, der eine Verhinderung geltend macht, dem Gericht mitteilen, aus welchen Gründen die Terminskollision nicht zu beseitigen und dem anderen Termin der Vorrang einzuräumen ist. Vgl. BFH, Beschluss vom 14. Januar 2016 – III B 73/15 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2018 – 5 A 314/17.A –, jeweils mit weiteren Nachweisen. Dies ist hier mit dem gänzlich pauschalen Hinweis auf eine Fortsetzungsverhandlung in einer größeren Strafsache vor dem Schöffengericht, die stattfinden müsse, da ansonsten das gesamte Verfahren neu aufgerollt werden müsse, beziehungsweise auf die Festlegung dieses Termins aufgrund zahlreicher Terminprobleme auch bei den Schöffen schon nicht ausreichend erfolgt. Damit sind keine Umstände hinreichend konkret benannt, die eine eigenständige Beurteilung des Gerichts ermöglichten, ob die Terminskollision nicht zu beseitigen und dem anderen Termin der Vorrang einzuräumen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht von einem grundsätzlichen Vorrang „derartiger Strafverhandlungen“ auszugehen. Auch mit dem Zulassungsvorbringen hat der Kläger sein diesbezügliches Vorbringen nicht weiter substantiiert. Aus der zudem geltend gemachten urlaubsbedingten Ortsabwesenheit des Klägers ergibt sich ebenfalls kein eine Terminsänderung rechtfertigender erheblicher Grund im oben genannten Sinne. Wird der Kläger – wie hier – durch einen Rechtsanwalt vertreten, so ist seine Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil seine Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können; das bloße Anwesenheitsinteresse eines Klägers ist durch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt. Abweichendes gilt allerdings dann, wenn die persönliche Anwesenheit des Klägers im Einzelfall notwendig ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. August 1998 – 7 B 127.98 –, juris, Rn. 2, und vom 31. Mai 1990 – 7 CB 31.89 –, juris, Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen. Dass dies hier der Fall gewesen ist, hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Um seine Auffassung, er bewirtschafte entgegen der Einschätzung der Landwirtschaftskammer weit mehr als 4,96 ha, zu erläutern, bedurfte es seiner persönlichen Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).