Beschluss
19 A 75/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0228.19A75.17.00
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Leitsätze
Ein durch den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates vermittelter Verlust auch der Unionsbürgerschaft ist mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV vereinbar, sofern die staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidung des Mitgliedstaates hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein durch den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates vermittelter Verlust auch der Unionsbürgerschaft ist mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV vereinbar, sofern die staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidung des Mitgliedstaates hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten Gehörsverletzung zuzulassen. I. Zunächst hat die Rechtssache nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Klägerin die Rechtsfrage, ob Art. 20 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG entgegenstehen, wenn dieser Verlust wegen des bevorstehenden Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union („Brexit“) zugleich zum Verlust der Unionsbürgerschaft führt. Diese Rechtsfrage rechtfertigt keine Berufungszulassung, weil sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits in allgemeinerer Form in verneinendem Sinn geklärt ist. Danach ist ein durch den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates vermittelter Verlust auch der Unionsbürgerschaft mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV vereinbar, sofern die staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidung des Mitgliedstaates hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 ‑ C‑135/08 – StAZ 2010, 141, juris, Rn. 55 ff. (Rottmann); OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 2016 – 19 A 2381/14 ‑, StAZ 2017, 241, juris, Rn. 122; Nds. OVG, Urteil vom 7. Juli 2016 ‑ 13 LC 21/15 ‑, StAZ 2017, 180, juris, Rn. 67 ff. Dieser unionsrechtliche Maßstab für die Vereinbarkeit eines auf der Grundlage des nationalen Staatsangehörigkeitsrechts eingetretenen Staatsangehörigkeitsverlustes mit dem Unionsrecht findet vorbehaltlich spezieller „Brexit“-Vereinbarungen ohne weiteres auch dann Anwendung, wenn ein deutsch-britischer Doppelstaater nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union seine deutsche Staatsangehörigkeit verliert. Einen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf in dieser Frage zeigt die Klägerin nicht auf. Sie macht lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe den genannten unionsrechtlichen Prüfungsmaßstab „ hier … in entscheidungserheblicher Weise verkannt.“ Damit rügt sie lediglich eine defizitäre Anwendung des Unionsrechts im vorliegenden Einzelfall. Diese Rüge rechtfertigt keine Grundsatzzulassung. Ebenso wenig begründet sie entgegen der Auffassung der Klägerin eine Vorlagepflicht des Senats an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Denn die hier aufgeworfene unionsrechtliche Frage war bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH. Zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 2 BvR 424/17 ‑, juris, Rn. 39 m. w. N. aus der Rechtsprechung des EuGH. II. Auch der geltend gemachte Gehörsverstoß im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es ihren Vortrag zu den Folgen des Verlustes ihrer deutschen Staatsangehörigkeit auch für ihren Unionsbürgerstatus nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen, sondern, wie sie behauptet, „vollständig übergangen“ hat. Diese Behauptung ist unzutreffend. Die Klägerin räumt in ihren eigenen Ausführungen zur Antragsbegründung ein, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils sehr wohl auf ihre Anregung einer EuGH-Vorlage und die hierfür gegebene Begründung eingegangen ist, und zitiert insoweit zutreffend die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 20 f. der Antragsbegründung). Unter diesen Umständen stellt sich ihre Rüge unterlassener Kenntnisnahme als der in das Gewand einer Gehörsrüge gekleidete Versuch dar, die rechtliche Würdigung des (zur Kenntnis genommenen) Vorbringens der Klägerin zum möglicherweise künftig eintretenden Verlust ihres Unionsbürgerstatus in materiell-rechtlicher Hinsicht anzugreifen. Dieser Versuch ist untauglich, weil Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung regelmäßig ‑ und so auch hier – zulassungsrechtlich dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen sind. Sie begründen regelmäßig weder einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO noch einen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ein die Annahme eines Verfahrensfehlers begründender Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise nur etwa dann anzunehmen sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 ‑ 5 B 3.16 D ‑, juris, Rn. 17. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, inwiefern diese Voraussetzungen hier vorliegen sollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung des Staatsangehörigkeitsausweises für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).